Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eid — Eigener Jagdbezirk. 
bei zwar nicht unberücksichtigt bleiben 
(vorstehend c); die Weahrscheinlichkeit 
oder Unwahrscheinlichkeit der von einer 
Partei zu erweisenden Beweistatsache un- 
terliegt aber freier Würdigung und ent- 
scheidet somit, ob der richterliche Eid 
über eine Tatsache der hierfür beweis- 
pflichtigen Partei (sog Erfüllungseid) oder 
der nicht beweispflichtigen Partei (sog 
Reinigungseid) aufzuerlegen ist. 
f. Von mehreren Streitgenossen und 
mehreren gesetzlichen Vertretern wählt 
das Gericht vollständig frei (anders beim 
Schiedseid, Ziff 7cy) die Person aus, der 
sie den richterlichen Eid auferlegen will, 
Z 476. 
g. Der Antrag auf Zurücknahme des 
richterlichen Eides auf Grund rechtskräf- 
tiger Verurteilung des Schwurpflichtigen 
wegen wissentlicher Eidespflichtverlet- 
zung ist zulässig, auch wenn dies sein 
Gegner schon vor Auferlegung des Eids 
gewußt hat, Z 477 (anders beim Schieds- 
eid, Ziff 9b. 
h. Im übrigen sind die Vorschriften über 
den Schiedseid (vorstehend Ziff 1—9) 
auch auf den richterlichen Eid anzuwen- 
den. 
JW 04 120, 06 282 (richterlicher Eid), 06 224 u. 282 u. 
475 (unzulässige Eidestatsache); Gaupp-Stein A = 
95 475—484; ach Vorträge über dieZ 236 ff; Reincke 
Az. $$ 445-489; Recht 9 75 (Läuterungsurtell kein Ver- 
säumnisurtell); Gruchots Beitr 50 127 (Beschränkung eines 
aufgelegten Eides), 49 1028 (negativer Überzeugungseld); 
RG 65 399, 84 368, 18 163; 3 365, 35 110. amter. 
Eidesbruch (StrafR) ist die vorsätz- 
liche Zuwiderhandlung gegen eine durch 
eidliches Angelöbnis vor Gericht bestellte 
Sicherheit oder gegen ein in einem Offen- 
barungseide gegebenes Versprechen, 
S 162. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. 
Eidesdelikte s. Meineid. 
Eidesstattliche Versicherung ist 
ein Mittel zur Glaubhaftmachung (s. Be- 
weis) im Z; die falsche E wird bestraft, 
S 156 (Gefängnis von einem Monat bis zu 
3 Jahren); Ermäßigung S 157, 158; Un- 
ternehmen der Verleitung S 159; Verlei- 
tung zur Ableistung S 160; fahrlässige 
Begehung S 163. 
Eideszuschiebung s. Eid. 
Eier von jagdbarem Federwild: Strafe 
für Ausnehmen der Eier $ 5 Wildschon- 
ges vom 14. Juli 1904 (für Hannover), 
$ 42 prJagdO vom 15. Juli 1907, S 368 
Nr 11. — Eierversenden, -verkauf,- -aus- 
stellen, -feilbieten und -ankauf während 
der Schonzeit: $ 16 zit Wildschonges, 
prJagdO 78. Eier nicht jagdbarer Vögel: 
Verbot des An- und Verkaufs, Feilbietens, 
  
405 
der Ein-, Aus- und Durchfuhr und des 
Transports Reichsvogelschutzges vom 
30. Mai 1908, RGesBi 314; s. auch Kiebitz- 
und Möveneier, Jagdrecht (Gegenstand 
des J.) Stelling. 
Eigenbesitz ist der Besitz desjenigen, 
der eine Sache als ihm gehörend besitzt, 
B 872. Der E ist Voraussetzung der Er- 
sitzung (s. d.); s. auch Besitz. 
Eigener Jagdbezirk (Eigen- oder 
Einzeljagdbezirk). Das preußische Jagd- 
recht, 88 4ff prJagdO vom 15. Juli 1907, 
kennt zwei Arten von Einzeljagdbezirken: 
a. eine demselben Eigentümer (Miteigen- 
tümern) gehörige Grundfläche, welche 
dauernd und vollständig gegen den Ein- 
lauf von Wild eingefriedigtist; b. einen ört- 
lich abgegrenzten Flächenraum, welcher 
mindestens 75 ha umfaßt, im einheitlichen 
Grundbuch — Allein- oder Miteigen- 
tum — B 373, 925, 1008 ff, 2033, RGZ 54 
378, JW 34 290 Nr 16, ObVerwGer Ber- 
lin Entsch 19 312, 24 291, PrVerwBl 25 
64 — steht, land- oder forstwirtschaft- 
lich benutzbar ist und in seinem örtlichen 
Zusammenhange durch kein fremdes 
Grundstück unterbrochen wird, d. h. es 
muß der Grundeigentümer auf jeden 
Punkt seines Eigen- oder Einzeljagdbe- 
zirks gelangen können, ohne ein fremdes, 
d. h. im Privateigentum eines anderen ste- 
hendes Grundstück zu betreten. 70 ha Al- 
leineigentum und 5 ha Pachtland oder 
Miteigentum daran gibt keinen eigenen 
Jagdbezirk und daher auch kein Recht 
zum Selbstjagen. Gewässer, Deiche, 
Wege, Kanäle, Eisenbahnen usw trennen 
den Zusammenhang nicht, d. h. die öffent- 
lich jagdrechtliche Eigenschaft der Ge- 
Gesamtfläche als Eigenjagdbezirk wird 
dadurch nicht aufgehoben, daß sie durch 
Eisenbahnen, Schienenwege, Gewässer, 
Wege usw tatsächlich in zwei Teile (oder 
mehr) geteilt wird, wenn nur die einzelnen 
Teile (Flächen) ohne das Vorhandensein 
der Gewässer usw unmittelbar — wenn 
auch nur mit den Spitzen oder Ecken — 
aneinandergrenzen würden. Anderer- 
seits stellen aber die Gewässer, Wege 
usw den Zusammenhang unter den 
Flächen nicht her, d. h. sie verbinden die 
einzelnen Flächen nicht, welche ohne sie 
nicht verbunden wären, und schaffen dem- 
nach unter diesen getrennt liegenden und 
nur durch das Gewässer (Weg) erreich- 
baren Flächen keinen Zusammenhang, 
welcher beim Hinwegdenken des Gewäs-
	        
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