Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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mung (nicht seines Vertreters oder Rechts- 
vorgängers, Z 445) beruht, Z 459 Abs 1. 
b. Die Ausnahmen sind: 
a. Der sog erste Überzeugungseid: der 
Schwurpflichtige schwört, daß er nach 
sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die 
Überzeugung erlangt habe, die Tatsache 
sei wahr oder nicht wahr. 
DieVoraussetzungen dieses Eidesinhalts 
sind: 
Die Eidestatsache ist eine Behauptung 
des Gegners des Schwurpflichtigen,, be- 
ruht aber auf eigener Handlung oder 
Wahrnehmung des Schwurpflichtigen 
(nicht seines Vertreters oder Rechtsvor- 
gängers); ferner: 
Antrag des Schwurpflichtigen (richtiger 
Ansicht nach nicht seines Gegners) auf 
Anordnung jenes Eidesinhalts; und: 
Den Umständen des Falles nach ist dem 
Schwurpflichtigen der Eid der Wahrheit 
oder Nichtwahrheit nicht zuzumuten, Z 
459 Abs 2, z. B. bei lange zurückliegenden 
Vorgängen. Die Wahl dieses Eidesinhalts 
unterliegt dem Ermessen des Gerichts 
(„kann“‘). 
B. Der sog zweite Überzeugungseid: 
sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die 
Überzeugung erlangt oder nicht erlangt 
habe, daß die Tatsache wahr sei. Dieser 
Eidesinhalt „ist‘‘“ vom Gericht zu wählen, 
sofern: 
die Voraussetzung vorliegt, daB die 
Eidestatsache nicht auf eigener Handlung 
oder Wahrnehmung des Schwurpflichti- 
gen, sondern seines Vertreters oder 
Rechtsvorgängers beruht, Z 459 Abs 3. 
Weder ein Antrag der Parteien noch der 
Umstand, ob die Eidestatsache auf einer 
Behauptung des Schwurpflichtigen oder 
seines Gegners beruht, kommt hier in Be- 
tracht. 
5. Die Anordnung der Eidesbeweisauf- 
nahme, d. h. der Leistung eines Eides in 
einer der drei Fassungen des Z 459 hat 
die Voraussetzungen: 
a. Erheblichkeit der Eidestatsache. 
Diese kann materiell -rechtlich für die 
Entstehung oder Beseitigung eines An- 
spruchs unerheblich, ihre Feststellung da- 
her entbehrlich sein. 
Die Eidestatsache kann aber auch nur 
prozeßrechtlich unerheblich sein, wenn sie 
gegenbeweislich behauptet, der bezüg- 
liche Beweis aber nicht geführt oder an- 
getreten ist; denn eine nicht beweis- 
  
Eid. 
pflichtige Partei übernimmt durch Eides- 
zuschiebung nicht die Beweispflicht, Z 
447. 
b. Die Zulässigkeit: 
der Eideszuschiebung über eine Tat- 
sache (vorstehend 3a—c), Z 445, 450. 
c. Die Prüfung und Feststellung, welche 
Rechtsfolge infolge der Eideszuschiebung 
möglich und eingetreten, seitens des Ge- 
richts, bevor dieses eine Eidesbeweis- 
aufnahme anordnet; es ist also zu prü- 
fen und festzustellen: Ist auf eine zuläs- 
sige Eideszuschiebung eine Eidesannahme 
oder -zurückschiebung erfolgt, eine Ver- 
weigerung des Eides oder ein Widerruf 
der Eideszuschiebung nicht vorliegend ? 
Denn die Eideszuschiebung erzielt: 
a. die Verpflichtung der Partei, welcher 
der Eid zugeschoben, nach Aufforderung 
des Prozeßgerichts (vorstehend 3d) bis 
zum Ende der Schlußverhandlung, Z 283, 
zu erklären, ob sie den Eid annehme oder 
zurückschiebe, selbst wenn sie Einwen- 
dungen gegen die Eideszuschiebung er- 
hebt, Z 452. 
ß. Die Zurückschiebung des Eides ist 
: aber nur: 
Der Schwurpflichtige schwört, daß ernach _ 
zulässig: unter den Voraussetzungen, 
: unter denen eine Eideszuschiebung an den 
  
  
Eidesdeferenten statthaft. Die Eidestat- 
sache des zurückgeschobenen Eides muß 
also eine eigene Handlung oder Wahrneh- 
mung des Eidesdeferenten oder seines 
Vertreters oder Rechtsvorgängers darstel- 
len, Z 445 Ziff 3ab. 
Zulässig trotz ebengedachter Voraus- 
setzung ist aber eine Eideszurückschie- 
bung ferner nicht, wenn nur der Eides- 
zurückschiebende (also der Eidesdelat), 
nicht aber der Eideszuschiebende den 
Wahrheitseid (der letztere also nur den 
Überzeugungseid) leisten kann, Z 448 
(vorstehende Ziff 4). 
y. Eine Verweigerung des zugeschobe- 
nen Eides kann ferner schon vor der An- 
ordnung einer Eidesleistung diese erüb- 
rigen; denn neben die 
ausdrückliche Eidesverweigerung stel- 
len Z 452, 455 eine: 
fingierte Eidesverweigerung, sofern: 
die Partei, welcher der Eid zugeschoben 
ist, trotz Aufforderung des Gerichts sich 
über die Eidesannahme nicht erklärt, 
oder: wenn 
diese Partei den zugeschobenen Eid un- 
zulässigerweise (vorstehend P) zurück- 
schiebt, ohne ihn bedingt anzunehmen.
	        
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