Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eid. 
mittel des Augenscheins und der Sachver- 
ständigen von Amts wegen benutzbar 
sind. 
A. Der Schiedseid. 
3. Der Eidesbeweisantritt. 
a. Die Form ist die der Erklärung, daß 
dem Gegner oder einem streitgenössi- 
schen Nebenintervenienten, nicht einem 
Dritten über eine bestimmt zu bezeich- 
nende Tatsache der Eid zugeschoben 
wird, Z 449, 451 und über Eideszuschie- 
bung an Streitgenossen und mehrere 
gesetzliche Vertreter Z 472, 474 Ziff 7 
ey. 
b. Die Tatsache der Eideszuschiebung 
kann außer einer sinnlich wahrnehmbaren 
auch eine innere (z. B. guter, böser 
Glaube) sein, darf aber nicht nur ein Ur- 
teil, also eine Folgerung enthalten; allge- 
mein verständliche Rechtsbegriffe sind 
Tatsachen. 
Regelmäßig ist aber nur über die Tat- 
sachen eine Eideszuschiebung zulässig, 
die in Handlungen des Gegners, seines 
Rechtsvorgängers (Gesamt- wie Sonder- 
rechtsnachfolgers, also auch Rechtsbe- 
gründers) oder Vertreters (also des kraft 
Gesetzes, Amtes oder Vollmacht mit 
Rechtswirksamkeit für den Gegner tätig 
Gewesenen) bestehen, oder: 
Gegenstand der Wahrnehmung dieser 
Personen gewesen, Z 445. 
. Ist eine Partei nicht prozeßfähig und 
deshalb durch einen gesetzlichen Vertreter 
vertreten, so müssen die gedachten Vor- 
aussetzungen entweder dem Vertretenen 
oder dem Vertreter gegenüber vorliegen, 
Z 473 Abs 1. 
Ausnahmsweise kann das Gericht auf 
Grund der Einigung der Parteien auch an- 
dere „Tatsachen“ (nicht also z. B. Ur- 
teile) zum Gegenstand einer Eidesleistung 
machen, Z 450. 
c. Unzulässig ist der Eidesbeweisantritt 
über eine Tatsache, deren Gegenteil nach 
freiem Ermessen das Gericht auf Grund 
der bisherigen Beweisaufnahme, oder 
auch nur nach der bisherigen Verhandlung 
de facto, oder de jure infolge einer gesetz- 
lichen Vorschrift, s. Z 415, für erwiesen 
erachtet, Z 446. 
d. Die Folge der Eideszuschiebung, die 
in der mündlichen Verhandlung bis zu 
der Beendigung der Schlußverhandlung, 
Z 283, zulässig ist und protokolliert wer- 
den muß, ist für: 
  
399 
das Prozeßrecht: Aufforderung der Par- 
tei, welcher der Eid zugeschoben, über 
den Eid sich zu erklären; die Erklärung 
ist zu Protokoll zu nehmen oder im Urteil 
festzustellen; für: 
die Partei, welcher der Eid zugescho- 
ben, entsteht hierdurch — also nur, wenn 
die prozeßgerichtliche Aufforderung vor- 
ausgegangen — die Verpflichtung: zu er- 
klären, ob sie den Eid annehme oder zu- 
rückschiebe, Z 455, 452. 
Allein: 
Diese Erklärungspflicht der Partei ist: 
Noch nicht gegeben, wenn sie oder die 
eideszuschiebende Partei über die Eides- 
tatsache andere Beweismittel, die sonach 
beiderseitig neben der Eideszuschiebung 
zulässig, geltendmacht, Z 453. 
(Die Geltendmachung solcher Beweis- 
mittel über die Eidestatsache seitens der 
Partei, welcher der Eid zugeschoben, 
nennt man sog Gewissensvertretung.) 
Denn jede Eideszuschiebung gilt ex lege 
der Z 453 Abs 2 nur für den Fall als vor- 
genommen, daß der Beweisantritt durch 
andere Beweismittel, des Eidesdeferenten 
wie Eidesdelaten, erfolglos bleibt. 
Jede Eideszuschiebung muß deshalb 
wiederholt werden, nötigenfalls auf Anre- 
gung des Gerichts, Z 139, sobald andere 
Beweismittel aufgenommen oder ‚son- 
stige Erledigung‘, z. B. infolge Todes 
eines Zeugen, erhalten haben, Z 454 
Abs 1. 
War die Erklärungspflicht des Eides- 
delaten bereits erfüllt, es sei durch Eides- 
annahme, Eideszurückschiebung oder 
Eidesannahmeverweigerung, so wird 
jede Eidespflicht doch: 
Als beseitigt angesehen: und zwar nach 
Z 454 Abs 2 in dem Sinne, daß nach Auf- 
nahme anderer Beweise eine vorher ab- 
gegebene Erklärung über Annahme des 
Eides, Verweigerung der Annahme oder 
Zurückschiebung des Eides (selbst wenn 
diese unzulässig war [folgender Buch- 
stabe e]) widerrufen werden kann. 
4. Die Eidesfassung. 
a. Die Regel bildet der sog Wahrheits- 
eid: Der Schwurpflichtige hat zu schwö- 
ren, daß die Tatsache wahr oder nicht 
wahr sei (oder auch unmittelbar, z. B.: Ich 
habe das Darlehn nicht erhalten). 
Dieser Eidesinhalt ist zwingend gebo- 
ten, wenn die Eidestatsache eine Behaup- 
tung des Schwurpflichtigen ist und auf 
dessen eigener Handlung oder Wahrneh-
	        
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