Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eid. 
Endlich ist: 
ö. ein Widerruf einer bereits erfolgten 
Eideszuschiebung wie -zurückschiebung 
möglich: 
Die Zuschiebung des Eides ist, solange 
der letztere noch nicht geleistet, uneinge- 
schränkt zulässig und bewirkt Beweisfäl- 
ligkeit, sofern der Eideszuschieber über 
die Eidestatsache nicht andere Beweis- 
mittel benennt. 
Die Annahme und Zurückschiebung des 
Eides sind regelmäßig unwiderrufbar, aus- 
nahmsweise aber sind: 
Annahme wie Zurückschiebung des 
Eides widerruflich nach Aufnahme ande- 
rer Beweise, Z 454 Abs 2. Die Zurück- 
schiebung des Eides ist widerruflich, wenn 
nach ihr der Schwurpflichtige wegen wis- 
sentlicher Eidespflichtverletzung rechts- 
kräftig verurteilt, oder der Zurückschie- 
bende glaubhaft macht, nach der Zurück- 
schiebung Kenntnis von jener Verurtei- 
lung erhalten zu haben. 
Aber: Eidesleistung wie Eidesverweige- 
rung und auch Eideserlaß sind richtiger 
Ansicht nach in den letzten Fällen stets 
unwiderruflich schon nach der Fassung 
der Z 458 und Z 463; 464; die Beweisver- 
mutungen juris et de jure dieser beiden 
letztgedachten Paragraphen (vgl Ziff 1) 
sind absoluter Natur. 
6. Die Form der Anordnung der Eides- 
leistung ist: 
a. regelmäßig die des bedingten End- 
urteils: dasselbe hat somit die Eidesnorm 
zu enthalten, sodann auf Grund der Be- 
weisregeln der Z 463, 464 die Folgen der 
Eidesleistung wie -verweigerung festzu- 
stellen, Z 460, 462. 
Die von der Eidesleistung oder -verwei- 
gerung nicht abhängigen Streitpunkte sind 
sonach unbedingt, getrennt, zu entschei- 
den; andererseits aber ist unzulässig, als 
Folge der Eidesleistung oder Eidesverwei- 
gerung etwa die Anordnung einer weite- 
ren Beweisaufnahme festzustellen; an die 
Leistung wie die Verweigerung des Eides 
müssen vielmehr Sachschlußentscheidun- 
gen geknüpft sein; 
b. ausnahmsweise: und zwar 
a. zwingend ist durch Beweisbeschluß 
eine Eidesleistung anzuordnen im Urkun- 
den- (und Wechsel-) Prozeß, Z 595; 
P. fakultativ kann durch Beweisbeschluß 
eine Eidesleistung angeordnet werden, 
wenn: 
Posener Rechtalexikon I. 
  
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die Parteien über Norm und Erheblich- 
keit des Eides einig oder der Eid 
der Erledigung eines Zwischenstreits, 
Z 303, 347, der Eid dient, Z 461 Abs 1; 
Y. fakultativ kann durch Zwischenurteil 
oder Beweisbeschluß — selbst unter Wi- 
derspruch der Parteien — die Leistung 
eines Eides angeordnet werden, wenn von 
dieser die Entscheidung über einzelne 
selbständige Angriffs- und Verteidigungs- 
mittel abhängt; das sind Rechtsbehelfe, 
deren Entscheidung von der Beurteilung 
des übrigen Streitstoffes unabhängig ist; 
enthält der Prozeßstoff daher nur ein An- 
griffs- oder ein Verteidigungsmittel, so ist 
über letzteres durch bedingtes Endurteil 
zu entscheiden, wenn die Parteien über 
Norm und Erheblichkeit nicht einig sind. 
Die durch Zwischenurteil getroffene An- 
ordnung einer Eidesleistung ist in dem 
darauf ergehenden bedingten Endurteil 
aufrecht zu erhalten, sofern nicht inzwi- 
schen die Eidesleistung (z. B. infolge Zu- 
geständnisses) sich erledigt hat. 
7. Die Eidesleistung — deren Wirkung 
durch Erlassung des Eides seitens des 
Gegners sofort eintritt, Z 464 Abs 1, 
463 — hat folgende: 
a. Voraussetzungen: 
Der durch Beschluß auferlegte Eid, vor- 
stehend Ziff 6 b aß, kann ohne weiteres 
sofort oder in einem neu anberaumten 
Termin abgenommen werden. 
Der durch bedingtes Urteil unmittel- 
bar, Ziff 6 a, oder durch Aufrechterhal- 
tung eines Zwischenurteils auferlegte Eid, 
6a und b y, erfordert das sog Läuterungs- 
verfahren; jede Partei kann nach Beschaf- 
fung des Rechtskraftsattestes, Z 705, 706, 
zur Eidesleistung und Verhandlung laden 
Z 214, 546. 
b. Der Eidesabnahmeakt wird entgegen- 
genommen von dem: 
a. Prozeßgericht, im Behinderungsfalle 
oder bei weiter Entfernung von dem 
(Z 479 Abs 1): 
beauftragten oder ersuchten Richter; 
ferner: in der 
Wohnung, sofern Landesherren, Mit- 
glieder der landesherrlichen oder fürst- 
lichen Familien der Z 479 Abs 2 den Eid 
zu leisten haben. 
ß. Der Akt zerfällt in den 
Hinweis auf die Eidesbedeutung, dem 
Bildungsgrade des Eidespflichtigen ange- 
messen; 
die Eideseingangsworte: Ich schwöre 
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