Einkommensteuer. 421
oder weniger als der tatsächliche Auf-
wand beträgt. So sind Tagegelder und
Reisekosten für Dienstreisen steuerfrei.
Außerhalb der so begrenzten Dienstauf-
wandsentschädigung dürfen die öffent-
lichen Beamten, Offiziere, Geistlichen,
Lehrer nur solche Kosten von ihrem Ein-
kommen abziehen, die als Werbungs-
kosten nach $ 81 anzusprechen sind, z. B.
Beiträge zur Versicherung gegen Regreß-
ansprüche, nicht aber Kosten für Dienst-
kleidung, Bücher, Arbeitszimmer, wenn
eben nicht obige Bedingungen für die
Steuerfreiheit einer Dienstaufwandent-
schädigung vorliegen. Dagegen ist bei
einem Privatangestellten auch eine sog
Dienstaufwandentschädigung stets dahin
zu prüfen, wieweit sie tatsächlich für den
Dienst verwendet wird; ebenso ist aber
bei ihm auch jeder dienstliche Aufwand
abzugsfähig; dies trifft insbesondere für
die Spesen der Geschäftsreisenden zu;
im geschäftlichen Interesse verwendete
Ausgaben, wozu auch der Mehrverbrauch
für Essen, Trinken, Kleidung usw gehört,
sind abzugsfähig, die Ersparnis im Haus-
halt ist anrechenbar. Wer auch für die
öffentlichen Beamten usw jeden Dienst-
aufwand, z. B. den für besondere Dienst-
kleidung, Uniform, als abzugsfähig bean-
sprucht, verkennt den tiefgreifenden Un-
terschied zwischen ihnen und den Privat-
angestellten und die Tragweite der Vor-
schrift des $ 14 über Dienstaufwand.
Für die steuerpflichtigen Vereine treffen
die $$ 15 und 16 besondere Bestimmung.
Die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung haben den nach 8 13 zu berechnen-
den Geschäftsgewinn zu versteuern, $ 16;
ihr Steuertarif ist um ein bis sechs Zehntel
v. H. des Einkommens höher als der or-
dentliche Tarif, $ 18, und die Gesellschaf-
ter können Herabsetzung ihrer Steuer im
Verhältnis des in ihrem Einkommen mit
verrechneten Gewinns von einer besteuer-
ten Gesellschaft m. b. H. beanspruchen,
$ 71. Die übrigen steuerpflichtigen Ver-
eine, Aktiengesellschaften usw, haben ihre
Überschüsse nur soweit zu versteuern, als
sie zu sechs ganz bestimmten Zwecken
verwendet sind, nämlich zur Zinsen- oder
Dividendenzahlung, Reservestellung, Ka-
pitalabtragung usw, 8 15; dem Bedenken
der mehrfachen Heranziehung des Divi-
dendeneinkommens zur Ek bei dem Ge-
sellschafter, 8 11, und bei der Gesell-
schaft, $ 15, ist man durch den steuer-
freien Abzug von 31/, v. H. des Grund-
kapitals usw begegnet.
Während bei den Realsteuern von dem
Ertrage ein nur absolut steigender, also
ein gleichmäßiger, proportionaler Pro-
zentsatz erhoben wird, steigt er bei der Ek
nach dem Grundsatz der Leistungsfähig-
keit, weil das höhere Einkommen in stetig
fallendem Betrage seiner eigentlichen Be-
stimmung, der Unterhaltsbestreitung zuge-
führt, dagegen in stetig steigendem für
Befriedigung von höheren und von
Luxusbedürfnissen sowie zur Bildung
neuen Vermögens frei wird ; der Steuersatz
steigt also auch relativ, er ist progressiv.
8 17 schreibt feste Stufen mit festen Sätzen
vor und zwar beginnt der Tarif, nach der
Mitte der Stufen berechnet, bei mehr als
900 M mit etwa ?/, v. H. (6 M) und steigt
dann allmählich, bis er bei mehr als 1200
Mark fast 1 v. H. (12 M), bei mehr als
3000 M fast 2 v. H. (60 M), bei mehr als
9500 M fast 3 v. H. (300 M) erreicht. Von
hier bis 30 500 M ist eine Horizontale ein-
gelegt, indem gleichmäßig 3 v. H. er-
hoben werden, dann aber beginnt wieder
das Steigen, das jedoch bei mehr als
100000 M Jahreseinkommen mit 4 v.H.
Steuer (4000 M) sein Ende erreicht; von
nun an bleibt die Steuer proportional dem
Einkommen. Zu den Steuern von 1200 M
Einkommen an treten bis auf weiteres
Zuschläge von 5 bis 25 v. H. der Steuer. Da
hiernach die Steuer nicht weiter pro-
gressiv ist, wird sie richtig umgekehrt de-
gressiv genannt. Aber nicht nur gerin-
geres Einkommen zeigt eine relativ ge-
minderte Leistungsfähigkeit an, auch das
gleiche Einkommen hat bei verschiedenen
Steuerpflichtigen verschiedene Leistungs-
fähigkeit, vor allem wegen der Zahl der
darauf mit ihrem Unterhalt angewiesenen
Personen, dann auch wegen besonderer
Umstände, wie Krankheit, Verschuldung,
Unglücksfälle. Diesen Verhältnissen
tragen die $$ 19 und 20 Rücksicht durch
die Möglichkeit, den tarifmäßigen Steuer-
satz um eine und mehr Stufen zu er-
mäßigen.
Das Verfahren beginnt mit der Per-
sonenstandsaufnahme in den ein-
zelnen Gemeinden; ihr Vorstand hat über
die Vermögens- und Einkommensverhält-
nisse möglichst vollständige Nachrichten
einzuziehen und in einer auch die steuer-
pflichtigen Vereine und die beschränkt
Steuerpflichtigen enthaltenden Nachwei-