Eid.
mittel des Augenscheins und der Sachver-
ständigen von Amts wegen benutzbar
sind.
A. Der Schiedseid.
3. Der Eidesbeweisantritt.
a. Die Form ist die der Erklärung, daß
dem Gegner oder einem streitgenössi-
schen Nebenintervenienten, nicht einem
Dritten über eine bestimmt zu bezeich-
nende Tatsache der Eid zugeschoben
wird, Z 449, 451 und über Eideszuschie-
bung an Streitgenossen und mehrere
gesetzliche Vertreter Z 472, 474 Ziff 7
ey.
b. Die Tatsache der Eideszuschiebung
kann außer einer sinnlich wahrnehmbaren
auch eine innere (z. B. guter, böser
Glaube) sein, darf aber nicht nur ein Ur-
teil, also eine Folgerung enthalten; allge-
mein verständliche Rechtsbegriffe sind
Tatsachen.
Regelmäßig ist aber nur über die Tat-
sachen eine Eideszuschiebung zulässig,
die in Handlungen des Gegners, seines
Rechtsvorgängers (Gesamt- wie Sonder-
rechtsnachfolgers, also auch Rechtsbe-
gründers) oder Vertreters (also des kraft
Gesetzes, Amtes oder Vollmacht mit
Rechtswirksamkeit für den Gegner tätig
Gewesenen) bestehen, oder:
Gegenstand der Wahrnehmung dieser
Personen gewesen, Z 445.
. Ist eine Partei nicht prozeßfähig und
deshalb durch einen gesetzlichen Vertreter
vertreten, so müssen die gedachten Vor-
aussetzungen entweder dem Vertretenen
oder dem Vertreter gegenüber vorliegen,
Z 473 Abs 1.
Ausnahmsweise kann das Gericht auf
Grund der Einigung der Parteien auch an-
dere „Tatsachen“ (nicht also z. B. Ur-
teile) zum Gegenstand einer Eidesleistung
machen, Z 450.
c. Unzulässig ist der Eidesbeweisantritt
über eine Tatsache, deren Gegenteil nach
freiem Ermessen das Gericht auf Grund
der bisherigen Beweisaufnahme, oder
auch nur nach der bisherigen Verhandlung
de facto, oder de jure infolge einer gesetz-
lichen Vorschrift, s. Z 415, für erwiesen
erachtet, Z 446.
d. Die Folge der Eideszuschiebung, die
in der mündlichen Verhandlung bis zu
der Beendigung der Schlußverhandlung,
Z 283, zulässig ist und protokolliert wer-
den muß, ist für:
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das Prozeßrecht: Aufforderung der Par-
tei, welcher der Eid zugeschoben, über
den Eid sich zu erklären; die Erklärung
ist zu Protokoll zu nehmen oder im Urteil
festzustellen; für:
die Partei, welcher der Eid zugescho-
ben, entsteht hierdurch — also nur, wenn
die prozeßgerichtliche Aufforderung vor-
ausgegangen — die Verpflichtung: zu er-
klären, ob sie den Eid annehme oder zu-
rückschiebe, Z 455, 452.
Allein:
Diese Erklärungspflicht der Partei ist:
Noch nicht gegeben, wenn sie oder die
eideszuschiebende Partei über die Eides-
tatsache andere Beweismittel, die sonach
beiderseitig neben der Eideszuschiebung
zulässig, geltendmacht, Z 453.
(Die Geltendmachung solcher Beweis-
mittel über die Eidestatsache seitens der
Partei, welcher der Eid zugeschoben,
nennt man sog Gewissensvertretung.)
Denn jede Eideszuschiebung gilt ex lege
der Z 453 Abs 2 nur für den Fall als vor-
genommen, daß der Beweisantritt durch
andere Beweismittel, des Eidesdeferenten
wie Eidesdelaten, erfolglos bleibt.
Jede Eideszuschiebung muß deshalb
wiederholt werden, nötigenfalls auf Anre-
gung des Gerichts, Z 139, sobald andere
Beweismittel aufgenommen oder ‚son-
stige Erledigung‘, z. B. infolge Todes
eines Zeugen, erhalten haben, Z 454
Abs 1.
War die Erklärungspflicht des Eides-
delaten bereits erfüllt, es sei durch Eides-
annahme, Eideszurückschiebung oder
Eidesannahmeverweigerung, so wird
jede Eidespflicht doch:
Als beseitigt angesehen: und zwar nach
Z 454 Abs 2 in dem Sinne, daß nach Auf-
nahme anderer Beweise eine vorher ab-
gegebene Erklärung über Annahme des
Eides, Verweigerung der Annahme oder
Zurückschiebung des Eides (selbst wenn
diese unzulässig war [folgender Buch-
stabe e]) widerrufen werden kann.
4. Die Eidesfassung.
a. Die Regel bildet der sog Wahrheits-
eid: Der Schwurpflichtige hat zu schwö-
ren, daß die Tatsache wahr oder nicht
wahr sei (oder auch unmittelbar, z. B.: Ich
habe das Darlehn nicht erhalten).
Dieser Eidesinhalt ist zwingend gebo-
ten, wenn die Eidestatsache eine Behaup-
tung des Schwurpflichtigen ist und auf
dessen eigener Handlung oder Wahrneh-