Eigentum — Eigentumsschutz.
dessen der Erwerber den mittelbaren Be-
sitz erlangt.
d. Vindikationszession: ist ein Dritter
im Besitze der Sache, so kann die Über-
gabe dadurch ersetzt werden, daß der
Eigentümer dem Erwerber den Anspruch
auf Herausgabe der Sache abitritt.
3. Die Übertragung des E an Mobilien
seitens eines Nichtberechtigten ist nach
B 932—936 möglich, sog Schutz des guten
Glaubens. Die Formen des gutgläubigen
Erwerbes sind dieselben wie beim Eigen-
tumserwerbe vom Berechtigten, jedoch
gilt:
a. Fall der Übergabe: der Erwerber
wird auch dann Eigentümer, wenn die
Sache nicht dem Veräußerer gehört, es
sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er
hiernach E erwerben würde, nicht in gu-
tem Glauben ist.
b. Fall der traditio brevi manu: Eigen-
tumserwerb vollzieht sich nur dann, wenn
der Erwerber den Besitz von dem Ver-
äußerer erlangt hatte.
c. Fall des constitutum possessorium:
der Erwerber wird Eigentümer, wenn
ihm die Sache vom Veräußerer übergeben
wird, es sei denn, daß er zu dieser Zeit
nicht in gutem Glauben ist.
d. Fall der Vindikationszession: der Er-
werber wird, wenn der Veräußerer mittel-
barer Besitzer der Sache ist, mit der Ab-
tretung des Anspruches, anderenfalls dann
Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache
von dem Dritten erlangt, es sei denn, daß
er zur Zeit der Abtretung oder des Be-
sitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.
Der gute Glaube fehlt dem Erwerber,
wenn ihm bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die
Sache dem Veräußerer nicht gehört.
Grundlage des guten Glaubens ist ent-
schuldbarer Irrtum; positiv ist er die Über-
zeugung, daß der Eigentumserwerb kein
materielles Unrecht sei; negativ ist er das
Nichtkennen des Mangels.
Ausnahme bei unfreiwilligem Besitzver-
luste: der Erwerb des E vom Nichtberech-
tigten tritt nicht ein, wenn die Sache dem
Eigentümer gestohlen worden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekom-
men war. Das gleiche gilt, falls der Eigen-
tümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,
wenn die Sache dem Besitzer abhanden
gekommen war. — Geld oder Inhaber-
papiere sowie Sachen, die im Wege
öffentlicher Versteigerung veräußert wer-
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den, sind trotz unfreiwilligen Besitz-
verlustes zum gutgläubigen Eigentums-
erwerbe geeignet, und zwar mit Rücksicht
auf die Sicherheit des Verkehrs.
Untergang der Rechte Dritter (NieB-
brauch, Pfandrecht): ist eine veräußerte
Sache mit dem Rechte eines Dritten be-
lastet, so erlischt das Recht mit dem Er-
werbe des Eigentumes. Im Falle der tra-
ditio brevi manu gilt dies jedoch nur
dann, wenn der Erwerber den Besitz von
dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt
die Veräußerung durch constitutum pos-
sessorium, oder war die durch Vindika-
tionszession veräußerte Sache nicht im
mittelbaren Besitze des Veräußerers, so
erlischt das Recht des Dritten erst dann,
wenn der Erwerber auf Grund der Ver-
äußerung den Besitz der Sache erlangt.
Das Recht des Dritten erlischt nicht,
wenn der Erwerber zur maßgebenden
Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in
gutem Glauben ist.
Über die anderen Erwerbeformen (insbesondere die
originären) siehe Aneignung, Ersitzung, Uferrecht, speci-
ficatio, Vermischung, Verarbeitung. — Siehe ferner Elgen-
tumsschutz, Miteigentum. .
Eigentumsdelikte, militärische,
s. militärische Eigentumsdelikte.
Eigentumsschutz sind diejenigen
Ansprüche und Behelfe, welche dem
Eigentümer zustehen, um seine aus-
schließliche Herrschaftsmacht gegen Be-
einträchtigungen zu decken und nament-
lich den Besitz zu halten oder anderen zu
entreißen.
I. Im römischen Rechte wird das Eigen-
tum durch die rei vindicatio und durch
die actio negatoria geschützt; außerdem
besteht der publizianische Rechtsschutz,
und ferner gibt es persönliche Klagen des
Eigentümers.
1. rei vindicatio ist die Klage des Eigen-
tümers auf Herausgabe der Sache. Aktiv
legitimiert ist der Eigentümer, er muß
sein Eigentum (ev wenn er es derivativ
erworben hat: durch probatio diabolica)
und den Besitz oder die Detention des
Beklagten beweisen. Passiv legitimiert
ist: qui tenet et habet restituendi facul-
taten, d. h. der Besitzer oder der Deten-
tor oder der fictus possessor (d. i. qui
dolo desiit possidere oder qui dolo liti se
obtulit); im B ist die ficta possessio be-
seitigt. Durch den arbitratus, einen nicht
vollstreckbaren Zwischenbescheid, legt
der Richter dem Beklagten Restitution
auf ; dem arbitratus geht eine pronuntiatio