Eigentumsschutz — Eigenwechsel.
rungen an einem Grundstücke; Voraus-
setzung ist ein Verbot, z. B. symbolisch
durch iactus lapilli.
II. Über den Schutz im deutschen
Rechte s. Gewereschutz.
II. Über den Schutz im B siehe:
Herausgabeanspruch des Eigentümers ;
Abwehranspruch; Immission. Es sind
ferner noch zu erwähnen:
1. Der Abholungsanspruch des Eigen-
tümers, wenn seine Sache auf einem in
fremdem Besitze stehenden Grundstücke
sich befindet.
2. Die Besitzverfolgungsklage: wer
eine bewegliche Sache im Besitze gehabt
hat, kann von dem Besitzer die Heraus-
gabe der Sache verlangen, wenn dieser
bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in
gutem Glauben war, B 1007. Ist die
Sache dem früheren Besitzer gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst ab-.
handen gekommen, so kann er die Her-
ausgabe auch von einem gutgläubigen Be-
sitzer verlangen, es sei denn, daß dieser
Eigentümer der Sache ist oder die Sache
ihm vor der Besitzzeit des früheren Be-
sitzers abhanden gekommen war; auf
Geld und Inhaberpapiere findet diese Vor-
schrift keine Anwendung. Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn der frühere Be-
sitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht
in gutem Glauben war, oder wenn er den
Besitz aufgegeben hat. P.
Eigentumsvermutungen bei Mo-
bilien dienen der Erleichterung des Eigen-
tumsbeweises für die Geltendmachung
der petitorischen Ansprüche. 1. Zugunsten
des Besitzers einer beweglichen Sache
wird vermutet, daß er Eigentümer der
Sache sei; dies gilt jedoch nicht einem
früheren Besitzer gegenüber, dem die
Sache gestohlen worden, verloren ge-
gangen oder sonst abhanden gekommen
ist, es sei denn, daß es sich um Geld oder
Inhaberpapiere handelt. — 2. Zugunsten
eines früheren Besitzers wird vermutet,
daß er während der Dauer seines Besitzes
Eigentümer der Sache gewesen sei. — Im
Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die
Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Eigenwechsel (Solawechsel, Trocke-
ner Wechsel) ist eine Skripturobligation,
in welcher der Aussteller selbst ver-
spricht, die Zahlung zu leisten; es fehlt
also ein Bezogener (s. Wechsel).
I. Die wesentlichen Erfordernisse eines
E sind: 1. die in den Wechsel selbst auf-
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zunehmende Bezeichnung als Wechsel
oder, wenn der Wechsel in einer fremden
Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeich-
nung entsprechender Ausdruck in der
fremden Sprache; — 2. die Angabe der
zu zahlenden Geldsumme ; — 3. der Name
der Person oder die Firma, an welche
oder an deren Order der Aussteller Zah-
lung leisten will; — 4. die Bestimmung
der Zeit, zu welcher gezahlt werden
soll; — 5. die Unterschrift des Ausstel-
lers mit seinem Namen oder seiner
Firma ; — 6. die Angabe des Ortes, Mo-
natstages und Jahres der Ausstellung,
W 96.
Il. Der Ort der Ausstellung gilt für den
E, insofern nicht ein besonderer Zah-
lungsort angegeben ist, als Zahlungsort
und zugleich als Wohnort des Ausstel-
lers, W 97.
Ill. Für den E gelten im allgemei-
nen die Vorschriften über den gezogenen
Wechsel, W 98 (unter Aufzählung der an-
wendbaren Vorschriften). Demnach er-
gibt sich folgende Übersicht:
1. Nicht zulässig ist ein E an eigene
Order; die Vorschriften über Akzept (An-
nahme) und die daraus sich ergebenden
Regresse sind nicht anwendbar. Die Er-
- fordernisse, der Regreß beim Domizil-
wechsel und die Verjährung sind hier be-
sonders geordnet. Duplikate sind nicht
zulässig.
2. Dagegen kann der E in blanco, nicht
an Order (negative Orderklausel), auf
Sicht gestellt werden. Es besteht die Prä-
sentationspflicht beim Sichtwechsel, W 31.
3. Der wechselmäßige Anspruch gegen
den Aussteller eines E verjährt in drei
Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an
gerechnet, W 100.
IV. Eigene domizilierte Wechsel sind
dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, dem Aussteller selbst
an demjenigen Orte, wohin der Wechsel
domiziliert ist, zur Zahlung zu präsen-
tieren und, wenn die Zahlung unterbleibt,
dort zu protestieren, W 99 Abs 1. — Ein
E, dessen Zahlung am Wohnorte des Aus-
stellers durch eine andere Person erfolgen
soll, ist dieser Person zur Zahlung zu
präsentieren und, wenn die Zahlung un-
terbleibt, gegen sie zu protestieren, W 99
Abs 2. — Bei E bedarf es zur Erhaltung
des Wechselrechtes gegen den Aussteller
weder der Präsentation am Zahlungstage