Elsaß-Lothringen.
der Erbfolge in den Nachlaß von Perso-
nen, die unter Vormundschaft eines
Pflegehauses stehen oder in ein solches
aufgenommen sind und Verwandte oder
einen Ehegatten nicht hinterlassen; hier
ist dem Pflegehause an Stelle des Fiskus
ein Erbrecht, und zwar im ersteren Falle
für den ganzen Nachlaß, im letzteren für
die eingebrachten Gebrauchssachen ge-
währt, 166, 167.
Die der landesges Regelung auf dem
Gebiete der Gerichtsverfassung und des
Zivilprozesses überlassenen Materien sind
geregelt durch die Ausf-G vom 4. Nov
1878 in Verbindung mit Art 2 Ges vom
13. Febr 1905 und zur Z vom 3. Nov 1899.
Die Vorschriften über die Zulässigkeit
des Rechtswegs beruhen auch jetzt noch
auf den Grundsätzen des franz Verwal-
tungsrechts über die Trennung der Ge-
walten, wonach den Gerichten die Vor-
nahme, sowie auch die Beurteilung und
Auslegung von Verwaltungsakten verbo-
ten ist, Ges vom 16./24. Aug 1790. Inwie-
weit die Reichsjustizgesetze, G 13,
Einf-Z 4, auf diesen Rechtszustand einge-
wirkt haben, ist heute noch insoweit nicht
unbestritten, als die Verfolgung von Ent-
schädigungsansprüchen gegen den Staat
wegen Verschuldens der Verwaltung oder
ihrer Beamten in Betracht kommt; wegen
Schadenersatzes aus öffentlichen Arbeiten
ist die früher bestrittene Zuständigkeit der
Gerichte durch Ausf-B 40a, Art 311 Ges
vom 13. Febr 1905 anerkannt. — Vor Ein-
leitung einer Klage gegen Staat (Fiskus),
Bezirk oder Gemeinden bedarf es der Ein-
reichung einer Denkschrift bei der zur
Vertretung des Fiskus im Rechtsstreite
berufenen Behörde bzw bei dem Bezirks-
präsidenten, Ausf-Z 2, Art 37 Ges vom
10. Mai 1838, GdOrdn 56 Ziff 15. Welche
Behörden zur Vertretung des Fiskus vor
Gericht berufen sind, bestimmt Ausf-
Z 1. — Die Disziplin der Richter ist durch
das Ges vom 13. Febr 1899 geregelt. Die
zeitweilige Vertretung der Amtsrichter er-
folgt durch Ergänzungsrichter ohne be-
stimmte Vorbildung. Als besondere Ge-
richte bestehen landesgesetzlich die
Rheinschiffahrtsgerichte, Rheinschiff-Akte
und Ges vom 21. April 1832, sowie die
Gewerbegerichte auf Grund des Ges vom
23. März 1880, die durch das Reichsges
über die Gewerbegerichte nicht aufgeho-
bensind. Die in G70 Abs 3 bezeichneten
Streitigkeiten sind der ausschließlichen
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Zuständigkeit der Landgerichte überwie-
sen, Ausf-G 16; ebenso die Widerspruchs-
klagen gegen Zwangsbefehle wegen En-
registrements- u. dgl Gefälle, Ausf-Z 5. —
Zur Ausführung des Zwangsversteige-
rungsgesetzes ist das Ges vom 13. Nov
1899 erlassen; dasselbe überträgt die Vor-
nahme der Zwangsversteigerung den No-
taren. Auch das Ausf-F vom 6. Mai 1899
hat, entsprechend den Gewohnheiten der
Bevölkerung, die Mitwirkung der Notare
auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichts-
barkeit, so weit, als es reichsgesetzlich zu-
lässig ist, beibehalten. So ist bestimmt,
daß das Nachlaßgericht fürsorgliche Maß-
regeln, insbesondere die Aufnahme des
Nachlaßverzeichnisses, einem Notar über-
tragen kann, 24; die Vermittelung der
Auseinandersetzung ist durch das Gesetz
dem Notar übertragen, den das Nachlaß-
gericht zu ernennen hat, 30—34; für die
Beurkundung von Rechtsgeschäften,
welche reichsgesetzlich gerichtlicher oder
notarieller Beurkundung bedürfen, sind
nur die Notare zuständig; neben ihnen
auch gewisse Verwaltungsbeamte zur Be-
urkundung von Verträgen über Grund-
stücke, bei denen Öffentliche Behörden
oder Verbände beteiligt sind, 44, 45.
Durch Art 1 des Ges vom 13. Febr 1905
(Justiznovelle) ist den Notariatsstellen
eine von der Person des Stelleninhabers
unabhängige Kontinuität und damit die
Eigenschaft einer ‚Behörde‘ im Sinne der
reichsgesetzlichen Vorschriften verliehen.
Durch dasselbe Gesetz, Art 4, ist ihnen
die Eröffnung der in ihrer besonderen amt-
lichen Verwahrung befindlichen Verfü-
gungen von Todes wegen für den Fall
übertragen, daß das Notariat sich nicht
am Sitze des Nachlaßgerichts befindet. —
Auch zur öffentlichen Beglaubigung von
Unterschriften sind in der Regel nur die
Notare zuständig, Ausf-F 48,
Molitor Ausf-B, 2. Aufl, 09; Michaelis Elisaß-
Lothr Zivilprozeßnormen, Anhang zu Gaupp-Stein, 2. Aufl
04; Molitor Aust-F, 01; derselbe Ges vom 13. Febr 1903
(Justiznovelle), 08. Michaelis.
Elsaß - Lothringen (Liegenschafts-
recht). Während das materielle Liegen-
schaftsrecht des B im wesentlichen für das
ganze Reichsland gilt, Ausf-B 87, zerfällt
letzteres in formeller Hinsicht in 3 ver-
schiedene Rechtsgebiete:
1. des Reichsgrundbuchs (nach Anle-
gung),
2. des vorläufigen Grundbuchs (Gebiet
des sog „Zwischenrechts‘‘),
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