Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

40 Aktiengesellschaft. 
lung zur Beschlußfassung über die Errich- 
tung der Gesellschaft. Die dem Errich- 
tungsbeschlusse zustimmende Mehrheit 
muß umfassen mindestens ein Viertel 
aller in dem Verzeichnis aufgeführten 
Aktionäre; der Betrag ihrer Anteile muß 
mindestens ein Viertel des gesamten 
Grundkapitals darstellen. 
8. Die Eintragung der Gesellschaft in 
das Handelsregister. 
Diese Eintragung ist der Schlußakt des 
Gründungshergangs und erst dadurch 
kommt die Akg zur Entstehung ; aber auch 
schon dadurch, nicht erst durch die darauf 
erfolgende Veröffentlichung. Vor der Ein- 
tragung entsteht die Akg als solche nicht; 
wird vorher in Namen der Gesellschaft 
gehandelt, so haftet der Handelnde per- 
sönlich. Vor der Eintragung können An- 
teilsrechte mit Wirksamkeit gegenüber der 
Gesellschaft nicht übertragen, Aktien oder 
Interimsscheine vorher nicht ausgegeben 
werden. Auch trotz etwaiger Mängel im 
Gründungsvorgang entsteht die Akg 
durch die Eintragung. 
Handelt es sich um die nach H 182 
wesentlichen Bestimmungen, oder ist eine 
dieser Bestimmungen nichtig, so kann 
jedes Mitglied der Gesellschaft, des Vor- 
standes und des Aufsichtsrats die Nich- 
tigkeitsklage erheben; der Mangel kann 
aber auch in den meisten Fällen durch Be- 
schluß der Generalversammlung geheilt 
werden, H 310. 
Die Berücksichtigung anderer formeller 
oder materieller Mängel im Gründungs- 
hergang ist nach der Eintragung ausge- 
schlossen, ROLG 4 254. 
IV. Qualifizierte Gründung. 
Die Fälle der sog qualifizierten Gründung 
liegen vor: 
1. wenn zugunsten einzelner Aktionäre 
besondere Vorteile bedungen sind, 
2. wenn auf das Grundkapital von Ak- 
tionären Einlagen gemacht werden, die 
nicht durch Barzahlungen zu leisten sind, 
3. wenn vorhandene oder herzustellende 
Anlagen oder sonstige Vermögensgegen- 
stände von der zu errichtenden Gesell- 
schaft übernommen werden, 
4. wenn zu Lasten der Gesellschaft an 
Aktionäre oder andere als Entschädigung 
oder Belohnung für die Gründung oder 
deren Vorbereitung ein Aufwand gewährt 
wird. 
Alle diese Abreden müssen zu ihrer 
Wirksamkeit im Gesellschaftsvertrage 
  
genau festgelegt sein, weil bei dieser un- 
regelmäßigen qualifizierten Gründung be- 
sondere Schutzvorschriften gegen Benach- 
teiligung Dritter durch die Gründer ge- 
geben werden müssen. 
Die Gefahr für Dritte wird weiter ge- 
mindert durch die strenge zivilrechtliche 
und strafrechtliche Verantwortlichkeit der 
beteiligten Personen. Als solche kommen 
primär die Gründer und Gründergenossen 
in Frage; subsidiär haften die Mitglieder 
des Vorstandes und Aufsichtsrats, wenn 
diese bei Prüfung des Gründungsher- 
gangs die Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 
schäftsmannes außer acht gelassen haben, 
H 204. 
V. Die Aktien. Aktie ist die Einheit 
des Grundkapitals. Sie drückt das Maß 
der Beteiligung der Aktionäre an der Ge- 
sellschaft aus und stellt sich somit als ein 
Rechtsverhältnis dar. Über jede Aktie 
wird eine Urkunde ausgestellt. Häufig 
werden vor Ausgabe der eigentlichen Ak- 
tien Urkunden über die Beteiligung aus- 
gegeben, sog Interimsscheine. Die Aktien 
können auf den Namen oder Inhaber lau- 
ten, Interimsscheine dagegen können nur 
auf den Namen ausgestellt werden. Die 
Aktien können zum Nennbetrage oder für 
einen höheren Betrag ausgegeben wer- 
den; dagegen nicht für einen geringeren 
als den Nennbetrag (Unter-Pari-Emis- 
sion). Der Betrag der Aktien und der In- 
terimsscheine muß auf mindestens 1000 M 
gestellt werden. Ausnahmsweise dürfen 
1. auf den Namen lautende Aktien, 
deren Übertragung an die Zustimmung 
der Gesellschaft gebunden ist (vinkulierte 
Aktien), und 
2. können ebenso 
a. für ein gemeinnütziges Unternehmen 
im Falle eines besonderen örtlichen Be- 
dürfnisses Namensaktien und 
b. wenn für ein Unternehmen das Reich, 
ein Einzelstaat oder ein Kommunalver- 
band oder eine sonstige Öffentliche Kör- 
perschaft auf die Aktien einen bestimmten 
Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbe- 
schränkung gewährleistet hat, 
diese Aktien auf mindestens 200 M aus- 
gestellt werden, wenn in dem Falle zu 2 
der Bundesrat seine Genehmigung gibt. 
Der Zeit nach dürfen Aktien und In- 
terimsscheine nicht vor der Eintragung in 
das Handelsregister ausgegeben werden. 
Inhaberaktien dürfen auch später nur nach 
voller Leistung des Nennbetrages oder,
	        
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