Eid.
Anordnung der Eidesleistung durch be-
dingtes Urteil, selbst wenn dieses bereits
rechtskräftig, hat die Aufhebung dieses
Urteils in derselben Instanz zu erfolgen.
Die Parteien haben zu diesem Zwecke zu
laden und können nach Feststellung der
‚vorgedachten Ereignisse im Rahmen der
Eidestatsache, aber nur in diesen Gren-
zen, neu verhandeln und neue Beweis-
mittel geltendmachen, Z 470, 471.
8. Das Nichterscheinen der eidespflich-
tigen Person, trotz gültiger Ladung, Z 176,
218, in dem zur Eidesleistung bestimmten
Termin hat zur Folge, daß auf den (in
der mündlichen Verhandlung zu stellen-
den und zu protokollierenden) Antrag des
Gegners der Eid als verweigert anzu-
sehen ist.
Diese Folge der Versäumung des Eides-
leistungstermin ist vom Schwurpflichti-
gen durch einfachen (nicht dem Anwalts-
zwange unterliegenden), binnen einer ein-
wöchigen Notfrist seit jenem Termin zu
stellenden Antrag auf richterliche Eides-
abnahme beseitigbar; dieser Antrag ist
nur einmal stellbar, die Versäumung jener
Notfrist nur unter den Voraussetzungen
der Wiedereinsetzung, Z 233 und 236 Ziff
3, heilbar, Z 465, 466.
Eine vor einem ersuchten oder beauf-
tragten Richter oder auch ausländischem
Gericht versäumte Eidesleistung erfordert
— strittig — die Einreichung des nach-
träglichen Antrags auf Eidesabnahme an
jene Richter (nicht an das Prozeßgericht).
Der dann neu anzusetzende Termin er-
fordert Ladung der Parteien von Amts
wegen, Z 467 Abs 3 und 368.
Hiernach gestaltet sich das Verfahren
infolge Versäumung des Eidesleistungs-
termins in diesem verschieden, wenn der
nichtgeleistete Eid durch Beschluß und
wenn er durch bedingtes Urteil auferlegt
ist, und im ersten Falle wieder verschie-
den, wenn eine Entscheidung (Urteil oder
Beweisbeschluß) nunmehr nach Eides-
verweigerung reif und erlaßbar ist oder
wenn letzteres nicht der Fall ist.
a. Ein Beschlußeid ist zu leisten ver-
säumt:
a. Eine Urteils- oder Beweisbeschluß-
entscheidung ist noch nicht zu treffen:
trotz des Antrags auf Eidesverweige-
rungsannahme erfolgt einfache Fortset-
zung des Verfahrens; der in diesem an-
gesetzte neue Termin ist gesetzlich zur
Verhandlung und zugleich zur Eideslei-
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stung bestimmt; in ihm hat daher der
Schwurpflichtige zu erscheinen, wenn er
nunmehr die Eidesabnahme wünscht und
aus Z 466 beantragt.
ß. Ein Urteils- oder Beweisbeschluß ist
reif und zugelassen: trotzdem auf Antrag
der Eid als verweigert anzusehen ist, muß
Verkündungstermin über eine Woche an-
beraumt werden. In diesem ist die reif-
gewordene Entscheidung zu verkünden;
falls aber der Eidesabnahmeantrag gestellt
ist und der Eidespflichtige erscheint und
den Eid leistet, ist weiter zu verhandeln;
der Verkündungstermin ist gesetzlich zur
weiteren Verhandlung und zugleich zur
Eidesleistung bestimmt, Z 467.
Ist in dem ersten versäumten Eideslei-
stungstermin (vorausgesetzt, daß er ein
prozeßgerichtlicher Beweistermin ist, Z
370) die eidesleistungspflichtige Partei
nicht erschienen und auch nicht vertreten,
so darf trotzdem — nach richtiger, freilich
bestrittener Ansicht — nicht sofort Ver-
säumnisurteil ergehen.
Die erschienene Partei hat vielmehr den
Antrag zu stellen, den Eid als verweigert
anzusehen, und sodann den Antrag auf Er-
laß eines Versäumnisurteils; zum Zwecke
der Verkündung des letzteren ist über eine
Woche hinaus Verkündungstermin, Z 467,
anzusetzen und in diesem Versäumnisur-
teil zu erlassen, falls der Antrag auf nach-
trägliche Eidesabnahme aber fristgerecht
gestellt und der Eid geleistet wird, zur
sache zu verhandeln.
- b. Ist ein Urteilseid zu leisten versäumt,
so hat im versäumten ersten Eideslei-
stungstermin der Gegenr des säumigen
Eidesleistungspflichtigen den Antrag auf
Eidesverweigerung-Annahme aus Z 465
zu stellen und Läuterung des bedingten
Urteils mit der in diesem festgesetzten
Folge der Eidesverweigerung zu bean-
tragen.
Auch hier ist Verkündungstermin über
eine Woche hinaus zwecks Verkündung
des Läuterungsurteils anzusetzen. Letz-
teres unterbleibt bei nachträglichem
(rechtzeitigem) Antrag auf Eidesabnahme
und Eidesleistung in jenem Verkündungs-
termin, der auch hier zur Eidesleistung
und Verhandlung gesetzlich bestimmt ist.
9.: Aufhebungen und Änderungen der
Anordnung einer Eidesleistung sind statt-
haft, und zwar:
a. durch Beschränkung und Berichti-
gung:
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