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Rechten ist E begrifflich nicht denkbar,
gleichwohl heißt es oft: „ich trete die
Forderung zu Eigentum ab.‘ — Geistiges
E ist ein übertragener Ausdruck für Ur-
heberrecht (s. d.); über Bergwerkseigen-
tum s. d.
I. Die Römer unterschieden : dominium
ex iure Quiritium oder ziviles E; — in
bonis esse, bonitarisches oder prätorisches
E (E des Bonitariers). In bonis esse ist
der Erwerb, der infolge formellen Man-
gels nach zivilem Rechte nicht als Eigen-
tumserwerb anerkannt wird. Im Gegen-
satze hierzu ist bonae fidei possessio der
redliche Erwerb, der unter einem mate-
riellen Mangel erfolgte. Das bonitarische
E wird nicht durch die rei vindicatio, son-
dern durch die publizianische Klage und
durch eine Einrede (exceptio rei venditae
et traditae) geschützt; diese Einrede wird
nach der emtio venditio deshalb bezeich-
net, weil Kauf der Hauptfall ist.
II. Im deutschen Rechte, welches in der
Gewere (s. d.) ein Mittelding zwischen
Besitz und E geschaffen hatte, bestand ein
gespaltenes E; diese Kategorie ging
darauf zurück, daß im rRe dem Emphy-
teuta und dem Superfiziar eine vindicatio
utilis gegeben war, d. h. eine analoge
Klage; die Glossatoren im 13. sc sahen
darin aber eine Klage aus dem nutzbrin-
genden E und unterschieden: dominium
directum (Obereigentum) und dominium
utile (Untereigentum). Diese Teilung ist
von Thibeaut als unrichtig und dem
Eigentumsbegriffe widersprechend nach-
gewiesen worden; im Lehnrechte hat sie
sich jedoch nach ALR I 18 erhalten.
III. Inhalt des E nach B. Das E ist nur
insoweit beschränkt, als das Gesetz oder
Rechte Dritter es beschränken; fallen Be-
schränkungen weg, so dehnt sich das
Eigentum von selbst wieder aus (Elasti-
zität des E). Es besteht eine Vermutung
für die Freiheit des Eigentumes: grund-
sätzlich ist das Eigentum unbeschränkt;
wer eine Beschränkung behauptet, hat die
Beweislast dafür. — Das Nothilferecht
(s. d.) nach B 904 ist eine gesetzliche
Eigentumsbeschränkung. — Das Grund-
stückseigentum erstreckt sich auf den
Raum über der Oberfläche und auf den
Erdkörper unter der Oberfläche; der Ei-
gentümer kann jedoch Einwirkungen nicht
verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe
vorgenommen werden, daß er an der Aus-
Eigentum.
schließung kein Interesse hat. Über Im-
mission s. d. und Abwehranspruch.
IV. Der Erwerb des E vollzieht sich im
römischen Rechte in derselben Weise an
Grundstücken (abgesehen von der Ersit-
zung) wie an Mobilien. Im deutschen
Rechte wird E an Liegenschaften in öf-
fentlicher Form erworben; E an Fahrnis
wird durch Übergabe erworben. Nach B
wird (wie im deutschen Rechte) grund-
sätzlich unterschieden:
1. Die Übertragung des Grundstücks-
eigentumes (also der derivative Erwerb)
erfolgt durch Auflassung und Eintragung;
die Auflassung muß bei gleichzeitiger An-
wesenheit beider Teile vor dem Grund-
buchamte erklärt werden. Eine Auf-
lassung, die unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung erfolgt, ist un-
wirksam. — Sind der Veräußerer und der
Erwerber darüber einig, daß sich die Ver-
äußerung auf das Zubehör des Grund-
stückes erstrecken soll, so erlangt der Er-
werber mit dem E an dem Grundstücke
auch das E an den zur Zeit des Erwerbes
vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie
dem Veräußerer gehören; im Zweifel ist
anzunehmen, daß sich die Veräußerung
auf das Zubehör erstrecken soll. — Er-
langt der Erwerber auf Grund der Ver-
äußerung den Besitz von Zubehörstücken,
die dem Veräußerer nicht gehören oder
mit Rechten Dritter belastet sind, so fin-
den die Vorschriften über den gutgläubi-
gen Erwerb Anwendung; für den guten
Glauben des Erwerbers ist die Zeit der
Erlangung des Besitzes maßgebend.
2. Der Erwerb des E an beweglichen
Sachen erfolgt derivativ durch Übertra-
gung; die Übertragung des E seitens des
Berechtigten geschieht durch die Eini-
gung und die Herstellung der erforder-
lichen Besitzmacht, und zwar:
a. Übergabe: zur Übertragung des E an
einer beweglichen Sache ist erforderlich,
daß der Eigentümer die Sache dem Er-
werber übergibt und beide darüber einig
sind, daß das E übergehen soll.
b. traditio brevi manu: ist der Erwerber
im Besitze der Sache, so genügt die Eini-
gung über den Übergang des E.
c. constitutum possessorium: ist der
Eigentümer im Besitze der Sache, so kann
die Übergabe dadurch ersetzt werden, daß
zwischen ihm und dem Erwerber ein
Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge