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lich, aber nicht völlig auszuschließen;
denn auch der am Scheideneingang abge-
lagerte Samen kann in die Scheide ge-
langt sein und Befruchtung gezeitigt ha-
ben. Cohn.
Eichhorn (Karl Friedrich) * 20. Nov
1781 zu Jena, studierte 1797—1801 in Göt-
tingen, wo er 1804 Mitglied des Spruch-
kollegiums wurde. 1805 ging er als o.
Professor der Rechte nach Frankfurt a. O.,
seit 1811 war er Professor der Rechte an
der Universität Berlin, folgte 1817 einem
Rufe nach Göttingen, mußte sich jedoch
1828 aus Gesundheitsrücksichten ins Pri-
vatleben zurückziehen. 1832 siedelte er
als Professor der Rechte und Mitglied der
Akademie der Wissenschaften nach Ber-
lin über. Gleichzeitig war er im Ministe-
rium des Auswärtigen beschäftigt; die
Professur legte er schon nach zwei Jah-
ren nieder, blieb jedoch im Staatsdienste,
aus dem er 1847 als Geh. Oberjustizrat
seinen Abschied nahm. Er F 4. Juli
1854 in Köln. In seiner Deutschen
Staats- und Rechtsgeschichte (Göttingen
1808 — 23; 5. Aufl 1843 — 45 IV) erhob
Eichhorn die Geschichte des deutschen
Rechtes zu einer selbständigen wissen-
schaftlichen Disziplin und mit diesem
seinem Hauptwerke wurde er der
Schöpfer der wissenschaftlichen deut-
schen Rechtsgeschichte, der Begründer
der historischen Rechtsschule auf dem
Gebiete des deutschen Rechtes: schon
am 13. Mai 1808 hat er in der Vor-
rede, die er dem ersten Bande seiner
Staats- und Rechtsgeschichte voraus-
schickte, die geschichtliche Rechtsansicht
selbständig entwickelt. Als Führer der
Germanisten ergänzte er im ersten Bande
der Zeitschrift für geschichtliche Rechts-
wissenschaft (die er 1815—38 mit Sa-
vigny und Göschen, 1838—46 mit Rudorff
herausgab) Savignys berühmten einleiten-
den Aufsatz über den Zweck dieser Zeit-
schrift (1 1—17) durch seine Abhand-
lung: Über das geschichtliche Studium des
deutschen Rechtes (I 124—146), in der
er auch den Grundgedanken seines Wer-
kes entwickelte, durch die Sicherung der
geschichtlichen Grundlage die praktische
Belebung des deutschen Privatrechtes
möglich zu machen. Er erstrebt ein ge-
meines deutsches Privatrecht und be-
stimmt (zu dieser schon seit dem 18.
Jahrhundert bestehenden Streitfrage ent-
schieden Stellung nehmend) dessen Da-
Eichelhypospadie — Eid.
sein aus dem gemeinschaftlichen Ur-
sprung der Partikularrechte, in deren ein-
heitlicher Grundidee es sich offenbare,
weshalb für Auffindung dieses gemeinen
deutschen Rechtes die Anwendung histo-
rischer Methoden (unter ihnen nennt er
auch die Vergleichung mit verwandten
Rechten) nötig sei.
Unter seinen Nebenwerken von meist selb-
ständiger wissenschaftlicher Bedeutung sind be-
sonders hervorzuheben die „Einleitung in das
deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehn-
rechtes ‘5, Göttingen 1845, und die „Grundsätze
des Kirchenrechtes der katholischen und evan-
elischen Religionspartei in Deutschland“, Oöt-
tingen 31—33, 2.
ber ihn: v. Richthofen Kritische Überschau 2 821 ff;
Biuntschlis Staatewörterbuch 3 327 ff; Mohl Die
Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften 2 599 ff;
Reyscher Zeitschrift für deutsches Recht 25 436 ff;
P. Roth Zeitschrift für Rechtsgeschichte 1 10 ff; Brun-
ner Preußische Jahrbücher 86 228; Frensdorft All-
emeine deutsche Biographie 6 469 ff; Karl Friedrich Eich-
or, Göttingen 81; Siegel Zur Erinnerung an
Friedrich Eichhorn, Wien 81; A. Franken Romanisten
und Germanisten, Jena 82; v. Schulte, Karl Fried-
rich Eichhorn, Stuttgart 84; O. Gierke Die historische
Rechtsschule und die Germanisten; Berliner Festrede zum
8. A t 08. Bogeng.
Eichhörner nicht jagdbar, s. jagd-
bare Tiere. Abschuß von Eichhörnern
durch den hannovGrundeigentümer: 8 3
Nr 2 hannovJagdO vom 11. März 1859,
s. Stelling HannovJagdges Kommen-
tar 102, 130— 132. Stelling.
Eichung s. Aichung.
Eid im Zivilprozeßverfahren: sein
1. Begriff ist: ein Beweismittel, dessen
Erhebung auf Grund richterlicher Anord-
nung in Beschluß- oder Urteilsform zu er-
folgen hat und das nach seiner Erhebung‘
mit positivem Erfolg (Eidesleistung oder
-erlassung) oder negativem Erfolg (Eides-
verweigerung) stets die prozessuale prae-
sumptio juris et de jure der Wahrheit bzw
Nichtwahrheit der Eidestatsache erzeugt,
Z 463, 464.
Die Beseitigung jener praesumptio ju-
ris ist nur durch Restitutionsklage auf
Grund der vorher regelmäßig im Strafver-
fahren zu treffenden Feststellung möglich,
daß der geleistete Eid ein vorsätzlich
oder fahrlässig geleisteter Falscheid, Z 463
Abs 2, 5801, 581, sofern die Anordnung der
Eidesbeweiserhebung form- und sachge-
recht gewesen, s. Z 533.
2. Die Eidesarten sind:
sog Schiedseid: dessen Leistung nur
nach vorherigem parteiseitigem Beweis-
antritt — wie solcher für alle anderen Be-
weismittel vorgeschrieben — anordbar;
richterlicher Eid: dessen Leistung (nur in
Urteilsform, Z 475) von Amts wegen ang?-
ordnet werden kann, wie auch die Beweis-