Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Einwerfung — Eisenhart. 
Einwerfung s. Ausgleichung. 
Einwilligung s. Zustimmung; E des 
Patienten s. Berufsrecht der Ärzte. 
Einzelhaft s. Freiheitsstrafe. 
Einzelhofsystem s. Agrarwesen. 
Einzeljagdbezirk, Einzeljagdbesitzer 
s. eigener Jagdbezirk. 
Einzelstaaten, Weg der Gesetz- 
gebung. In den deutschen Einzelstaaten 
ist die Gesetzgebung verschieden geord- 
net, je nach der Stellung der Verfassung 
zur Mitwirkung des Volkes an den Auf- 
gaben der staatlichen Tätigkeit. 
I. Zwei Einzelstaaten, Mecklenburg- 
Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, haben 
ständische Verfassung. In beiden Groß- 
herzogtümern besteht also nicht eine 
durch Volksvertretung beschränkte Mon- 
archie;; vielmehr sind nur Ritterschaft und 
Städte berufen, als Stände neben dem Lan- 
desherrn an der Gesetzgebung mitzuwir- 
ken. Für beide Mecklenburg besteht seit 
1523 eine Landesunion, d. h. ein gemein- 
samer Landtag, der auch nach der 1701 
endgültig erfolgten Teilung der beiden 
Großherzogtümer erhalten worden ist. 
Er wird von beiden Herrschern gemein- 
sam einberufen, berät über die Ange- 
legenheiten beider Staaten und tagt ab- 
wechselnd in Sternberg und Malchin. Der 
landesgrundgesetzliche Erbvergleich vom 
18. April 1755 ist die wichtigste Verfas- 
sungsbestimmung. — Übrigens bestehen 
Ausnahmen von der landständischen Ver- 
fassung: die Stadt Wismar mit den Äm- 
tern Poel und Neukloster sowie das Für- 
stentum Ratzeburg nehmen nicht daran 
teil. 
II. Drei Einzelstaaten, Hamburg, Lü- 
beck, Bremen, sind Republiken. In ihnen 
wird die Gesetzgebung von Senat und 
Bürgerschaft ausgeübt. 
In den übrigen Einzelstaaten ist die Ge- 
setzgebungsgewalt des Landesherrn durch 
die Mitwirkung einer Volksvertretung be- 
schränkt. In einzelnen Staaten wirkt je- 
doch außer der Volksvertretung noch ein 
Oberhaus mit, auf dessen Besetzung der 
Landesherr großen Einfluß hat; dieses 
Zweikammersystem besteht in Preußen, 
Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, 
Hessen. — Die anderen Einzelstaaten ha- 
ben das Einkammersystem. 
Einziehung (StrafR) erfolgt bei Ge- 
genständen, die zur Begehung einer straf- 
baren Handlung verwendet worden sind, 
S 40, 42, 152, 295, 360, 367, 369 (wobei 
  
429 
es einen wesentlichen Unterschied macht, 
ob sie im Eigentume des Täters oder 
eines Dritten stehen). Über das Verfahren 
vgl C 94, 231, 319, 447, 453, 459, 477. 
Einziehung der Schlingen beim 
Schlingenstellen: $ 15 WildschonGes vom 
14. Juli 1904 (Hannover), $ 77 prJagdO 
vom 15. Juli 1907; beim Jagdvergehen: 
S 295. Einziehen des Jagdgeräts und der 
Hunde, des Gewehres, der Netze, Fallen 
und anderer Vorrichtungen beim Jagdver- 
gehen: ebd. Einziehen des Schonwildes 
und der Kiebitz- und Möveneier: $ 16 
WildschonGes vom 14. Juli 1904 (Hanno- 
ver), $ 78 prJagdO vom 15. Juli 1907, 
$ 25 JagdO für Hohenzollern. Einziehen 
gefangener, nicht jagdbarer Vögel, deren 
Nester, Eier, Fangwerkzeuge: s. Reichs- 
vogelschutzges vom 30. Mai 1908, RGes 
Bl 314. Stelling. 
Eisenbahn genießt erhöhten straf- 
rechtlichen Schutz gegen Sachbeschädi- 
gung, S 305, gegen vorsätzliche und gegen 
fahrlässige Transportgefährdung, S 315, 
316. — Im Falle einer Schädigung wäh- 
rend der Beförderung greifen, abgesehen 
von den Fällen unerlaubter Handlungen 
(s. d.), die Vorschriften über Haftpflicht 
(s. d.) durch. S. auch Anschluß. 
Eisenbahnen (Schienenwege) trennen 
den Zusammenhang unter den Flächen 
eines selbständigen Jagdbezirks nicht, 
verbinden aber auch diese Flächen nicht, 
d. h. stellen für sich allein den erforder- 
lichen Zusammenhang nicht her; s. Eigen- 
jagdbezirk, Einzeljagdbezirk, gemein- 
schaftlicher oder Feldmarksjagdbezirk. 
Stelling. 
Eisenbahnverkehrsordnung, abge- 
kürzt E, vom 23. Dez 1908 enthält: 
l. Eingangsbestimmungen, E 1, 2; — 
II. Allgemeine Bestimmungen, E 39: — 
Ill. Beförderung von Personen, E 10 bis 
29; — IV. Beförderung von Reisegepäck, 
E 30—39 ; — V. Beförderung von Expreß- 
gut, E 40-43; VI. Beförderung von Lei- 
chen, E 44—47; — VIl. Beförderung von 
lebenden Tieren, E 48—52; — VIII. Be- 
förderung von Gütern, E 53—100. 
Eisenhart, Johann Friedrich, * 15. Okt 
1720 zu Speyer, 1751 a. o., 1755 o. Pro- 
fessor in Göttingen, wo er 10. Okt 1783 7. 
Er veröffentlichte u. a.: Grundsätze der teut- 
schen Rechte in Sprüchwörtern mit Anmerkungen 
erläutert, Helmstedt 1759; Erzählung von be- 
sonderen Rechtshändeln, Helmstedt 1767—79, X 
Seine kleine Schriften, Erfurt 1751—53, II, gab 
R. Wedekind heraus. Bogenz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.