Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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lich, aber nicht völlig auszuschließen; 
denn auch der am Scheideneingang abge- 
lagerte Samen kann in die Scheide ge- 
langt sein und Befruchtung gezeitigt ha- 
ben. Cohn. 
Eichhorn (Karl Friedrich) * 20. Nov 
1781 zu Jena, studierte 1797—1801 in Göt- 
tingen, wo er 1804 Mitglied des Spruch- 
kollegiums wurde. 1805 ging er als o. 
Professor der Rechte nach Frankfurt a. O., 
seit 1811 war er Professor der Rechte an 
der Universität Berlin, folgte 1817 einem 
Rufe nach Göttingen, mußte sich jedoch 
1828 aus Gesundheitsrücksichten ins Pri- 
vatleben zurückziehen. 1832 siedelte er 
als Professor der Rechte und Mitglied der 
Akademie der Wissenschaften nach Ber- 
lin über. Gleichzeitig war er im Ministe- 
rium des Auswärtigen beschäftigt; die 
Professur legte er schon nach zwei Jah- 
ren nieder, blieb jedoch im Staatsdienste, 
aus dem er 1847 als Geh. Oberjustizrat 
seinen Abschied nahm. Er F 4. Juli 
1854 in Köln. In seiner Deutschen 
Staats- und Rechtsgeschichte (Göttingen 
1808 — 23; 5. Aufl 1843 — 45 IV) erhob 
Eichhorn die Geschichte des deutschen 
Rechtes zu einer selbständigen wissen- 
schaftlichen Disziplin und mit diesem 
seinem Hauptwerke wurde er der 
Schöpfer der wissenschaftlichen deut- 
schen Rechtsgeschichte, der Begründer 
der historischen Rechtsschule auf dem 
Gebiete des deutschen Rechtes: schon 
am 13. Mai 1808 hat er in der Vor- 
rede, die er dem ersten Bande seiner 
Staats- und Rechtsgeschichte voraus- 
schickte, die geschichtliche Rechtsansicht 
selbständig entwickelt. Als Führer der 
Germanisten ergänzte er im ersten Bande 
der Zeitschrift für geschichtliche Rechts- 
wissenschaft (die er 1815—38 mit Sa- 
vigny und Göschen, 1838—46 mit Rudorff 
herausgab) Savignys berühmten einleiten- 
den Aufsatz über den Zweck dieser Zeit- 
schrift (1 1—17) durch seine Abhand- 
lung: Über das geschichtliche Studium des 
deutschen Rechtes (I 124—146), in der 
er auch den Grundgedanken seines Wer- 
kes entwickelte, durch die Sicherung der 
geschichtlichen Grundlage die praktische 
Belebung des deutschen Privatrechtes 
möglich zu machen. Er erstrebt ein ge- 
meines deutsches Privatrecht und be- 
stimmt (zu dieser schon seit dem 18. 
Jahrhundert bestehenden Streitfrage ent- 
schieden Stellung nehmend) dessen Da- 
  
Eichelhypospadie — Eid. 
sein aus dem gemeinschaftlichen Ur- 
sprung der Partikularrechte, in deren ein- 
heitlicher Grundidee es sich offenbare, 
weshalb für Auffindung dieses gemeinen 
deutschen Rechtes die Anwendung histo- 
rischer Methoden (unter ihnen nennt er 
auch die Vergleichung mit verwandten 
Rechten) nötig sei. 
Unter seinen Nebenwerken von meist selb- 
ständiger wissenschaftlicher Bedeutung sind be- 
sonders hervorzuheben die „Einleitung in das 
deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehn- 
rechtes ‘5, Göttingen 1845, und die „Grundsätze 
des Kirchenrechtes der katholischen und evan- 
elischen Religionspartei in Deutschland“, Oöt- 
tingen 31—33, 2. 
ber ihn: v. Richthofen Kritische Überschau 2 821 ff; 
Biuntschlis Staatewörterbuch 3 327 ff; Mohl Die 
Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften 2 599 ff; 
Reyscher Zeitschrift für deutsches Recht 25 436 ff; 
P. Roth Zeitschrift für Rechtsgeschichte 1 10 ff; Brun- 
ner Preußische Jahrbücher 86 228; Frensdorft All- 
emeine deutsche Biographie 6 469 ff; Karl Friedrich Eich- 
or, Göttingen 81; Siegel Zur Erinnerung an 
Friedrich Eichhorn, Wien 81; A. Franken Romanisten 
und Germanisten, Jena 82; v. Schulte, Karl Fried- 
rich Eichhorn, Stuttgart 84; O. Gierke Die historische 
Rechtsschule und die Germanisten; Berliner Festrede zum 
8. A t 08. Bogeng. 
Eichhörner nicht jagdbar, s. jagd- 
bare Tiere. Abschuß von Eichhörnern 
durch den hannovGrundeigentümer: 8 3 
Nr 2 hannovJagdO vom 11. März 1859, 
s. Stelling HannovJagdges Kommen- 
tar 102, 130— 132. Stelling. 
Eichung s. Aichung. 
Eid im Zivilprozeßverfahren: sein 
1. Begriff ist: ein Beweismittel, dessen 
Erhebung auf Grund richterlicher Anord- 
nung in Beschluß- oder Urteilsform zu er- 
folgen hat und das nach seiner Erhebung‘ 
mit positivem Erfolg (Eidesleistung oder 
-erlassung) oder negativem Erfolg (Eides- 
verweigerung) stets die prozessuale prae- 
sumptio juris et de jure der Wahrheit bzw 
Nichtwahrheit der Eidestatsache erzeugt, 
Z 463, 464. 
Die Beseitigung jener praesumptio ju- 
ris ist nur durch Restitutionsklage auf 
Grund der vorher regelmäßig im Strafver- 
fahren zu treffenden Feststellung möglich, 
daß der geleistete Eid ein vorsätzlich 
oder fahrlässig geleisteter Falscheid, Z 463 
Abs 2, 5801, 581, sofern die Anordnung der 
Eidesbeweiserhebung form- und sachge- 
recht gewesen, s. Z 533. 
2. Die Eidesarten sind: 
sog Schiedseid: dessen Leistung nur 
nach vorherigem parteiseitigem Beweis- 
antritt — wie solcher für alle anderen Be- 
weismittel vorgeschrieben — anordbar; 
richterlicher Eid: dessen Leistung (nur in 
Urteilsform, Z 475) von Amts wegen ang?- 
ordnet werden kann, wie auch die Beweis-
	        
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