40 Aktiengesellschaft.
lung zur Beschlußfassung über die Errich-
tung der Gesellschaft. Die dem Errich-
tungsbeschlusse zustimmende Mehrheit
muß umfassen mindestens ein Viertel
aller in dem Verzeichnis aufgeführten
Aktionäre; der Betrag ihrer Anteile muß
mindestens ein Viertel des gesamten
Grundkapitals darstellen.
8. Die Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister.
Diese Eintragung ist der Schlußakt des
Gründungshergangs und erst dadurch
kommt die Akg zur Entstehung ; aber auch
schon dadurch, nicht erst durch die darauf
erfolgende Veröffentlichung. Vor der Ein-
tragung entsteht die Akg als solche nicht;
wird vorher in Namen der Gesellschaft
gehandelt, so haftet der Handelnde per-
sönlich. Vor der Eintragung können An-
teilsrechte mit Wirksamkeit gegenüber der
Gesellschaft nicht übertragen, Aktien oder
Interimsscheine vorher nicht ausgegeben
werden. Auch trotz etwaiger Mängel im
Gründungsvorgang entsteht die Akg
durch die Eintragung.
Handelt es sich um die nach H 182
wesentlichen Bestimmungen, oder ist eine
dieser Bestimmungen nichtig, so kann
jedes Mitglied der Gesellschaft, des Vor-
standes und des Aufsichtsrats die Nich-
tigkeitsklage erheben; der Mangel kann
aber auch in den meisten Fällen durch Be-
schluß der Generalversammlung geheilt
werden, H 310.
Die Berücksichtigung anderer formeller
oder materieller Mängel im Gründungs-
hergang ist nach der Eintragung ausge-
schlossen, ROLG 4 254.
IV. Qualifizierte Gründung.
Die Fälle der sog qualifizierten Gründung
liegen vor:
1. wenn zugunsten einzelner Aktionäre
besondere Vorteile bedungen sind,
2. wenn auf das Grundkapital von Ak-
tionären Einlagen gemacht werden, die
nicht durch Barzahlungen zu leisten sind,
3. wenn vorhandene oder herzustellende
Anlagen oder sonstige Vermögensgegen-
stände von der zu errichtenden Gesell-
schaft übernommen werden,
4. wenn zu Lasten der Gesellschaft an
Aktionäre oder andere als Entschädigung
oder Belohnung für die Gründung oder
deren Vorbereitung ein Aufwand gewährt
wird.
Alle diese Abreden müssen zu ihrer
Wirksamkeit im Gesellschaftsvertrage
genau festgelegt sein, weil bei dieser un-
regelmäßigen qualifizierten Gründung be-
sondere Schutzvorschriften gegen Benach-
teiligung Dritter durch die Gründer ge-
geben werden müssen.
Die Gefahr für Dritte wird weiter ge-
mindert durch die strenge zivilrechtliche
und strafrechtliche Verantwortlichkeit der
beteiligten Personen. Als solche kommen
primär die Gründer und Gründergenossen
in Frage; subsidiär haften die Mitglieder
des Vorstandes und Aufsichtsrats, wenn
diese bei Prüfung des Gründungsher-
gangs die Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmannes außer acht gelassen haben,
H 204.
V. Die Aktien. Aktie ist die Einheit
des Grundkapitals. Sie drückt das Maß
der Beteiligung der Aktionäre an der Ge-
sellschaft aus und stellt sich somit als ein
Rechtsverhältnis dar. Über jede Aktie
wird eine Urkunde ausgestellt. Häufig
werden vor Ausgabe der eigentlichen Ak-
tien Urkunden über die Beteiligung aus-
gegeben, sog Interimsscheine. Die Aktien
können auf den Namen oder Inhaber lau-
ten, Interimsscheine dagegen können nur
auf den Namen ausgestellt werden. Die
Aktien können zum Nennbetrage oder für
einen höheren Betrag ausgegeben wer-
den; dagegen nicht für einen geringeren
als den Nennbetrag (Unter-Pari-Emis-
sion). Der Betrag der Aktien und der In-
terimsscheine muß auf mindestens 1000 M
gestellt werden. Ausnahmsweise dürfen
1. auf den Namen lautende Aktien,
deren Übertragung an die Zustimmung
der Gesellschaft gebunden ist (vinkulierte
Aktien), und
2. können ebenso
a. für ein gemeinnütziges Unternehmen
im Falle eines besonderen örtlichen Be-
dürfnisses Namensaktien und
b. wenn für ein Unternehmen das Reich,
ein Einzelstaat oder ein Kommunalver-
band oder eine sonstige Öffentliche Kör-
perschaft auf die Aktien einen bestimmten
Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbe-
schränkung gewährleistet hat,
diese Aktien auf mindestens 200 M aus-
gestellt werden, wenn in dem Falle zu 2
der Bundesrat seine Genehmigung gibt.
Der Zeit nach dürfen Aktien und In-
terimsscheine nicht vor der Eintragung in
das Handelsregister ausgegeben werden.
Inhaberaktien dürfen auch später nur nach
voller Leistung des Nennbetrages oder,