Eid — Eigener Jagdbezirk.
bei zwar nicht unberücksichtigt bleiben
(vorstehend c); die Weahrscheinlichkeit
oder Unwahrscheinlichkeit der von einer
Partei zu erweisenden Beweistatsache un-
terliegt aber freier Würdigung und ent-
scheidet somit, ob der richterliche Eid
über eine Tatsache der hierfür beweis-
pflichtigen Partei (sog Erfüllungseid) oder
der nicht beweispflichtigen Partei (sog
Reinigungseid) aufzuerlegen ist.
f. Von mehreren Streitgenossen und
mehreren gesetzlichen Vertretern wählt
das Gericht vollständig frei (anders beim
Schiedseid, Ziff 7cy) die Person aus, der
sie den richterlichen Eid auferlegen will,
Z 476.
g. Der Antrag auf Zurücknahme des
richterlichen Eides auf Grund rechtskräf-
tiger Verurteilung des Schwurpflichtigen
wegen wissentlicher Eidespflichtverlet-
zung ist zulässig, auch wenn dies sein
Gegner schon vor Auferlegung des Eids
gewußt hat, Z 477 (anders beim Schieds-
eid, Ziff 9b.
h. Im übrigen sind die Vorschriften über
den Schiedseid (vorstehend Ziff 1—9)
auch auf den richterlichen Eid anzuwen-
den.
JW 04 120, 06 282 (richterlicher Eid), 06 224 u. 282 u.
475 (unzulässige Eidestatsache); Gaupp-Stein A =
95 475—484; ach Vorträge über dieZ 236 ff; Reincke
Az. $$ 445-489; Recht 9 75 (Läuterungsurtell kein Ver-
säumnisurtell); Gruchots Beitr 50 127 (Beschränkung eines
aufgelegten Eides), 49 1028 (negativer Überzeugungseld);
RG 65 399, 84 368, 18 163; 3 365, 35 110. amter.
Eidesbruch (StrafR) ist die vorsätz-
liche Zuwiderhandlung gegen eine durch
eidliches Angelöbnis vor Gericht bestellte
Sicherheit oder gegen ein in einem Offen-
barungseide gegebenes Versprechen,
S 162. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
Eidesdelikte s. Meineid.
Eidesstattliche Versicherung ist
ein Mittel zur Glaubhaftmachung (s. Be-
weis) im Z; die falsche E wird bestraft,
S 156 (Gefängnis von einem Monat bis zu
3 Jahren); Ermäßigung S 157, 158; Un-
ternehmen der Verleitung S 159; Verlei-
tung zur Ableistung S 160; fahrlässige
Begehung S 163.
Eideszuschiebung s. Eid.
Eier von jagdbarem Federwild: Strafe
für Ausnehmen der Eier $ 5 Wildschon-
ges vom 14. Juli 1904 (für Hannover),
$ 42 prJagdO vom 15. Juli 1907, S 368
Nr 11. — Eierversenden, -verkauf,- -aus-
stellen, -feilbieten und -ankauf während
der Schonzeit: $ 16 zit Wildschonges,
prJagdO 78. Eier nicht jagdbarer Vögel:
Verbot des An- und Verkaufs, Feilbietens,
405
der Ein-, Aus- und Durchfuhr und des
Transports Reichsvogelschutzges vom
30. Mai 1908, RGesBi 314; s. auch Kiebitz-
und Möveneier, Jagdrecht (Gegenstand
des J.) Stelling.
Eigenbesitz ist der Besitz desjenigen,
der eine Sache als ihm gehörend besitzt,
B 872. Der E ist Voraussetzung der Er-
sitzung (s. d.); s. auch Besitz.
Eigener Jagdbezirk (Eigen- oder
Einzeljagdbezirk). Das preußische Jagd-
recht, 88 4ff prJagdO vom 15. Juli 1907,
kennt zwei Arten von Einzeljagdbezirken:
a. eine demselben Eigentümer (Miteigen-
tümern) gehörige Grundfläche, welche
dauernd und vollständig gegen den Ein-
lauf von Wild eingefriedigtist; b. einen ört-
lich abgegrenzten Flächenraum, welcher
mindestens 75 ha umfaßt, im einheitlichen
Grundbuch — Allein- oder Miteigen-
tum — B 373, 925, 1008 ff, 2033, RGZ 54
378, JW 34 290 Nr 16, ObVerwGer Ber-
lin Entsch 19 312, 24 291, PrVerwBl 25
64 — steht, land- oder forstwirtschaft-
lich benutzbar ist und in seinem örtlichen
Zusammenhange durch kein fremdes
Grundstück unterbrochen wird, d. h. es
muß der Grundeigentümer auf jeden
Punkt seines Eigen- oder Einzeljagdbe-
zirks gelangen können, ohne ein fremdes,
d. h. im Privateigentum eines anderen ste-
hendes Grundstück zu betreten. 70 ha Al-
leineigentum und 5 ha Pachtland oder
Miteigentum daran gibt keinen eigenen
Jagdbezirk und daher auch kein Recht
zum Selbstjagen. Gewässer, Deiche,
Wege, Kanäle, Eisenbahnen usw trennen
den Zusammenhang nicht, d. h. die öffent-
lich jagdrechtliche Eigenschaft der Ge-
Gesamtfläche als Eigenjagdbezirk wird
dadurch nicht aufgehoben, daß sie durch
Eisenbahnen, Schienenwege, Gewässer,
Wege usw tatsächlich in zwei Teile (oder
mehr) geteilt wird, wenn nur die einzelnen
Teile (Flächen) ohne das Vorhandensein
der Gewässer usw unmittelbar — wenn
auch nur mit den Spitzen oder Ecken —
aneinandergrenzen würden. Anderer-
seits stellen aber die Gewässer, Wege
usw den Zusammenhang unter den
Flächen nicht her, d. h. sie verbinden die
einzelnen Flächen nicht, welche ohne sie
nicht verbunden wären, und schaffen dem-
nach unter diesen getrennt liegenden und
nur durch das Gewässer (Weg) erreich-
baren Flächen keinen Zusammenhang,
welcher beim Hinwegdenken des Gewäs-