Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Einkommensteuer. 421 
oder weniger als der tatsächliche Auf- 
wand beträgt. So sind Tagegelder und 
Reisekosten für Dienstreisen steuerfrei. 
Außerhalb der so begrenzten Dienstauf- 
wandsentschädigung dürfen die öffent- 
lichen Beamten, Offiziere, Geistlichen, 
Lehrer nur solche Kosten von ihrem Ein- 
kommen abziehen, die als Werbungs- 
kosten nach $ 81 anzusprechen sind, z. B. 
Beiträge zur Versicherung gegen Regreß- 
ansprüche, nicht aber Kosten für Dienst- 
kleidung, Bücher, Arbeitszimmer, wenn 
eben nicht obige Bedingungen für die 
Steuerfreiheit einer Dienstaufwandent- 
schädigung vorliegen. Dagegen ist bei 
einem Privatangestellten auch eine sog 
Dienstaufwandentschädigung stets dahin 
zu prüfen, wieweit sie tatsächlich für den 
Dienst verwendet wird; ebenso ist aber 
bei ihm auch jeder dienstliche Aufwand 
abzugsfähig; dies trifft insbesondere für 
die Spesen der Geschäftsreisenden zu; 
im geschäftlichen Interesse verwendete 
Ausgaben, wozu auch der Mehrverbrauch 
für Essen, Trinken, Kleidung usw gehört, 
sind abzugsfähig, die Ersparnis im Haus- 
halt ist anrechenbar. Wer auch für die 
öffentlichen Beamten usw jeden Dienst- 
aufwand, z. B. den für besondere Dienst- 
kleidung, Uniform, als abzugsfähig bean- 
sprucht, verkennt den tiefgreifenden Un- 
terschied zwischen ihnen und den Privat- 
angestellten und die Tragweite der Vor- 
schrift des $ 14 über Dienstaufwand. 
Für die steuerpflichtigen Vereine treffen 
die $$ 15 und 16 besondere Bestimmung. 
Die Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung haben den nach 8 13 zu berechnen- 
den Geschäftsgewinn zu versteuern, $ 16; 
ihr Steuertarif ist um ein bis sechs Zehntel 
v. H. des Einkommens höher als der or- 
dentliche Tarif, $ 18, und die Gesellschaf- 
ter können Herabsetzung ihrer Steuer im 
Verhältnis des in ihrem Einkommen mit 
verrechneten Gewinns von einer besteuer- 
ten Gesellschaft m. b. H. beanspruchen, 
$ 71. Die übrigen steuerpflichtigen Ver- 
eine, Aktiengesellschaften usw, haben ihre 
Überschüsse nur soweit zu versteuern, als 
sie zu sechs ganz bestimmten Zwecken 
verwendet sind, nämlich zur Zinsen- oder 
Dividendenzahlung, Reservestellung, Ka- 
pitalabtragung usw, 8 15; dem Bedenken 
der mehrfachen Heranziehung des Divi- 
dendeneinkommens zur Ek bei dem Ge- 
sellschafter, 8 11, und bei der Gesell- 
schaft, $ 15, ist man durch den steuer- 
  
freien Abzug von 31/, v. H. des Grund- 
kapitals usw begegnet. 
Während bei den Realsteuern von dem 
Ertrage ein nur absolut steigender, also 
ein gleichmäßiger, proportionaler Pro- 
zentsatz erhoben wird, steigt er bei der Ek 
nach dem Grundsatz der Leistungsfähig- 
keit, weil das höhere Einkommen in stetig 
fallendem Betrage seiner eigentlichen Be- 
stimmung, der Unterhaltsbestreitung zuge- 
führt, dagegen in stetig steigendem für 
Befriedigung von höheren und von 
Luxusbedürfnissen sowie zur Bildung 
neuen Vermögens frei wird ; der Steuersatz 
steigt also auch relativ, er ist progressiv. 
8 17 schreibt feste Stufen mit festen Sätzen 
vor und zwar beginnt der Tarif, nach der 
Mitte der Stufen berechnet, bei mehr als 
900 M mit etwa ?/, v. H. (6 M) und steigt 
dann allmählich, bis er bei mehr als 1200 
Mark fast 1 v. H. (12 M), bei mehr als 
3000 M fast 2 v. H. (60 M), bei mehr als 
9500 M fast 3 v. H. (300 M) erreicht. Von 
hier bis 30 500 M ist eine Horizontale ein- 
gelegt, indem gleichmäßig 3 v. H. er- 
hoben werden, dann aber beginnt wieder 
das Steigen, das jedoch bei mehr als 
100000 M Jahreseinkommen mit 4 v.H. 
Steuer (4000 M) sein Ende erreicht; von 
nun an bleibt die Steuer proportional dem 
Einkommen. Zu den Steuern von 1200 M 
Einkommen an treten bis auf weiteres 
Zuschläge von 5 bis 25 v. H. der Steuer. Da 
hiernach die Steuer nicht weiter pro- 
gressiv ist, wird sie richtig umgekehrt de- 
gressiv genannt. Aber nicht nur gerin- 
geres Einkommen zeigt eine relativ ge- 
minderte Leistungsfähigkeit an, auch das 
gleiche Einkommen hat bei verschiedenen 
Steuerpflichtigen verschiedene Leistungs- 
fähigkeit, vor allem wegen der Zahl der 
darauf mit ihrem Unterhalt angewiesenen 
Personen, dann auch wegen besonderer 
Umstände, wie Krankheit, Verschuldung, 
Unglücksfälle. Diesen Verhältnissen 
tragen die $$ 19 und 20 Rücksicht durch 
die Möglichkeit, den tarifmäßigen Steuer- 
satz um eine und mehr Stufen zu er- 
mäßigen. 
Das Verfahren beginnt mit der Per- 
sonenstandsaufnahme in den ein- 
zelnen Gemeinden; ihr Vorstand hat über 
die Vermögens- und Einkommensverhält- 
nisse möglichst vollständige Nachrichten 
einzuziehen und in einer auch die steuer- 
pflichtigen Vereine und die beschränkt 
Steuerpflichtigen enthaltenden Nachwei-
	        
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