Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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3. des Eigentumsbuchs, desgl. 
Bei Einführung des B waren nämlich 
in E(lsaß-)L(othringen) Grundbücher im 
Sinne des Reichsrechts nicht vorhanden. 
Nach Einf-B 189 hätte also das frühere 
(französische bzw. Landes-) Recht maß- 
gebend bleiben müssen. Dies wurde in 
der Hauptsache durch Einführung von 
„vorläufigen Liegenschaftsbüchern‘‘ ver- 
mieden. Die auf Grund Landesgesetzes, 
els-lothr Grundbuchges vom 22. Juni 
1891, bereits angelegten Grundbücher 
blieben bestehen unter der Bezeichnung 
„vorläufige Grundbücher“‘ (s. o.), Ausf-B 
73 Abs 2, 111. In denjenigen Gemeinden 
aber, wo letztere noch nicht bestanden, 
wurden jetzt durch die Landesgesetz- 
gebung auf Grund Einf-B 218 sog „Eigen- 
tumsbücher“ eingeführt (s. o. 3). Der 
Zeitpunkt der Anlegung des Reichsgrund- 
buchs wird gemäß Einf-B 186 durch lan- 
desherrliche Verordnung des Statthalters 
bestimmt. Mit dem Zeitpunkte, wo das 
Reichsgrundbuch als angelegt anzusehen 
ist, tritt das reichsrechtliche Grundbuch- 
recht mit den ergänzenden landesrecht- 
lichen Bestimmungen, Ausf-B 77; Ausf-Gr 
12—14, in Wirksamkeit, und das sog „Zwi- 
schenrecht‘‘ verliert seine Geltung; insbe- 
sondere Ausf-B 105, 108—110. Immer- 
hin wird letzteres aber 3—4 Jahrzehnte 
noch Anwendung finden. Deshalb recht- 
fertigt sich eine Darstellung des vom 
Reichsrechte abweichenden „Zwi- 
schenrechte in den Grundzügen: 
A. Formelles Liegenschaftsrecht. 
I. Die maßgebenden Grundsätze sind 
teils im Ausf-B (III 44—116), Ausf-B vom 
17. April 1899, im Ausf-Gr vom 6. Nov 
1899, in der Verordn betr Anlegung von 
Grundbüchern vom 18. April 1900 und der 
GrundbuchanlegungsO vom 28. Jan 1905, 
teils in den ministeriellen Ausführungs- 
bestimmungen betr Führung der Eigen- 
tumsbücher, der vorläufigen Grund- 
bücher und der Grundbücher vom 3. Juni 
1901, 12. Aug 1905 und 2. März 1908 ent- 
halten. Die „Ausführungsbestimmungen“ 
(zitiert: AB) enthalten ‚„materielles Recht‘, 
soweit sie sich innerhalb der gesetzlichen 
Vorbehalte bewegen; im übrigen sind sie 
„Verwaltungsvorschriften‘, vgl OLG 
Colmar vom 10. Febr 1902 (JZfEL 27 
510) und vom 22. Aug 1902 (NotarZfEL 
23 15); Kisch ElIs-lothr Landesprivat- 
recht (Ergänzungsband zu Dernburg) 422 
Anm. 1. 
  
Elsaß-Lothringen. 
II. Das Eigentumsbuch. Es ist seiner 
Natur nach ein „im Werden begriffenes‘‘ 
Grundbuch, vgl Begründung 61. Es ist 
am 1. Jan 1900 kraft Gesetzes in Gebrauch 
getreten für alle nicht mit anderweitigen 
Liegenschaftsbüchern versehenen Ge- 
meinden. Die Aufnahme der Grundstücke 
in dasselbe erfolgt von Fall zu Fall mit 
der Eintragung der sich darauf beziehen- 
den Rechtsänderungen. 
Vom Reichsgrundbuch unterscheidet es 
sich in 2 Punkten: 
1. formell durch den Mangel eines vor- 
angegangenen Anlegungsverfahrens und 
durch seine Unabhängigkeit von der Ka- 
tasterbereinigung, 
2. materiell durch den Mangel des 
„öffentlichen Glaubens‘‘, B 892, 893, 896 
— Ausf-B 87 —. 
Trotz der Schwierigkeit der Hand- 
habung des Eigentumsbuchs wird die ma- 
terielle „Rechtseinheit‘‘ dadurch beschleu- 
nigt. Die Eintragung des vor 1. Jan 1900 
erworbenen Eigentums und der darauf 
lastenden Rechte erfolgt bis 1. Jan 1910 
„gebührenfrei“, Ausf-B 91, Verordn vom 
2. Jan 1904 (Gesetz vom 8. Juni 1903). 
Buchführende Behörde ist das Amtsge- 
richt (Grundbuchamt). Die früheren Hy- 
pothekenämter sind beseitigt unter Über- 
tragung ihrer Funktionen und Register 
auf das Amtsgericht, Ausf-B 114—116, 
Ausf-Gr 2—8, AB 32—36. Jede Gemeinde 
bildet einen Buchbezirk, Ausf-Gr 1. We- 
gen des in Parzellen stark zersplitterten 
Grundbesitzes in EL wurde — in Anwen- 
dung des Vorbehaltes in RGr 4 — statt 
des Realfoliums, RGr 3, das „Personal- 
folium‘‘ (wie bereits im „vorläufiger? 
Grundbuche‘‘) für sämtliche 3 Liegen- 
schaftsbücher gewählt. Daneben wird ein 
Verzeichnis der Eigentümer und ein Par- 
zellenregister geführt, AB 26—29. Das 
einzelne Blatt besteht aus dem Titel mit 
dem Namen des Eigentümers und 3 Ab- 
teilungen, die wiederum in „Spalten‘‘ 
zerfallen, AB 3—23: 
Abt I enthält die Bezeichnung der 
Grundstücke nebst Eigentumsverhält- 
nissen, 
Abt II entspricht derjenigen des Reichs- 
grundbuchblattes, 
Abt III enthält nur Sicherungshypothe- 
ken (denn Briefhypotheken sowie Grund- 
und Rentenschulden gibt es im Gebiete 
des „Zwischenrechts“ nach Ausf-B 100 
nicht), vgl B IV.
	        
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