Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eid. 
Anordnung der Eidesleistung durch be- 
dingtes Urteil, selbst wenn dieses bereits 
rechtskräftig, hat die Aufhebung dieses 
Urteils in derselben Instanz zu erfolgen. 
Die Parteien haben zu diesem Zwecke zu 
laden und können nach Feststellung der 
‚vorgedachten Ereignisse im Rahmen der 
Eidestatsache, aber nur in diesen Gren- 
zen, neu verhandeln und neue Beweis- 
mittel geltendmachen, Z 470, 471. 
8. Das Nichterscheinen der eidespflich- 
tigen Person, trotz gültiger Ladung, Z 176, 
218, in dem zur Eidesleistung bestimmten 
Termin hat zur Folge, daß auf den (in 
der mündlichen Verhandlung zu stellen- 
den und zu protokollierenden) Antrag des 
Gegners der Eid als verweigert anzu- 
sehen ist. 
Diese Folge der Versäumung des Eides- 
leistungstermin ist vom Schwurpflichti- 
gen durch einfachen (nicht dem Anwalts- 
zwange unterliegenden), binnen einer ein- 
wöchigen Notfrist seit jenem Termin zu 
stellenden Antrag auf richterliche Eides- 
abnahme beseitigbar; dieser Antrag ist 
nur einmal stellbar, die Versäumung jener 
Notfrist nur unter den Voraussetzungen 
der Wiedereinsetzung, Z 233 und 236 Ziff 
3, heilbar, Z 465, 466. 
Eine vor einem ersuchten oder beauf- 
tragten Richter oder auch ausländischem 
Gericht versäumte Eidesleistung erfordert 
— strittig — die Einreichung des nach- 
träglichen Antrags auf Eidesabnahme an 
jene Richter (nicht an das Prozeßgericht). 
Der dann neu anzusetzende Termin er- 
fordert Ladung der Parteien von Amts 
wegen, Z 467 Abs 3 und 368. 
Hiernach gestaltet sich das Verfahren 
infolge Versäumung des Eidesleistungs- 
termins in diesem verschieden, wenn der 
nichtgeleistete Eid durch Beschluß und 
wenn er durch bedingtes Urteil auferlegt 
ist, und im ersten Falle wieder verschie- 
den, wenn eine Entscheidung (Urteil oder 
Beweisbeschluß) nunmehr nach Eides- 
verweigerung reif und erlaßbar ist oder 
wenn letzteres nicht der Fall ist. 
a. Ein Beschlußeid ist zu leisten ver- 
säumt: 
a. Eine Urteils- oder Beweisbeschluß- 
entscheidung ist noch nicht zu treffen: 
trotz des Antrags auf Eidesverweige- 
rungsannahme erfolgt einfache Fortset- 
zung des Verfahrens; der in diesem an- 
gesetzte neue Termin ist gesetzlich zur 
Verhandlung und zugleich zur Eideslei- 
  
403 
stung bestimmt; in ihm hat daher der 
Schwurpflichtige zu erscheinen, wenn er 
nunmehr die Eidesabnahme wünscht und 
aus Z 466 beantragt. 
ß. Ein Urteils- oder Beweisbeschluß ist 
reif und zugelassen: trotzdem auf Antrag 
der Eid als verweigert anzusehen ist, muß 
Verkündungstermin über eine Woche an- 
beraumt werden. In diesem ist die reif- 
gewordene Entscheidung zu verkünden; 
falls aber der Eidesabnahmeantrag gestellt 
ist und der Eidespflichtige erscheint und 
den Eid leistet, ist weiter zu verhandeln; 
der Verkündungstermin ist gesetzlich zur 
weiteren Verhandlung und zugleich zur 
Eidesleistung bestimmt, Z 467. 
Ist in dem ersten versäumten Eideslei- 
stungstermin (vorausgesetzt, daß er ein 
prozeßgerichtlicher Beweistermin ist, Z 
370) die eidesleistungspflichtige Partei 
nicht erschienen und auch nicht vertreten, 
so darf trotzdem — nach richtiger, freilich 
bestrittener Ansicht — nicht sofort Ver- 
säumnisurteil ergehen. 
Die erschienene Partei hat vielmehr den 
Antrag zu stellen, den Eid als verweigert 
anzusehen, und sodann den Antrag auf Er- 
laß eines Versäumnisurteils; zum Zwecke 
der Verkündung des letzteren ist über eine 
Woche hinaus Verkündungstermin, Z 467, 
anzusetzen und in diesem Versäumnisur- 
teil zu erlassen, falls der Antrag auf nach- 
trägliche Eidesabnahme aber fristgerecht 
gestellt und der Eid geleistet wird, zur 
sache zu verhandeln. 
- b. Ist ein Urteilseid zu leisten versäumt, 
so hat im versäumten ersten Eideslei- 
stungstermin der Gegenr des säumigen 
Eidesleistungspflichtigen den Antrag auf 
Eidesverweigerung-Annahme aus Z 465 
zu stellen und Läuterung des bedingten 
Urteils mit der in diesem festgesetzten 
Folge der Eidesverweigerung zu bean- 
tragen. 
Auch hier ist Verkündungstermin über 
eine Woche hinaus zwecks Verkündung 
des Läuterungsurteils anzusetzen. Letz- 
teres unterbleibt bei nachträglichem 
(rechtzeitigem) Antrag auf Eidesabnahme 
und Eidesleistung in jenem Verkündungs- 
termin, der auch hier zur Eidesleistung 
und Verhandlung gesetzlich bestimmt ist. 
9.: Aufhebungen und Änderungen der 
Anordnung einer Eidesleistung sind statt- 
haft, und zwar: 
a. durch Beschränkung und Berichti- 
gung: 
2%6 %
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.