Einwerfung — Eisenhart.
Einwerfung s. Ausgleichung.
Einwilligung s. Zustimmung; E des
Patienten s. Berufsrecht der Ärzte.
Einzelhaft s. Freiheitsstrafe.
Einzelhofsystem s. Agrarwesen.
Einzeljagdbezirk, Einzeljagdbesitzer
s. eigener Jagdbezirk.
Einzelstaaten, Weg der Gesetz-
gebung. In den deutschen Einzelstaaten
ist die Gesetzgebung verschieden geord-
net, je nach der Stellung der Verfassung
zur Mitwirkung des Volkes an den Auf-
gaben der staatlichen Tätigkeit.
I. Zwei Einzelstaaten, Mecklenburg-
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, haben
ständische Verfassung. In beiden Groß-
herzogtümern besteht also nicht eine
durch Volksvertretung beschränkte Mon-
archie;; vielmehr sind nur Ritterschaft und
Städte berufen, als Stände neben dem Lan-
desherrn an der Gesetzgebung mitzuwir-
ken. Für beide Mecklenburg besteht seit
1523 eine Landesunion, d. h. ein gemein-
samer Landtag, der auch nach der 1701
endgültig erfolgten Teilung der beiden
Großherzogtümer erhalten worden ist.
Er wird von beiden Herrschern gemein-
sam einberufen, berät über die Ange-
legenheiten beider Staaten und tagt ab-
wechselnd in Sternberg und Malchin. Der
landesgrundgesetzliche Erbvergleich vom
18. April 1755 ist die wichtigste Verfas-
sungsbestimmung. — Übrigens bestehen
Ausnahmen von der landständischen Ver-
fassung: die Stadt Wismar mit den Äm-
tern Poel und Neukloster sowie das Für-
stentum Ratzeburg nehmen nicht daran
teil.
II. Drei Einzelstaaten, Hamburg, Lü-
beck, Bremen, sind Republiken. In ihnen
wird die Gesetzgebung von Senat und
Bürgerschaft ausgeübt.
In den übrigen Einzelstaaten ist die Ge-
setzgebungsgewalt des Landesherrn durch
die Mitwirkung einer Volksvertretung be-
schränkt. In einzelnen Staaten wirkt je-
doch außer der Volksvertretung noch ein
Oberhaus mit, auf dessen Besetzung der
Landesherr großen Einfluß hat; dieses
Zweikammersystem besteht in Preußen,
Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden,
Hessen. — Die anderen Einzelstaaten ha-
ben das Einkammersystem.
Einziehung (StrafR) erfolgt bei Ge-
genständen, die zur Begehung einer straf-
baren Handlung verwendet worden sind,
S 40, 42, 152, 295, 360, 367, 369 (wobei
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es einen wesentlichen Unterschied macht,
ob sie im Eigentume des Täters oder
eines Dritten stehen). Über das Verfahren
vgl C 94, 231, 319, 447, 453, 459, 477.
Einziehung der Schlingen beim
Schlingenstellen: $ 15 WildschonGes vom
14. Juli 1904 (Hannover), $ 77 prJagdO
vom 15. Juli 1907; beim Jagdvergehen:
S 295. Einziehen des Jagdgeräts und der
Hunde, des Gewehres, der Netze, Fallen
und anderer Vorrichtungen beim Jagdver-
gehen: ebd. Einziehen des Schonwildes
und der Kiebitz- und Möveneier: $ 16
WildschonGes vom 14. Juli 1904 (Hanno-
ver), $ 78 prJagdO vom 15. Juli 1907,
$ 25 JagdO für Hohenzollern. Einziehen
gefangener, nicht jagdbarer Vögel, deren
Nester, Eier, Fangwerkzeuge: s. Reichs-
vogelschutzges vom 30. Mai 1908, RGes
Bl 314. Stelling.
Eisenbahn genießt erhöhten straf-
rechtlichen Schutz gegen Sachbeschädi-
gung, S 305, gegen vorsätzliche und gegen
fahrlässige Transportgefährdung, S 315,
316. — Im Falle einer Schädigung wäh-
rend der Beförderung greifen, abgesehen
von den Fällen unerlaubter Handlungen
(s. d.), die Vorschriften über Haftpflicht
(s. d.) durch. S. auch Anschluß.
Eisenbahnen (Schienenwege) trennen
den Zusammenhang unter den Flächen
eines selbständigen Jagdbezirks nicht,
verbinden aber auch diese Flächen nicht,
d. h. stellen für sich allein den erforder-
lichen Zusammenhang nicht her; s. Eigen-
jagdbezirk, Einzeljagdbezirk, gemein-
schaftlicher oder Feldmarksjagdbezirk.
Stelling.
Eisenbahnverkehrsordnung, abge-
kürzt E, vom 23. Dez 1908 enthält:
l. Eingangsbestimmungen, E 1, 2; —
II. Allgemeine Bestimmungen, E 39: —
Ill. Beförderung von Personen, E 10 bis
29; — IV. Beförderung von Reisegepäck,
E 30—39 ; — V. Beförderung von Expreß-
gut, E 40-43; VI. Beförderung von Lei-
chen, E 44—47; — VIl. Beförderung von
lebenden Tieren, E 48—52; — VIII. Be-
förderung von Gütern, E 53—100.
Eisenhart, Johann Friedrich, * 15. Okt
1720 zu Speyer, 1751 a. o., 1755 o. Pro-
fessor in Göttingen, wo er 10. Okt 1783 7.
Er veröffentlichte u. a.: Grundsätze der teut-
schen Rechte in Sprüchwörtern mit Anmerkungen
erläutert, Helmstedt 1759; Erzählung von be-
sonderen Rechtshändeln, Helmstedt 1767—79, X
Seine kleine Schriften, Erfurt 1751—53, II, gab
R. Wedekind heraus. Bogenz.