404 Eid.
a. Der durch Beschluß auferlegte Eid
kann von Amts wegen ganz beseitigt, ge-
ändert oder berichtigt werden, da das
Prozeßgericht an seinen Beweisbeschluß
nicht gebunden ist;
B. der durch Beschluß wie durch be-
dingtes Urteil — auch wenn letzteres
schon rechtskräftig — erforderte Eid
kann:
aa. beschränkt werden auf Antrag des
Eidespflichtigen, bei Zurücknahme frühe-
rer Behauptungen, bei Zugeständnis frü-
her bestrittener Tatsachen;
BP. berichtigt werden auf Antrag jeder
Partei, bei Aufnahme unerheblicher Um-
stände in die Eidesnorm, Z 469.
Eine Änderung eines Wahrheitseids in
einen Überzeugungseid enthält weder eine
Eidesbeschränkung noch -berichtigung im
Sinne der Z 469; eine solche Änderung ist
nach Rechtskraft des bedingten Urteils da-
her unzulässig.
Die Anordnung der Eidesbeschränkung
und -berichtigung ist nur durch das Pro-
zeßgericht statthaft, durch beauftragten
oder ersuchten Richter nur mit Zustim-
mung beider Parteien.
b. Durch Widerruf:
a. Der Beschluß auf Anordnung einer
Eidesleistung ist aufzuheben infolge:
oa. Widerruf der Eideszuschiebung, die
unbeschränkt zulässig, Ziff 5 c ;
BB. Widerruf der Zurückschiebung wie
Annahme des Eides nach Aufnahme an-
derer Beweise, Z 454 Abs 2 Ziff 5 c;
vy. Widerruf der Zurückschiebung an-
läßlich rechtskräftiger Verurteilung wegen
wissentlicher Eidespflichtverietzung oder
Kenntnisempfang hiervon nach der Eides-
zurückschiebung, Z 457 Ziff 5c.
B. Das bedingte Urteil, das eine Eides-
leistung anordnet, auch wenn es bereits
rechtskräftig, gestattet einen Widerruf
der Eideszuschiebung wie -zurückschie-
bung nur nach rechtskräftiger Verur-
teilung wegen wissentlicher Eidespflicht-
verletzung oder Kenntnisempfang hiervon
nach Eideszuschiebung bzw -zurückschie-
bung, Z 470.
c. Durch Fortfall der eidespflichtigen
Person, Ziff 7 d.
B. Der richterliche Eid.
‘ Die nach Z 477 entsprechende Anwen-
dung nur der Z 457, 471 und 473 über
den Schiedseid ergibt mit den Sondervor-
schriften der Z 477 und 475, 476:
a. Die Anordnung eines richterlichen Ei-
des ist stets nur durch bedingtes Urteil
(End- oder Zwischenurteil) zulässig.
b. Unzulässig ist die Anordnung eines
richterlichen Eides im:
Urkundenprozeß, Z 595 Abs 4, in Ent-
mündigungssachen, Z 670, 679, 684, 686,
in Eltern- und Kindessachen, Z 640 ff,
streitig, ob auch über die von Amts wegen
festzustellenden ProzeßBmomente.
c. Die Voraussetzungen der Auferle-
gung: Unzulänglichkeit der Verhandlung
und „etwaiger‘‘ Beweisaufnahme zur Be-
gründung der richterlichen Überzeugung
von Wahrheit oder Unwahrheit einer zu
erweisenden Tatsache.
Daraus folgt:
Das Vorausgehen einer Beweisauf-
nahme ist für Anordnung des richterlichen
Eides nicht erforderlich; für diese kann
schon das Vorliegen einzelner Beweismo-
mente rücksichtlich einer noch nicht voll
erwiesenen Tatsache genügen.
Die Beweisfälligkeit andererseits einer
für eine Tatsache beweispflichtigen Par-
tei schließt die Möglichkeit eines richter-
lichen Eides aus.
Die vorangegangene Erschöpfung an-
gebotener Beweise oder Gegenbeweise ist
aber nicht die Voraussetzung einer Auf-
erlegung des richterlichen Eides; letzterer
ist vielmehr unter Ablehnung angebotener
Beweise auferlegbar, wenn das Ergebnis
der letzteren — nach der allerdings min-
destens in den Urteilsgründen darzulegen-
den Ansicht des Gerichts — einflußlos
bliebe.
d. Die Eidestatsache des richterlichen
Eides muß zwar immer — vom richter-
lichen Schätzungseide, Z 287, abge-
sehen — eine Tatsache, darf nicht ein Ur-
teil, sein.
a. Die Beschränkungen für die Schieds-
eidtatsache der Z 445 Ziff 3 b bestehen
für den richterlichen Eid nicht.
ß. Die durch den richterlichen Eid „zu
erweisende‘‘ (aber noch nicht voll er-
wiesene) Tatsache braucht nicht unmiitel-
bar Eidestatsache zu sein; die letztere
kann vielmehr eine Tatsache sein, welche
„die zu erweisende‘ nur mittelbar be-
weist.
Stets kann aber nur eine parteiseitig be-
hauptete Tatsache Gegenstand des rich-
terlichen Eides sein.
e. Die Partei, welcher der Eid aufzuer-
legen, bestimmt das Gericht nach freiem
! Ermessen; die Beweislastpflicht darf hier-