Eid.
Endlich ist:
ö. ein Widerruf einer bereits erfolgten
Eideszuschiebung wie -zurückschiebung
möglich:
Die Zuschiebung des Eides ist, solange
der letztere noch nicht geleistet, uneinge-
schränkt zulässig und bewirkt Beweisfäl-
ligkeit, sofern der Eideszuschieber über
die Eidestatsache nicht andere Beweis-
mittel benennt.
Die Annahme und Zurückschiebung des
Eides sind regelmäßig unwiderrufbar, aus-
nahmsweise aber sind:
Annahme wie Zurückschiebung des
Eides widerruflich nach Aufnahme ande-
rer Beweise, Z 454 Abs 2. Die Zurück-
schiebung des Eides ist widerruflich, wenn
nach ihr der Schwurpflichtige wegen wis-
sentlicher Eidespflichtverletzung rechts-
kräftig verurteilt, oder der Zurückschie-
bende glaubhaft macht, nach der Zurück-
schiebung Kenntnis von jener Verurtei-
lung erhalten zu haben.
Aber: Eidesleistung wie Eidesverweige-
rung und auch Eideserlaß sind richtiger
Ansicht nach in den letzten Fällen stets
unwiderruflich schon nach der Fassung
der Z 458 und Z 463; 464; die Beweisver-
mutungen juris et de jure dieser beiden
letztgedachten Paragraphen (vgl Ziff 1)
sind absoluter Natur.
6. Die Form der Anordnung der Eides-
leistung ist:
a. regelmäßig die des bedingten End-
urteils: dasselbe hat somit die Eidesnorm
zu enthalten, sodann auf Grund der Be-
weisregeln der Z 463, 464 die Folgen der
Eidesleistung wie -verweigerung festzu-
stellen, Z 460, 462.
Die von der Eidesleistung oder -verwei-
gerung nicht abhängigen Streitpunkte sind
sonach unbedingt, getrennt, zu entschei-
den; andererseits aber ist unzulässig, als
Folge der Eidesleistung oder Eidesverwei-
gerung etwa die Anordnung einer weite-
ren Beweisaufnahme festzustellen; an die
Leistung wie die Verweigerung des Eides
müssen vielmehr Sachschlußentscheidun-
gen geknüpft sein;
b. ausnahmsweise: und zwar
a. zwingend ist durch Beweisbeschluß
eine Eidesleistung anzuordnen im Urkun-
den- (und Wechsel-) Prozeß, Z 595;
P. fakultativ kann durch Beweisbeschluß
eine Eidesleistung angeordnet werden,
wenn:
Posener Rechtalexikon I.
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die Parteien über Norm und Erheblich-
keit des Eides einig oder der Eid
der Erledigung eines Zwischenstreits,
Z 303, 347, der Eid dient, Z 461 Abs 1;
Y. fakultativ kann durch Zwischenurteil
oder Beweisbeschluß — selbst unter Wi-
derspruch der Parteien — die Leistung
eines Eides angeordnet werden, wenn von
dieser die Entscheidung über einzelne
selbständige Angriffs- und Verteidigungs-
mittel abhängt; das sind Rechtsbehelfe,
deren Entscheidung von der Beurteilung
des übrigen Streitstoffes unabhängig ist;
enthält der Prozeßstoff daher nur ein An-
griffs- oder ein Verteidigungsmittel, so ist
über letzteres durch bedingtes Endurteil
zu entscheiden, wenn die Parteien über
Norm und Erheblichkeit nicht einig sind.
Die durch Zwischenurteil getroffene An-
ordnung einer Eidesleistung ist in dem
darauf ergehenden bedingten Endurteil
aufrecht zu erhalten, sofern nicht inzwi-
schen die Eidesleistung (z. B. infolge Zu-
geständnisses) sich erledigt hat.
7. Die Eidesleistung — deren Wirkung
durch Erlassung des Eides seitens des
Gegners sofort eintritt, Z 464 Abs 1,
463 — hat folgende:
a. Voraussetzungen:
Der durch Beschluß auferlegte Eid, vor-
stehend Ziff 6 b aß, kann ohne weiteres
sofort oder in einem neu anberaumten
Termin abgenommen werden.
Der durch bedingtes Urteil unmittel-
bar, Ziff 6 a, oder durch Aufrechterhal-
tung eines Zwischenurteils auferlegte Eid,
6a und b y, erfordert das sog Läuterungs-
verfahren; jede Partei kann nach Beschaf-
fung des Rechtskraftsattestes, Z 705, 706,
zur Eidesleistung und Verhandlung laden
Z 214, 546.
b. Der Eidesabnahmeakt wird entgegen-
genommen von dem:
a. Prozeßgericht, im Behinderungsfalle
oder bei weiter Entfernung von dem
(Z 479 Abs 1):
beauftragten oder ersuchten Richter;
ferner: in der
Wohnung, sofern Landesherren, Mit-
glieder der landesherrlichen oder fürst-
lichen Familien der Z 479 Abs 2 den Eid
zu leisten haben.
ß. Der Akt zerfällt in den
Hinweis auf die Eidesbedeutung, dem
Bildungsgrade des Eidespflichtigen ange-
messen;
die Eideseingangsworte: Ich schwöre
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