Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eigentum — Eigentumsschutz. 
dessen der Erwerber den mittelbaren Be- 
sitz erlangt. 
d. Vindikationszession: ist ein Dritter 
im Besitze der Sache, so kann die Über- 
gabe dadurch ersetzt werden, daß der 
Eigentümer dem Erwerber den Anspruch 
auf Herausgabe der Sache abitritt. 
3. Die Übertragung des E an Mobilien 
seitens eines Nichtberechtigten ist nach 
B 932—936 möglich, sog Schutz des guten 
Glaubens. Die Formen des gutgläubigen 
Erwerbes sind dieselben wie beim Eigen- 
tumserwerbe vom Berechtigten, jedoch 
gilt: 
a. Fall der Übergabe: der Erwerber 
wird auch dann Eigentümer, wenn die 
Sache nicht dem Veräußerer gehört, es 
sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er 
hiernach E erwerben würde, nicht in gu- 
tem Glauben ist. 
b. Fall der traditio brevi manu: Eigen- 
tumserwerb vollzieht sich nur dann, wenn 
der Erwerber den Besitz von dem Ver- 
äußerer erlangt hatte. 
c. Fall des constitutum possessorium: 
der Erwerber wird Eigentümer, wenn 
ihm die Sache vom Veräußerer übergeben 
wird, es sei denn, daß er zu dieser Zeit 
nicht in gutem Glauben ist. 
d. Fall der Vindikationszession: der Er- 
werber wird, wenn der Veräußerer mittel- 
barer Besitzer der Sache ist, mit der Ab- 
tretung des Anspruches, anderenfalls dann 
Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache 
von dem Dritten erlangt, es sei denn, daß 
er zur Zeit der Abtretung oder des Be- 
sitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist. 
Der gute Glaube fehlt dem Erwerber, 
wenn ihm bekannt oder infolge grober 
Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die 
Sache dem Veräußerer nicht gehört. 
Grundlage des guten Glaubens ist ent- 
schuldbarer Irrtum; positiv ist er die Über- 
zeugung, daß der Eigentumserwerb kein 
materielles Unrecht sei; negativ ist er das 
Nichtkennen des Mangels. 
Ausnahme bei unfreiwilligem Besitzver- 
luste: der Erwerb des E vom Nichtberech- 
tigten tritt nicht ein, wenn die Sache dem 
Eigentümer gestohlen worden, verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekom- 
men war. Das gleiche gilt, falls der Eigen- 
tümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, 
wenn die Sache dem Besitzer abhanden 
gekommen war. — Geld oder Inhaber- 
papiere sowie Sachen, die im Wege 
öffentlicher Versteigerung veräußert wer- 
  
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den, sind trotz unfreiwilligen Besitz- 
verlustes zum gutgläubigen Eigentums- 
erwerbe geeignet, und zwar mit Rücksicht 
auf die Sicherheit des Verkehrs. 
Untergang der Rechte Dritter (NieB- 
brauch, Pfandrecht): ist eine veräußerte 
Sache mit dem Rechte eines Dritten be- 
lastet, so erlischt das Recht mit dem Er- 
werbe des Eigentumes. Im Falle der tra- 
ditio brevi manu gilt dies jedoch nur 
dann, wenn der Erwerber den Besitz von 
dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt 
die Veräußerung durch constitutum pos- 
sessorium, oder war die durch Vindika- 
tionszession veräußerte Sache nicht im 
mittelbaren Besitze des Veräußerers, so 
erlischt das Recht des Dritten erst dann, 
wenn der Erwerber auf Grund der Ver- 
äußerung den Besitz der Sache erlangt. 
Das Recht des Dritten erlischt nicht, 
wenn der Erwerber zur maßgebenden 
Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in 
gutem Glauben ist. 
Über die anderen Erwerbeformen (insbesondere die 
originären) siehe Aneignung, Ersitzung, Uferrecht, speci- 
ficatio, Vermischung, Verarbeitung. — Siehe ferner Elgen- 
tumsschutz, Miteigentum. . 
Eigentumsdelikte, militärische, 
s. militärische Eigentumsdelikte. 
Eigentumsschutz sind diejenigen 
Ansprüche und Behelfe, welche dem 
Eigentümer zustehen, um seine aus- 
schließliche Herrschaftsmacht gegen Be- 
einträchtigungen zu decken und nament- 
lich den Besitz zu halten oder anderen zu 
entreißen. 
I. Im römischen Rechte wird das Eigen- 
tum durch die rei vindicatio und durch 
die actio negatoria geschützt; außerdem 
besteht der publizianische Rechtsschutz, 
und ferner gibt es persönliche Klagen des 
Eigentümers. 
1. rei vindicatio ist die Klage des Eigen- 
tümers auf Herausgabe der Sache. Aktiv 
legitimiert ist der Eigentümer, er muß 
sein Eigentum (ev wenn er es derivativ 
erworben hat: durch probatio diabolica) 
und den Besitz oder die Detention des 
Beklagten beweisen. Passiv legitimiert 
ist: qui tenet et habet restituendi facul- 
taten, d. h. der Besitzer oder der Deten- 
tor oder der fictus possessor (d. i. qui 
dolo desiit possidere oder qui dolo liti se 
obtulit); im B ist die ficta possessio be- 
seitigt. Durch den arbitratus, einen nicht 
vollstreckbaren Zwischenbescheid, legt 
der Richter dem Beklagten Restitution 
auf ; dem arbitratus geht eine pronuntiatio
	        
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