Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens — Einsturz.
sem Fall wird zur Beseitigung des Hinder-
nisses dem Gläubiger eine Frist bestimmt.
Erscheint die Beseitigung des Hindernis-
ses nicht in absehbarer Zeit möglich, so
wird das Verfahren aufgehoben.) Das
Verfahren ist ferner 3. einzustellen, wenn
der Schuldner oder ein zur Befriedigung
des Gläubigers berechtigter Dritter den
zur Befriedigung des Gläubigers und zur
Deckung der Kosten erforderlichen Geld-
betrag an das Vollstreckungsgericht zahlt;
4. wenn bei der Versteigerung mehrerer
Grundstücke auf eins oder einige von ih-
nen so viel geboten ist, daß der Anspruch
des Gläubigers als gedeckt erscheint;
5. wenn im ersten Versteigerungstermin
ein Angebot nicht abgegeben ist oder
sämtliche Gebote erloschen sind. (Bleibt
auch in dem nur auf Antrag des betreiben-
den oder beigetretenen. Gläubigers anzu-
setzenden Termin die Versteigerung er-
folglos, so ist das Verfahren aufzuheben,
doch kann es auf Antrag des Gläubigers
in die Zwangsverwaltung übergeleitet
werden, wenn deren Erfordernisse vor-
liegen); 6. wenn die Einstellung des Ver-
fahrens auf die Zwangsvollstreckungsge-
genklage des Z 767, die Widerspruchs-
klage des Z 771, auf die Einwendung ge-
gen die Zwangsvollstreckungsklausel,
Z 732, vom Prozeßgericht, in den Fällen
der 88 762, 771 unter der Voraussetzung
der Dringlichkeit auch vom Voll-
streckungsgericht selbst, durch einstwei-
lige Anordnung verfügt ist; 7. wenn
‘ein Fall der Z 775 vorliegt, sofern nach
8 776 das Verfahren nicht sogar aufzuhe-
ben ist.
Die Einstellung hat die Wirkung, daß
der Fortgang des Verfahrens gehemmt ist,
ohne daß die Beschlagnahme mit ihren
Folgen erlischt; der Stillstand des Verfah-
rens hindert aber die Zulassung des Bei-
tritt eines anderen Gläubigers nicht,
durch welche die Fortsetzung des für alle
betreibenden und beigetretenen Gläubi-
ger einheitlichen Verfahrens unmittelbar
herbeigeführt wird.
Eine weitere Wirkung besteht in dem
Erlöschen aller Gebote.
Das ruhende Verfahren wird, sofern
nicht ein Fall der Fortsetzung von Amts
wegen vorliegt (s. darüber den Kommen-
tar von Wolff Anm 2 zu $ 31), nur auf
Antrag des Gläubigers fortgesetzt. Die-
ser Antrag ist binnen sechs Monaten, im
Fall unter 4 binnen drei Monaten zu stel-
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len, widrigenfalls das Verfahren von
Amts wegen aufgehoben wird.
Die Einstellung ist ebenso wie die Auf-
hebung des Verfahrens durch Beschluß
auszusprechen, sofern nicht (was streitig
ist) das Prozeßgericht die Einstellung
schon angeordnet hat. Der Beschluß lau-
tet dann, wenn der Grund der Einstellung
erst nach dem Schluß der Versteigerung
entstanden oder dem Volistreckungsge-
richt bekannt geworden ist, ausnahms-
weise nicht auf Einstellung des Verfah-
rens, sondern auf Versagung des Zu-
schlags, weil durch einen Beschluß, der
die Einstellung anordnet, die abgegebe-
nen Gebote auch dann erlöschen, wenn
der Beschluß sachlich unbegründet ist,
und deshalb, wenn der Beschluß als ma-
teriell ungerechtfertigt aufgehoben wird,
der Zuschlag in der Beschwerdeinstanz
nicht mehr erteilt werden könnte.
Der Beschluß ist auch in den Fällen un-
ter 1 und 5 zu erlassen, obgleich in diesen
Fällen das Verfahren von selbst stillsteht.
Im übrigen kommen für die Fragen
nach der Zustellung des Beschlusses, nach
den Personen, denen zuzustellen ist, und
nach der Beschwerde die Grundsätze zur
Anwendung, welche für die Aufhebung
des Verfahrens gelten, s. darüber den Ar-
tikel über die Aufhebung der Zwangsver-
steigerung.
Literatur wie im Art über die Aufhebung des Zwangs-
versteigerungsverfahrens. Woltt.
Einstellung des Strafverfahrens
erfolgt: im Vorverfahren durch die Staats-
anwaltschaft, C 168; vorläufig durch das
Gericht, C 196; bei Abwesenheit oder
Geisteskrankheit des Angeschuldigten, C
203 (vgl auch C 208 bei Konkurrenz) ;
mangels Antrages, C 259 Abs 2 (in der
Revisionsinstanz C 394) ; bei unzulässiger
Privatklage, C 429; bei Tod des Privat-
klägers, C 433 Abs 1.
insturz. Ebensowenig wie die Haf-
tung des Geschäftsherrn, B 831, und des
Aufsichtspflichtigen, B 832, enthält die-
jenige für E(insturz) nach B 836—838 eine
Ausnahme von dem Schuldprinzip. Aber
auch hier äußert sich das Gefährdungs-
prinzip, indem zwar nicht, wie dort, auch
der ursächliche Zusammenhang zwischen
dem Verschulden und dem schadenbrin-
genden Ereignis, wohl aber das Verschul-
den vermutet wird. Der Besitzer eines
Grundstücks ist für den Schaden haftbar,
wenn durch den E eines Gebäudes oder
eines anderen mit einem Grundstücke ver-