Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eigener Jagdbezirk — Eigentum. 
jagdbezirks oder von Teiljagdbezirken 
von mindestens 1000 Morgen zusammen- 
hängender Fläche (nicht weniger: hannov 
JagdO 2 letzter Abs u. $ 7) verzichten und 
sich zur Jagdruhe verpflichten, B 137 
Satz 2, 903, auch die Jagdausübung auf 
seinem Bezirk, sei es entgeltlich oder un- 
entgeltlich, seinem Jagdnachbar (Einzel- 
jagdbesitzer, Feldmarksgenossenschaft) 
übertragen. Das ist aber ein rein privat- 
rechtliches Verhältnis, welches die öffent- 
lich-jagdrechtliche Selbständigkeit des 
Einzeljagdbezirks nicht berührt. Etwaige 
Streitigkeiten gehören daher vor die or- 
dentlichen Gerichte, nicht vor den Verwal- 
tungsrichter, $ 105 Nr 2 ZuständGes vom 
1. Aug 1883; S tellinga. a. O. 384. Ein 
Anschluß des Einzeljagdbezirks an andere 
benachbarte Jagdbezirke (Einzel- oder 
Feldmarksjagdbezirke) mit der Wirkung, 
daß beide in einem neuen, öffentlich-jagd- 
rechtlichen Ganzen aufgehen, ist nach 
hannoverschem Jagdrecht unzulässig, d.h. 
gesetzlich verboten. Gleiches gilt von 
einer Vereinbarung mehrerer Grundeigen- 
tümer, ihre gegenseitigen Grundflächen 
zu einem Einzeljagdbezirk von 300 han- 
noverschen Morgen zusammenzulegen. 
Dadurch kann ein Einzeljagdbezirk nie- 
mals geschaffen werden, es sei denn, daß 
eine ernstliche gegenseitige Auflassung 
der Grundflächen zu Miteigentum erfolgt. 
Verliert der Einzeljagdbezirk seine jagd- 
rechtliche Eigenschaft als solcher, z. B. 
dadurch, daß er durch.Parzellierung un- 
ter die gesetzliche Größe heruntersinkt, so 
findet für preußisches Jagdrecht prJagd- 
O 14 Abs 2 Anwendung. Auch in Han- 
nover fallen in diesem Fall die Teile des 
Einzeljagdbezirks derjenigen politischen 
Gemeinde bzw deren Feldmarksjagdbe- 
zirk zu, zu welchem der Einzeljagdbezirk 
gehört. War der Einzeljagdbezirk ver- 
pachtet, so bleibt der Jagdpachtvertrag bis 
zu seinem Ablauf bestehen. Ebenso, wenn 
der ganze Einzeljagdbezirk, dessen Jagd 
verpachtet ist, verkauft, vertauscht oder 
vererbt wird, B 571, 581, 515, 1967 ff, 
1975ff. Eines besonderen Rechtsaktes 
zum Eintritt der Rechtswirkungen aus 
B 571, RG vom 5. Mai 1908, „Recht‘‘ 08 
304, Zeitschr für Jagdr 08 197, bedarf 
es nicht; Frommhold Zeitschr für 
Jagdr1374; Jherings Jahrb für Dogmat53 
207. Über das Ganze: Stelling Hannov 
Jagdges Kommentar 41—79; Ebner 
2.2.0. und Dalcke-Deliusa.a. O.; 
  
407 
Bauer Jagdges Preußens, 4. Aufl, 09. — 
Die Enteignung des Einzeljagdbezirks 
oder einzelner Teile desselben richtet sich 
nach 88 1, 8ff EnteignGes vom 11. Juni 
1874, GesS 221,Einf-B 109. Da Gegenstand 
der Enteignung das Grundeigentum ist, 
so bildet das Jagdrecht, das zum Grund- 
eigentum gesetzlich gehört, auch kraft Ge- 
setzes den Gegenstand voller Entschädi- 
gung, namentlich dann, wenn durch die 
Enteignung der Einzeljagdbezirk unter die 
gesetzliche Größe von 75 ha bzw 300 han- 
noverschen Morgen heruntersinkt, also 
seine Ööffentlich-jagdrechiliche Eigenschaft 
und Selbständigkeit verliert. In diesem 
Falle werden die Grundflächen Teile des 
Feldmarksjagdbezirks derjenigen poli- 
tischen Gemeinde, zu welchem der Ein- 
zeljagdbezirk gehört, und der Unterneh- 
mer wird in Ansehung der enteigneten 
Grundflächen Feldmarksgenosse (betei- 
ligter Grundeigentümer) des betr Feld- 
marks- bzw gemeinschaftlichen Jagdbe- 
zirks und zwar kraft Gesetzes, ohne daß 
den Grundeigentümern des letzteren ein 
Widerspruchsrecht zusteht. — Der Jagd- 
pächter hat keinen direkten Anspruch ge- 
gen den Unternehmer auf Entschädigung; 
er kann, da er nicht unter Enteignungs- 
Ges 11 fällt, sich nur persönlich an sei- 
nen Verpächter halten. Stelling. 
Eigengewässer (VölkerR) sind die 
der Territorialhoheit eines Staates unter- 
liegenden Gewässer. 
Eigenhändig, von dem Urheber einer 
Schrifturkunde selbst geschrieben (holo- 
graphum); Gegensatz: die Verwendung 
eines Schreibgehilfen; über das eigenhän- 
dige Testament s. Testament. 
igenmacht, verbotene — s. Besitz, 
Eigentum. 
Eigennutz, strafbarer — ist eine 
Sammelüberschrift, welche der 25. Ab- 
schnitt des S (zusammen mit: Verletzung 
fremder Geheimnisse) trägt; s. Glücks- 
spiel, Lotterie, Kaltes Abbrennen, Pfand- 
kehrung, Gebrauchsanmaßung, Wilderei, 
Heuerbruch. 
Eigentum ist das Recht ausschließ- 
licher Herrschaft über eine Sache in der 
Gesamtheit ihrer Beziehungen. Das E ist 
die rechtliche Herrschaft über eine Sache; 
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über 
eine Sache. — Im Verkehre wird Besitz 
mit Eigentum oft verwechselt, z. B. Haus- 
besitzer, Rittergutsbesitzer, s. Besitz. — 
Das E ist nur an Sachen möglich; an
	        
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