Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

444 
stralasia vom 14. Aug 1885 (s. Le Fur 
und Posener 274—283). 
Auch die südafrikanischen Kolonien 
sind zu einem Bunde zusammengefaßt. 
Neuerdings haben die Chamberlainschen 
Bestrebungen, die selbständigen Kolo- 
nien von neuem mit dem Mutterlande 
zu verbinden, vor allem eine gemeinsame 
Zollgesetzgebung herbeizuführen und 
die Militärlasten neu zu regeln, viel von 
sich reden gemacht, jedoch noch nicht zu 
einem Resultat geführt. 
Die Zentralverwaltung aller Kolonien 
geschieht in London und liegt in den 
Händen eines besonderen Staatssekretärs. 
Stichworte: Staatenbund, England. 
Siehe vor allem die Zusammenstellung der englischen 
Kolonialgesetze bei Posener Staatsverfassungen des Erd- 
balls, 09. — Vgl ferner Roscher Kolonien, Kolonial- 
litik und Auswanderung, 3.Aufl, 1885; Hübbe-Schleich 
berseeische Politik, 2 Teile. 1881/83; F.v. Holtzendorft 
Die staatsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen 
England und seinen Kolonien, Leipzig 59; derselbe Die 
britischen Kolonien, Berlin 71; Sir E. Creasy The im- 
rial and colonlal constitution of the Britannic empire, 
Pondon 72; Merivale Lectures on colonisation and co- 
Ionie; Leroy-Beaulieu De la colonisation chez les 
peuplea modernes, 8. Aufl, 1886; Guyot J.ettres sur la po- 
itique coloniale, 1885; Bonwick The British colonies and 
their resources, London 86; Reinsch Colonial Admini- 
stration, New York 05; derselbe Colonial (Government 
New York; Le Fur und Posener Bundesstaat und 
Staatenbund, Breslau 02. Weigelt. 
Englisches Recht (PrivatR) hat eine 
doppelte Rechtsordnung ähnlich der des 
röm Rechtes (s. d.) ausgebildet. Das E 
ist nicht in einer Kodifikation niederge- 
legt; selbst auf dem Gebiete des Ver- 
fassungsrechtes fehlt es an einer den fest- 
ländischen Verfassungsurkunden entspre- 
chenden Niederschrift des Staatsgrund- 
gesetzes. Das E wird darum von vielen 
bewundert, von nicht wenigen minder ge- 
schätzt. — Man teilt das englische Pri- 
vatrecht in ungeschriebenes Recht, Un- 
written Law, und in geschriebenes Recht, 
Written Law. — Das Unwritten Law wird 
in Common Law, gemeines Recht, und 
Equity, Billigkeitsrecht, eingeteilt. 
Common Law ist Gewohnheitsrecht 
und gilt, wie die herrschende Lehre an- 
nimmt, seit unvordenklicher Zeit in ganz 
England. Das Vorhandensein eines 
Satzes dieses Gewohnheitsrechtes wird 
dadurch nachgewiesen, daß der Satz 
durch die books of Authority anerkannt 
ist oder sich in den precedents der Ober- 
gerichte findet. Werden neue Rechts- 
sätze von den Common Law Courts an- 
gewendet, so sieht man dies so an, als 
ob es sich lediglich um einen Anwen- 
dungsfall des bisherigen Common Law 
handelte. — Das Billigkeitsrecht, Equity, 
geht vom: Kanzler, chancellor, aus und 
  
England — Entbindung. 
wird in den Courts of Equity angewendet. 
Dieses Billigkeitsrecht bezweckt die Aus- 
füllung von Lücken des Common Law, 
und gleichzeitig soll es gegen Härten des 
Common Law Abhilfe gewähren. Auch 
hier wird fingiert, daß der Kanzler nichts 
anderes tue, als Sätze der früheren Kanz- 
ler neu anzuwenden oder neu zu formu- 
lieren. 
Schirrmeister BürgR Englands 1 V. Aber schon 
Gneist Bildung der Geschworenengerichte in Deutschland 
(1849) 79 warnte vor mechanischer Nachahmung des eng- 
lischen Wesens. pP 
Enklaven sind alle solche Grund- 
flächen, welche örtlich getrennt von der 
Feldmark liegen und die Größe eines 
Einzel- oder Eigenjagdbezirkes oder 
Feldmarksjagdbezirks nicht erreichen 
und daher an die angrenzenden oder 
sie umschließenden selbständigen Jagd- 
bezirke als Teile derselben angeschlos- 
sen werden müssen und nur ausnahms- 
weise unter den gesetzlichen Voraus- 
setzungen als selbständige Jagdbezirke 
zugelassen werden dürfen, $ 4 han- 
novJagdO vom 11. März 1859, 8 7 letz- 
ter Abs, $$ 8ff prJagdO vom 15. Juli 
1907, vgl $ 5 JagdO für Hohenzollern 
vom 10. März 1902. Halbenklaven, voll- 
ständige Enklaven, Waldenklaven siehe 
Stelling HannovJagdGes Kommentar 
138 ff, 330 ff; EbnerundDalcke-De- 
lius PrjJagdr 105 Nr 3, Bauer Jagdges 
Preußens, 4. Aufl 1909, prZuständGes 
vom 1. Aug 1883 (GesS 237), 8 105 Nr 3. 
Stelling. 
Enklaveeigentümer, dessen Ent- 
schädigung oder als selbständiger Jagd- 
berechtigter, s. Enklave. 
Enquete ist die (namentlich von Parla- 
mentskommissionen) veranstaltete Unter- 
suchung über wichtige öffentliche Fragen. 
Auch in Ausübung einer solchen Unter- 
suchungstätigkeit steht Abgeordneten die 
Immunität (s. d.) zu. 
Entbindung ist zunächst die geburts- 
hilfliche Leistung des Arztes oder der 
Hebamme einer Kreißenden gegenüber. 
Unter der Vornahme einer normalen Ent- 
bindung versteht man die Überwachung 
des gewöhnlichen Geburtsvorganges; 
bei Störungen des Verlaufes, die eine Ge- 
fahr für Mutter oder Kind bedingen, er- 
folgt die Hilfe durch die Hand oder durch 
die Instrumente des Geburtshelfers. Die 
erste Voraussetzung bei einem Eingriff ist 
die denkbar größte Reinlichkeit der 
Hände und der Instrumente, die weitere 
das Erfassen des richtigen Augenblicks
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.