Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Einsturz — Einstweilige Verfügung. 
tümer des Nachbargrundstückes von dem- 
jenigen, welcher nach B 836 Abs 2 oder 
B 837, 838 für den eintretenden Schaden 
verantwortlich sein würde, verlangen, daß 
er die zur Abwendung der Gefahr erfor- 
derliche Vorkehrung trifft. Deliktsfähig- 
keit, B 827, 828, muß wenigstens während 
eines Teils der Besitzzeit vorhanden ge- 
wesen sein. B 829 findet auf die Haftung 
wegen Einsturzes keine Anwendung. Hat 
der deliktsunfähige Besitzer einen gesetz- 
lichen Vertreter, so wird dieser, auch 
wenn er nicht unmittelbarer Besitzer ist, 
unter entsprechender Anwendung von B 
278 zu haften haben. 
H. Delius Über die Haftung für den Einsturz von 
Gebäuden und anderen Werken, Dissert, Göttingen 00; 
Fr. Laue Haftung für Hauseinsturz. Dissert, Berlin 99; 
Ch. Meisner Bayerisches Nachbarrecht 87 fl. Vgl Un- 
erlaubte Handl Fromberz. 
Einstweilige Verfügung s. Jagd- 
recht (Schutz des Tagdrechtet 
Einstweilige Verfügung. Im Gegen- 
satze zum Arrest (s. d.) bezweckt die 
e(instweilige) Vl(erfügung) Sicherung 
einer Individualleistung oder Regelung 
eines einstweiligen Zustandes in bezug 
auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Den 
Inhalt der eV bestimmt das Gericht nach 
freiem Ermessen; zulässig sind z. B. Se- 
questration, Gebot oder Verbot einer 
Handlung, JW 03 386, RGZ 43 397, 51 
129, Zwangsverwaltung, RJA 9 130, Z 938. 
I. Anordnung. 
1. Voraussetzungen: 
a. bei einer eV zur Sicherung einer Indi- 
vidualleistung entsprechend denen des 
dinglichen Arrestes, RGZ 4 399; 
b. bei einer eV zur Regelung eines 
Dauerverhältnisses, RGZ 27, 429: Not- 
wendigkeit dieser Regelung zur Abwen- 
dung wesentlicher Nachteile oder zur 
Verhinderung drohender Gewalt oder aus 
sonstigen Gründen. Über eV in Ehe- 
sachen vgl Z 627, in Entmündigungs- 
sachen Z 672, 679, 684, 686. EV, bei denen 
Glaubhaftmachung der Gefährdung des 
zu sichernden Anspruchs nicht Voraus- 
setzung ist, sehen vor B 885, 899, 1179, 
1263, 1716 sowie B 489. Vgl ferner B 1134 
und UnIWettbG 3. 
2. Zuständig ist: 
a. das Gericht der Hauptsache, vgl 
unter „Arrest‘“ I 2a; 
b. in dringenden Fällen auch das Amts- 
gericht, in dessen Bezirk sich der Streit- 
gegenstand befindet (unter Bestimmung 
einer Frist für die Ladung des Gegners 
vor das Gericht der Hauptsache zur Ver- 
  
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handlung über die Rechtmäßigkeit 
der eV); 
c. für die eV, auf Grund deren eine 
Vormerkung oder ein Widerspruch ins 
Grundbuch oder Schiffsregister einge- 
tragen werden soll, auch in nicht dring- 
lichen Fällen das Amtsgericht, in dessen 
Bezirk das Grundstück bzw Heimats- 
hafen oder Heimatsort des Schiffes liegt 
(Fristbestimmung wie zu b nur auf An- 
trag des Gegners). 
In dringenden Fällen kann der Vor- 
sitzende statt des Gerichts entscheiden. 
3. Verfahren: 
a. Die Entscheidung kann in dringen- 
den Fällen ohne mündliche Verhandlung 
erfolgen und ergeht dann, sowie stets in 
den Fällen 2 b und e durch Beschluß, 
RGZ 13 324; sonst ergeht nach münd- 
licher Verhandlung Urteil. 
b. Rechtsbehelfe wie beim Arrest; vgl 
unter „Arrest‘‘ I 3b. 
c. Aufhebung der eV: 
a. wenn die gemäß Z 926 bestimmte 
Frist zur Klageerhebung nicht eingehalten 
wird, durch Endurteil; 
ß. bei Nichteinhaltung derzu 2b undc 
erwähnten Frist durch Beschluß; 
y. wegen veränderter Umstände wie 
beim Arrest, JW 01 724, nur unter beson- 
deren Umständen gegen Sicherheits- 
leistung — Z 939 — RGZ 55 141, durch 
Endurteil, JW 00 623. 
H. Vollziehung. 
1. In Ansehung der Voraussetzungen 
| gilt das gleiche wie beim Arrest, vgl unter 
| „Arrest‘“ II 1; jedoch enthält bei den in 
einem Gebot oder Verbot an den 
Schuldner bestehenden eV die Zustellung 
an den Schuldner schon den Anfang der 
Vollziehung, RGZ 21 416, 51 129. 
2. Verfahren. Die Vol’ziehung erfolgt 
nach den allgemeinen Vorschriften über 
die Zwangsvollstreckung, RGZ 36 300; 
JW 97 8. Soll eine Eintragung ins Grund- 
buch oder Schiffsregister erfolgen, so 
kann das Gericht Grundbuchamt oder Re- 
gisterbehörde um die Eintragung er- 
suchen, Z 941; über Beschwerde gegen 
Ablehnung des Ersuchens vgl RJA 2 42; 
KG 32 A 244. 
Über Schadensersatzpflicht im Falle un- 
gerechtfertigter Anordnung, Aufhebung 
wegen Nichterhebung der Hauptklage 
oder wegen Nichtladung zur Verhandlung 
über die Rechtmäßigkeit vor das Gericht 
der Hauptsache vgl Z 945. Lindemann.
	        
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