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sers usw nicht vorhanden sein würde.
Gleiches gilt für das hannoversche Jagd-
recht. Doch genügt hier schlechtweg eine
zusammenhängende Fläche von 300 han-
noverschen Morgen jeder Art (Heide,
Moor, Gewässer), um dem Grund-
eigentümer das Recht zum Selbst-
jagen zu verschaffen, $ 2 hannovJagdO
vom 11. März 1859; s. Ebner
PrjJagdr; Dalcke-Delius PrJagdr;
Bauer Jagdges Preußens, 4. Aufl, 09;
Stelling HannovJagdges Kommen-
tar. — Die Bildung von Einzeljagd-
bezirken ist auch durch Erwerb zu-
sammenhängender Provinzialflächen mög-
lich, d. h. von hannoverschen und preu-
Bischen bzw kurhessischen Flächen. Je
nachdem der größere Teil der Flächen in
der Provinz Hannover oder in Kurhessen
oder in den alten Provinzen liegt, kommt
für die Bildung (nur für diese und deren
Voraussetzungen) des Eigenjagdbezirks
die hannov oder prJagdO zur Anwen-
dung, prJagdO 4 letzter Abs und für Han-
nover: JagdO-Novelle vom 7. Aug 1899,
GesS 151; s. Stelling HannovJagdges
Kommentar 58ff u. Zeitschr für Jagdr I
306 ff. Über die Wirkungen der Verände-
rungen der Staatsgrenzen auf dem Gebiet
des Jagdrechts, insbesondere für Einzel-
jagd- und Feldmarksjagdbezirke, s. Stel-
ling Hannov Jagdges 122,123. Die Bildung
von Einzeljagdbezirken ist an gesetzliche
Schranken nicht gebunden; sie entstehen
vielmehr kraft Gesetzes, sobald deren ge-
setzliche Voraussetzungen vorliegen; der
Hauptfall ist die Bildung von Einzeljagd-
bezirken durch Kauf oder Tausch von
Grundflächen, bis die vorgeschriebene ge-
setzliche Größe des selbständigen, das
eigene Jagdausübungsrecht gewährenden
Jagdbezirks vorhanden ist. Die Streit-
frage, ob die die zugekauften Parzellen
umfassenden Jagdpachtverträge kraft Ge-
setzes erlöschen oder von dem neuen Ein-
zeljagdbesitzer bis zu ihrem Ablauf aus-
zuhalten sind, hat die prJagdO 14 im
Sinne der letzten Alternative, allerdings
unter Gewährung gewisser Rechte für
den Erwerber sowie für den Jagdpächter
entschieden. Für das hannoversche Jagd-
recht gilt dagegen der Grundsatz, daß der
Erwerber die laufenden Jagdpachtverträge
auszuhalten hat. Stelling a. a. O. 44ff
(mit Liter) ; Oberl Braunschweig Strafsen-
eschl vom 22, Juli 1904 und vom 2. Febr
1905; Zeitschr für Rechtspflege in Braun-
Eigener Jagdbezirk.
schweig 50 183, 186, 51 79 Beilage I,
52 60. — Die Teilung des Eigenjagdbe-
zirks ist nach preußischem Jagdrecht un-
‚beschränkt, so daß aus einem Eigenjagd-
bezirk von 75 ha mehrere — selbst die
kleinsten! — Teiljagdbezirke gebildet und
selbständig verpachtet werden können.
Dagegen bilden nach hannoverschem
Jagdrecht die Einzeljagdbezirke in Anse-
ung der Jagdausübung innerhalb der po-
sitiven jagdlichen Ordnung — ebenso wie
der Feldmarksjagdbezirk — ein unge-
trenntes, unteilbares Ganzes des öffent-
lichen Rechts, das nach hannovJagdO 2
letzter Abs und $ 7 nur ausnahmsweise in
Teiljagdbezirke von mindestens 1000 han-
nov Morgen zusammenhängender Fläche
zerlegt und an je einen Pächter verpachtet
werden darf. — Kleinere Eigenjagdbe-
zirke unter der gesetzlichen Größe können
ausnahmsweise sowohl nach preußischem
wie nach hannoverschem Jagdrecht aus
Enklaven (s. d.) gebildet werden, prJagd-
O 8ff; hannovJagdO 4. — Über Verzicht
des Grundeigentümers auf Bildung eines
Einzeljagdbezirks und Anschluß des letz-
teren an benachbarte Jagdbezirke: pr
JagdO 5. — Für Hannover ist eine ein-
seitige Verzichtserklärung des Einzeljagd-
besitzers ohne rechtliche Wirkung, auch
die Eintragung einer solchen in das
Grundbuch unzulässig, KG Berlin: Jo-
how 34 A 2509, Zeitschr für Jagdr II 68,
weil die Einzeljagdbezirke, sobald deren
Voraussetzungen: Einheitlichkeit des Al-
lein- oder Miteigentums an der ganzen zu-
sammenhängenden Fläche von 300 han-
nov Morgen vorliegen, kraft Gesetzes ent-
stehen und innerhalb der positiven jagd-
lichen Ordnung als wesentlicher Bestand-
teil derselben bestehen bleiben, solange
die gesetzlichen Voraussetzungen vorlie-
gen. Von einem auf Grund solcher ein-
seitigen Verzichtserklärung bewirkten An-
fall des Einzeljagdbezirks an die benach-
barte Feldmarksjagd — selbst wider Wil-
len der beteiligten Grundeigentümer: Ob-
VerwGer Berlin Entsch. 20 322 — kann
natürlich keine Rede sein, da die öffent-
lich-jagdrechtliche Existenz des hannover-
schen Einzeljagdbezirks durch eine solche
einseitige, privatrechtlich-willkürliche Er-
klärung des Einzeljagdbesitzers nicht ver-
nichtet werden kann. Dagegen kann er
zugunsten seines Jagdnachbars auf die
Jagdausübung vertragsmäßig und zwar
entweder in Ansehung des ganzen Einzel-