Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Eigentumsschutz — Eigenwechsel. 
rungen an einem Grundstücke; Voraus- 
setzung ist ein Verbot, z. B. symbolisch 
durch iactus lapilli. 
II. Über den Schutz im deutschen 
Rechte s. Gewereschutz. 
II. Über den Schutz im B siehe: 
Herausgabeanspruch des Eigentümers ; 
Abwehranspruch; Immission. Es sind 
ferner noch zu erwähnen: 
1. Der Abholungsanspruch des Eigen- 
tümers, wenn seine Sache auf einem in 
fremdem Besitze stehenden Grundstücke 
sich befindet. 
2. Die Besitzverfolgungsklage: wer 
eine bewegliche Sache im Besitze gehabt 
hat, kann von dem Besitzer die Heraus- 
gabe der Sache verlangen, wenn dieser 
bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in 
gutem Glauben war, B 1007. Ist die 
Sache dem früheren Besitzer gestohlen 
worden, verloren gegangen oder sonst ab-. 
handen gekommen, so kann er die Her- 
ausgabe auch von einem gutgläubigen Be- 
sitzer verlangen, es sei denn, daß dieser 
Eigentümer der Sache ist oder die Sache 
ihm vor der Besitzzeit des früheren Be- 
sitzers abhanden gekommen war; auf 
Geld und Inhaberpapiere findet diese Vor- 
schrift keine Anwendung. Der Anspruch 
ist ausgeschlossen, wenn der frühere Be- 
sitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht 
in gutem Glauben war, oder wenn er den 
Besitz aufgegeben hat. P. 
Eigentumsvermutungen bei Mo- 
bilien dienen der Erleichterung des Eigen- 
tumsbeweises für die Geltendmachung 
der petitorischen Ansprüche. 1. Zugunsten 
des Besitzers einer beweglichen Sache 
wird vermutet, daß er Eigentümer der 
Sache sei; dies gilt jedoch nicht einem 
früheren Besitzer gegenüber, dem die 
Sache gestohlen worden, verloren ge- 
gangen oder sonst abhanden gekommen 
ist, es sei denn, daß es sich um Geld oder 
Inhaberpapiere handelt. — 2. Zugunsten 
eines früheren Besitzers wird vermutet, 
daß er während der Dauer seines Besitzes 
Eigentümer der Sache gewesen sei. — Im 
Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die 
Vermutung für den mittelbaren Besitzer. 
Eigenwechsel (Solawechsel, Trocke- 
ner Wechsel) ist eine Skripturobligation, 
in welcher der Aussteller selbst ver- 
spricht, die Zahlung zu leisten; es fehlt 
also ein Bezogener (s. Wechsel). 
I. Die wesentlichen Erfordernisse eines 
E sind: 1. die in den Wechsel selbst auf- 
  
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zunehmende Bezeichnung als Wechsel 
oder, wenn der Wechsel in einer fremden 
Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeich- 
nung entsprechender Ausdruck in der 
fremden Sprache; — 2. die Angabe der 
zu zahlenden Geldsumme ; — 3. der Name 
der Person oder die Firma, an welche 
oder an deren Order der Aussteller Zah- 
lung leisten will; — 4. die Bestimmung 
der Zeit, zu welcher gezahlt werden 
soll; — 5. die Unterschrift des Ausstel- 
lers mit seinem Namen oder seiner 
Firma ; — 6. die Angabe des Ortes, Mo- 
natstages und Jahres der Ausstellung, 
W 96. 
Il. Der Ort der Ausstellung gilt für den 
E, insofern nicht ein besonderer Zah- 
lungsort angegeben ist, als Zahlungsort 
und zugleich als Wohnort des Ausstel- 
lers, W 97. 
Ill. Für den E gelten im allgemei- 
nen die Vorschriften über den gezogenen 
Wechsel, W 98 (unter Aufzählung der an- 
wendbaren Vorschriften). Demnach er- 
gibt sich folgende Übersicht: 
1. Nicht zulässig ist ein E an eigene 
Order; die Vorschriften über Akzept (An- 
nahme) und die daraus sich ergebenden 
Regresse sind nicht anwendbar. Die Er- 
- fordernisse, der Regreß beim Domizil- 
wechsel und die Verjährung sind hier be- 
sonders geordnet. Duplikate sind nicht 
zulässig. 
2. Dagegen kann der E in blanco, nicht 
an Order (negative Orderklausel), auf 
Sicht gestellt werden. Es besteht die Prä- 
sentationspflicht beim Sichtwechsel, W 31. 
3. Der wechselmäßige Anspruch gegen 
den Aussteller eines E verjährt in drei 
Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an 
gerechnet, W 100. 
IV. Eigene domizilierte Wechsel sind 
dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher 
nicht bekannt ist, dem Aussteller selbst 
an demjenigen Orte, wohin der Wechsel 
domiziliert ist, zur Zahlung zu präsen- 
tieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, 
dort zu protestieren, W 99 Abs 1. — Ein 
E, dessen Zahlung am Wohnorte des Aus- 
stellers durch eine andere Person erfolgen 
soll, ist dieser Person zur Zahlung zu 
präsentieren und, wenn die Zahlung un- 
terbleibt, gegen sie zu protestieren, W 99 
Abs 2. — Bei E bedarf es zur Erhaltung 
des Wechselrechtes gegen den Aussteller 
weder der Präsentation am Zahlungstage
	        
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