Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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sers usw nicht vorhanden sein würde. 
Gleiches gilt für das hannoversche Jagd- 
recht. Doch genügt hier schlechtweg eine 
zusammenhängende Fläche von 300 han- 
noverschen Morgen jeder Art (Heide, 
Moor, Gewässer), um dem Grund- 
eigentümer das Recht zum Selbst- 
jagen zu verschaffen, $ 2 hannovJagdO 
vom 11. März 1859; s. Ebner 
PrjJagdr; Dalcke-Delius PrJagdr; 
Bauer Jagdges Preußens, 4. Aufl, 09; 
Stelling HannovJagdges Kommen- 
tar. — Die Bildung von Einzeljagd- 
bezirken ist auch durch Erwerb zu- 
sammenhängender Provinzialflächen mög- 
lich, d. h. von hannoverschen und preu- 
Bischen bzw kurhessischen Flächen. Je 
nachdem der größere Teil der Flächen in 
der Provinz Hannover oder in Kurhessen 
oder in den alten Provinzen liegt, kommt 
für die Bildung (nur für diese und deren 
Voraussetzungen) des Eigenjagdbezirks 
die hannov oder prJagdO zur Anwen- 
dung, prJagdO 4 letzter Abs und für Han- 
nover: JagdO-Novelle vom 7. Aug 1899, 
GesS 151; s. Stelling HannovJagdges 
Kommentar 58ff u. Zeitschr für Jagdr I 
306 ff. Über die Wirkungen der Verände- 
rungen der Staatsgrenzen auf dem Gebiet 
des Jagdrechts, insbesondere für Einzel- 
jagd- und Feldmarksjagdbezirke, s. Stel- 
ling Hannov Jagdges 122,123. Die Bildung 
von Einzeljagdbezirken ist an gesetzliche 
Schranken nicht gebunden; sie entstehen 
vielmehr kraft Gesetzes, sobald deren ge- 
setzliche Voraussetzungen vorliegen; der 
Hauptfall ist die Bildung von Einzeljagd- 
bezirken durch Kauf oder Tausch von 
Grundflächen, bis die vorgeschriebene ge- 
setzliche Größe des selbständigen, das 
eigene Jagdausübungsrecht gewährenden 
Jagdbezirks vorhanden ist. Die Streit- 
frage, ob die die zugekauften Parzellen 
umfassenden Jagdpachtverträge kraft Ge- 
setzes erlöschen oder von dem neuen Ein- 
zeljagdbesitzer bis zu ihrem Ablauf aus- 
zuhalten sind, hat die prJagdO 14 im 
Sinne der letzten Alternative, allerdings 
unter Gewährung gewisser Rechte für 
den Erwerber sowie für den Jagdpächter 
entschieden. Für das hannoversche Jagd- 
recht gilt dagegen der Grundsatz, daß der 
Erwerber die laufenden Jagdpachtverträge 
auszuhalten hat. Stelling a. a. O. 44ff 
(mit Liter) ; Oberl Braunschweig Strafsen- 
eschl vom 22, Juli 1904 und vom 2. Febr 
1905; Zeitschr für Rechtspflege in Braun- 
  
Eigener Jagdbezirk. 
schweig 50 183, 186, 51 79 Beilage I, 
52 60. — Die Teilung des Eigenjagdbe- 
zirks ist nach preußischem Jagdrecht un- 
‚beschränkt, so daß aus einem Eigenjagd- 
bezirk von 75 ha mehrere — selbst die 
kleinsten! — Teiljagdbezirke gebildet und 
selbständig verpachtet werden können. 
Dagegen bilden nach hannoverschem 
Jagdrecht die Einzeljagdbezirke in Anse- 
ung der Jagdausübung innerhalb der po- 
sitiven jagdlichen Ordnung — ebenso wie 
der Feldmarksjagdbezirk — ein unge- 
trenntes, unteilbares Ganzes des öffent- 
lichen Rechts, das nach hannovJagdO 2 
letzter Abs und $ 7 nur ausnahmsweise in 
Teiljagdbezirke von mindestens 1000 han- 
nov Morgen zusammenhängender Fläche 
zerlegt und an je einen Pächter verpachtet 
werden darf. — Kleinere Eigenjagdbe- 
zirke unter der gesetzlichen Größe können 
ausnahmsweise sowohl nach preußischem 
wie nach hannoverschem Jagdrecht aus 
Enklaven (s. d.) gebildet werden, prJagd- 
O 8ff; hannovJagdO 4. — Über Verzicht 
des Grundeigentümers auf Bildung eines 
Einzeljagdbezirks und Anschluß des letz- 
teren an benachbarte Jagdbezirke: pr 
JagdO 5. — Für Hannover ist eine ein- 
seitige Verzichtserklärung des Einzeljagd- 
besitzers ohne rechtliche Wirkung, auch 
die Eintragung einer solchen in das 
Grundbuch unzulässig, KG Berlin: Jo- 
how 34 A 2509, Zeitschr für Jagdr II 68, 
weil die Einzeljagdbezirke, sobald deren 
Voraussetzungen: Einheitlichkeit des Al- 
lein- oder Miteigentums an der ganzen zu- 
sammenhängenden Fläche von 300 han- 
nov Morgen vorliegen, kraft Gesetzes ent- 
stehen und innerhalb der positiven jagd- 
lichen Ordnung als wesentlicher Bestand- 
teil derselben bestehen bleiben, solange 
die gesetzlichen Voraussetzungen vorlie- 
gen. Von einem auf Grund solcher ein- 
seitigen Verzichtserklärung bewirkten An- 
fall des Einzeljagdbezirks an die benach- 
barte Feldmarksjagd — selbst wider Wil- 
len der beteiligten Grundeigentümer: Ob- 
VerwGer Berlin Entsch. 20 322 — kann 
natürlich keine Rede sein, da die öffent- 
lich-jagdrechtliche Existenz des hannover- 
schen Einzeljagdbezirks durch eine solche 
einseitige, privatrechtlich-willkürliche Er- 
klärung des Einzeljagdbesitzers nicht ver- 
nichtet werden kann. Dagegen kann er 
zugunsten seines Jagdnachbars auf die 
Jagdausübung vertragsmäßig und zwar 
entweder in Ansehung des ganzen Einzel-
	        
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