Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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recht von Elisaß-Lothringen, 08; Gemeindeordnung bearb 
von Halley, Nelken, Bruck. Michaells. 
Elsaß-Lothringen (Zivilrecht, Zivil- 
prozeß, freiwillige Gerichtsbarkeit). In 
EL galt bis zum Inkrafttreten des B der 
Code civil (s. d.).. Zur Ausführung des B 
wurde das Ges vom 17. April 1899 er- 
lassen, das die den Landesgesetzen vor- 
behaltenen Materien des B regelt. Es 
enthält zum allgem Teile Vorschriften 
über die Änderung des Familiennamens 
(88 1—5, Ermächtigung des Statthalters 
erforderlich); Schenkungen und letztwil- 
lige Verfügungen zugunsten juristischer 
Personen ($& 6; sie bedürfen, soweit sie 
5000 M übersteigen, der staatlichen Ge- 
nehmigung); über den Anfall eines Stif- 
tungsvermögens nach Erlöschen der Stif- 
tung, $ 7; die näheren Bestimmungen zur 
Ausführung der Vorschriften des B über 
die Vereine überweist $ 8 einer Kaiserl 
Verordnung, welche am 6. Dez 1899 er- 
gangen ist. Zum Rechte der Schuldver- 
hältnisse setzt das Ausführungsges die 
Höhe der in Landesgesetzen bestimmten 
Zinsen von 5 auf 4°/, herab, 8 9; macht 
Geldschulden öffentlicher Kassen zu Hol- 
schulden, $ 10; regelt die Rechte der Hy- 
pothekengläubiger gegenüber den Feuer- 
versicherungsgesellschaften hinsichtlich 
der Brandversicherungsgelder, 88 11 
bis 15. Bei Wildschaden, 88 16—25, er- 
streckt sich die Haftpflicht auch auf Ha- 
sen- und Kaninchenschaden ; haftbar ist an 
Stelle der Gemeinde, welche die Jagd auf 
Grund des Jagdgesetzes für den Ge- 
meindebann verpachtet hat, der Jagd- 
pächter für Wildschaden mit Ausnahme 
des Schwarzwildschadens, für den die Ge- 
meinde haftet; die Abschätzung des Scha- 
dens erfolgt durch amtlich bestellte 
Schätzer in besonders geregeltem Verfah- 
ren unter Vorbehalt des Rechtswegs; für 
die Verteilung des Schwarzwildschadens 
bilden sämtliche Gemeinden eine Wild- 
schadensgenossenschaft. — Die 88 37, 38 
erklären gewisse öffentliche Beamte als 
unbedingt haftbar für schädigende Hand- 
lungen ihrer Gehilfen; $ 39 gibt der vor- 
gesetzten Behörde eines Beamten das 
Recht, das Verlangen einer Vorentschei- 
dung nach G 11 zu stellen, für die das 
Reichsgericht zuständig ist; & 40 be- 
stimmt, daß der Staat und die sonsti- 
gen Öffentlichen Verbände für schädi- 
gende Handlungen ihrer Beamten bei 
Ausübung der öffentlichen Gewalt sub- 
sidiär haften, jedoch für Notare und 
  
Elsaß-Lothringen. 
Gerichtsvollzieher nur hinsichtlich der 
ihnen durch das Gericht übertrage- 
nen Verrichtungen (so abgeändert durch 
Art 3 Ges vom 13. Febr 1905); 
$ 40a (Art 3 ebd) gibt an Stelle der frü- 
heren, nach Ermessen der Verwaltungs- 
gerichte zu gewährenden Billigkeitsent- 
schädigung einen vor den ordentlichen 
Gerichten zu verfolgenden Rechtsan- 
spruch auf Ersatz der aus Öffentlichen Ar- 
beiten entstehenden Schädigungen. Zum 
Sachenrechte halten die 88 44—72 im we- 
sentlichen die Bestimmungen des Code 
civil aufrecht über öffentliches Gut, Staats- 
gut, Zuwachsrecht, Recht an Quellen, Ver- 
pflichtung zur Aufnahme des natürlichen 
Wasserablaufes, Dachtraufe, Abstand der 
Pflanzungen von der Grenze, schadendro- 
hende Anlagen, Fensterrecht, Scheide- 
mauern. Wegen des Liegenschaftsrechts 
vgl das Stichwort: EL (Liegenschafts- 
recht). — Die Vorschriften zum Familien- 
rechte enthalten Bestimmungen über An- 
nahme und Erteilung von Namen, 117f; 
religiöse Erziehung der Kinder, 119 bis 
122; öffentliche Zwangserziehung, 123 
bis 127; Gemeindewaisenräte, 128—135; 
Vormundschaft über Bezirkspflegekinder, 
136—140; Anlegung von Mündelgeldern, 
141. Die Übergangsbestimmungen zum 
ehelichen Güterrechte, 144—162, haben 
den Güterstand der bestehenden Ehen, in 
denen Gütergemeinschaft des bisherigen 
Rechts bestand, in die entsprechenden 
Gütergemeinschaftsformen des B mit ge- 
wissen Vorbehalten übergeleitet; die Gü- 
tertrennung des bisherigen Rechts ist in 
Gütertrennung nach B, bestehender Aus- 
schluß der Gütergemeinschaft, Code civil 
1530—1535, in den gesetzlichen Güter- 
stand der Verwaltung und Nutznießung 
nach B übergeführt; das Dotalrecht ist un- 
berührt geblieben, doch ist die Beschrän- 
kung der Geschäftsfähigkeit der Ehefrau, 
soweit sie nicht die dos betrifft, in Weg- 
fall gekommen, auch für ein Erwerbsge- 
schäft der Frau B 1405 anwendbar. Einer 
Eintragung in das Güterrechtsregister be- 
darf der Güterstand bestehender Ehen nur, 
soweit Änderungen nach Inkrafttreten des 
neuen Rechts vereinbart werden. Auch 
auf Ehen, für deren Güterstand die els- 
lothr Gesetze an sich nicht maßgebend 
sind, finden diese Überleitungsvorschrif- 
ten unter gewissen Voraussetzungen An- 
wendung. — Die Vorschriften zum Erb- 
rechte beschränken sich auf die Regelung
	        
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