436
3. des Eigentumsbuchs, desgl.
Bei Einführung des B waren nämlich
in E(lsaß-)L(othringen) Grundbücher im
Sinne des Reichsrechts nicht vorhanden.
Nach Einf-B 189 hätte also das frühere
(französische bzw. Landes-) Recht maß-
gebend bleiben müssen. Dies wurde in
der Hauptsache durch Einführung von
„vorläufigen Liegenschaftsbüchern‘‘ ver-
mieden. Die auf Grund Landesgesetzes,
els-lothr Grundbuchges vom 22. Juni
1891, bereits angelegten Grundbücher
blieben bestehen unter der Bezeichnung
„vorläufige Grundbücher“‘ (s. o.), Ausf-B
73 Abs 2, 111. In denjenigen Gemeinden
aber, wo letztere noch nicht bestanden,
wurden jetzt durch die Landesgesetz-
gebung auf Grund Einf-B 218 sog „Eigen-
tumsbücher“ eingeführt (s. o. 3). Der
Zeitpunkt der Anlegung des Reichsgrund-
buchs wird gemäß Einf-B 186 durch lan-
desherrliche Verordnung des Statthalters
bestimmt. Mit dem Zeitpunkte, wo das
Reichsgrundbuch als angelegt anzusehen
ist, tritt das reichsrechtliche Grundbuch-
recht mit den ergänzenden landesrecht-
lichen Bestimmungen, Ausf-B 77; Ausf-Gr
12—14, in Wirksamkeit, und das sog „Zwi-
schenrecht‘‘ verliert seine Geltung; insbe-
sondere Ausf-B 105, 108—110. Immer-
hin wird letzteres aber 3—4 Jahrzehnte
noch Anwendung finden. Deshalb recht-
fertigt sich eine Darstellung des vom
Reichsrechte abweichenden „Zwi-
schenrechte in den Grundzügen:
A. Formelles Liegenschaftsrecht.
I. Die maßgebenden Grundsätze sind
teils im Ausf-B (III 44—116), Ausf-B vom
17. April 1899, im Ausf-Gr vom 6. Nov
1899, in der Verordn betr Anlegung von
Grundbüchern vom 18. April 1900 und der
GrundbuchanlegungsO vom 28. Jan 1905,
teils in den ministeriellen Ausführungs-
bestimmungen betr Führung der Eigen-
tumsbücher, der vorläufigen Grund-
bücher und der Grundbücher vom 3. Juni
1901, 12. Aug 1905 und 2. März 1908 ent-
halten. Die „Ausführungsbestimmungen“
(zitiert: AB) enthalten ‚„materielles Recht‘,
soweit sie sich innerhalb der gesetzlichen
Vorbehalte bewegen; im übrigen sind sie
„Verwaltungsvorschriften‘, vgl OLG
Colmar vom 10. Febr 1902 (JZfEL 27
510) und vom 22. Aug 1902 (NotarZfEL
23 15); Kisch ElIs-lothr Landesprivat-
recht (Ergänzungsband zu Dernburg) 422
Anm. 1.
Elsaß-Lothringen.
II. Das Eigentumsbuch. Es ist seiner
Natur nach ein „im Werden begriffenes‘‘
Grundbuch, vgl Begründung 61. Es ist
am 1. Jan 1900 kraft Gesetzes in Gebrauch
getreten für alle nicht mit anderweitigen
Liegenschaftsbüchern versehenen Ge-
meinden. Die Aufnahme der Grundstücke
in dasselbe erfolgt von Fall zu Fall mit
der Eintragung der sich darauf beziehen-
den Rechtsänderungen.
Vom Reichsgrundbuch unterscheidet es
sich in 2 Punkten:
1. formell durch den Mangel eines vor-
angegangenen Anlegungsverfahrens und
durch seine Unabhängigkeit von der Ka-
tasterbereinigung,
2. materiell durch den Mangel des
„öffentlichen Glaubens‘‘, B 892, 893, 896
— Ausf-B 87 —.
Trotz der Schwierigkeit der Hand-
habung des Eigentumsbuchs wird die ma-
terielle „Rechtseinheit‘‘ dadurch beschleu-
nigt. Die Eintragung des vor 1. Jan 1900
erworbenen Eigentums und der darauf
lastenden Rechte erfolgt bis 1. Jan 1910
„gebührenfrei“, Ausf-B 91, Verordn vom
2. Jan 1904 (Gesetz vom 8. Juni 1903).
Buchführende Behörde ist das Amtsge-
richt (Grundbuchamt). Die früheren Hy-
pothekenämter sind beseitigt unter Über-
tragung ihrer Funktionen und Register
auf das Amtsgericht, Ausf-B 114—116,
Ausf-Gr 2—8, AB 32—36. Jede Gemeinde
bildet einen Buchbezirk, Ausf-Gr 1. We-
gen des in Parzellen stark zersplitterten
Grundbesitzes in EL wurde — in Anwen-
dung des Vorbehaltes in RGr 4 — statt
des Realfoliums, RGr 3, das „Personal-
folium‘‘ (wie bereits im „vorläufiger?
Grundbuche‘‘) für sämtliche 3 Liegen-
schaftsbücher gewählt. Daneben wird ein
Verzeichnis der Eigentümer und ein Par-
zellenregister geführt, AB 26—29. Das
einzelne Blatt besteht aus dem Titel mit
dem Namen des Eigentümers und 3 Ab-
teilungen, die wiederum in „Spalten‘‘
zerfallen, AB 3—23:
Abt I enthält die Bezeichnung der
Grundstücke nebst Eigentumsverhält-
nissen,
Abt II entspricht derjenigen des Reichs-
grundbuchblattes,
Abt III enthält nur Sicherungshypothe-
ken (denn Briefhypotheken sowie Grund-
und Rentenschulden gibt es im Gebiete
des „Zwischenrechts“ nach Ausf-B 100
nicht), vgl B IV.