Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Einkommensteuer. 
durch Gerichtsurteil besonders festgestell- 
ten Unterhaltspflicht beruhenden Einnah- 
men steuerfrei; der Geber darf die Lei- 
stungen nicht von seinem Einkommen 
kürzen, 8 8 III Ziff 2 (s. o.), darum ist 
eine Anrechnung bei dem Empfänger un- 
möglich, es liegt Einkommen des ersteren 
vor, nicht des letzteren. Man kann nicht 
einwenden, auch ein Herr dürfe die Lei- 
stungen an seinen persönlichen Diener 
nicht kürzen, trotzdem sei der Diener 
davon steuerpflichtig ; dieser bezieht sie 
auf Grund einer selbständigen, in seiner 
Person ruhenden, freien Quelle, auf 
Grund Arbeitsvertrages, und wenn ein 
solcher, wenn auch nur kraft stillschwei- 
genden Übereinkommens, zwischen Vater 
und Kind gegeben ist, wie bei einem 
Kinde anzunehmen, das im väterlichen Er- 
werb mitarbeitet, trotzdem es sich aus- 
wärts sein Brot verdienen könnte, so ist 
der Unterhalt usw beim Kinde als Ein- 
kommen steuerbar, während der Vater 
ihn, wenn er zu den Betriebskosten zu 
rechnen ist, steuerfrei kürzen kann. 
Umgekehrt genügt für den Abzug einer 
Ausgabe, daß sie als quellenmäßige auf 
Sitte, Brauch usw beruht: Gratifikationen 
an Angestellte, auch kleine Geschenke, 
die, „wie eine Kiste Zigarren zu Weih- 
nachten‘‘, bei den Angestellten nicht ein- 
mal steuerpflichtig sind; Arzt- und Apo- 
thekerkosten für die Leute im Landwirt- 
schaftsbetriebe; andererseits ist die ge- 
setzliche Unterhaltsleistung an Ange- 
hörige nicht steuerfrei, $ 8 III (s. dar- 
über schon oben). — Besteuert wird die 
Leistungsfähigkeit; darum ist grundsätz- 
lich zur Steuer das Einkommen des 
Steuerjahres heranzuziehen und das ge- 
schieht auch in all den Fällen, wo bei Be- 
ginn des Steuerjahres die bestehende Ein- 
kommensquelle des Pflichtigen noch keine 
genügende Vergangenheit hatte; freilich 
muß dann das mutmaßlich, gegenüber der 
Steuerveranlagung zukünftige, wenn- 
schon gegenüber der Steuerzahlung ge- 
genwärtige Einkommen geschätzt wer- 
den; hat sich aber die endgültige Veran- 
lagung verzögert, so ist mit dem dann 
wirklichen Einkommen zu rechnen. Über- 
all da jedoch, wo bei natürlichen Per- 
sonen die Quelle wesentlich unverändert 
schon seit Beginn des Kalender-(Wirt- 
schafts-)vorjahres bestanden hat, ent- 
scheidet dessen Ergebnis, $ 9; es wird | 
notgedrungen für das Einkommen des 
  
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Steuerjahres gesetzt. Dafür spricht das 
Erfordernis des Quellenbestandes bei Be- 
ginn des Steuerjahres, die Möglichkeit 
von Zu- und Abgängen, Erhöhung und 
Ermäßigung der Steuer auf Grund von 
Ereignissen im Steuerjahre, die aner- 
kannte Forderung Adam Smith’, daß jede 
Steuer zu der Zeit und in der Weise er- 
hoben werden muß, wenn sie dem Pflich- 
tigen am besten paßt, welcher Forderung 
offensichtlich dadurch nicht genügt wird, 
daß man von einem Arbeiter im November 
1909 die Steuer von einem Einkommen 
erhebt, das er im November 1908 verdient 
hat. Demgegenüber wird vielfach von 
einer Nachzahlung der Steuer für ein ver- 
gangenes Einkommen gesprochen; höch- 
stens liegt „gewissermaßen“ nur Nach- 
zahlung vor. 
Bei Gewerbetreibenden jedoch und 
Land- und Forstwirten, die ordnungs- 
mäßige kaufmännische usw Buchführung 
haben, entscheidet das Ergebnis einer 
(höchstens) 3jährigen Vergangenheit und 
das ist auch bei allen steuerpflichtigen 
Vereinen der Fall; die zudem erst von 
dem Abschluß der ersten Bilanz an ver- 
anlagt werden können. 
Die erste der vier Einkommensquellen 
ist also das Geldkapital, sofern es in Ge- 
stalt von Zinsen oder Gewinnanteilen 
einen Ertrag abwirft, $ 11. Das Geld im 
Kasten, die zinslose Forderung sind keine 
Quelle, mit der im Laufe des Steuerjahres 
gegebenen Möglichkeit des Ertrages ist 
nicht zu rechnen. In Abweichung von 
dem allgemeinen Einkommensbegriff wird 
auch der einmalige Gewinn aus einem zu 
Spekulationszwecken verwendeten, etwa 
geliehenen Kapitalvermögen versteuert, 
dafür aber auch ein Verlust bei solcher 
Spekulation von dem Gewinn aus ande- 
ren Spekulationen, sonst von dem übrigen 
Einkommen abgezogen. Zinsen in Gestalt 
von Zusatzkapital bei Darlehnsrückgabe 
werden auf die Jahre der Ausleihung ver- 
teilt. Für die Anrechnung von Gewinn- 
anteilen (auch Tantiemen) ist maßgebend 
der Zeitpunkt, das Jahr, ihrer Feststel- 
lung durch Hauptversammlungsbeschluß 
der Aktiengesellschaft usw, nicht das Ge- 
schäftsjahr der Gesellschaft. 
Ertrag aus Grundvermögen hat, wem 
das Eigentum daran zusteht oder irgend- 
eine Berechtigung unmittelbar auf den 
Ertrag, der Nießbraucher, Pächter, $ 12. 
Wer nur ein Forderungsrecht an den un- 
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