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stralasia vom 14. Aug 1885 (s. Le Fur
und Posener 274—283).
Auch die südafrikanischen Kolonien
sind zu einem Bunde zusammengefaßt.
Neuerdings haben die Chamberlainschen
Bestrebungen, die selbständigen Kolo-
nien von neuem mit dem Mutterlande
zu verbinden, vor allem eine gemeinsame
Zollgesetzgebung herbeizuführen und
die Militärlasten neu zu regeln, viel von
sich reden gemacht, jedoch noch nicht zu
einem Resultat geführt.
Die Zentralverwaltung aller Kolonien
geschieht in London und liegt in den
Händen eines besonderen Staatssekretärs.
Stichworte: Staatenbund, England.
Siehe vor allem die Zusammenstellung der englischen
Kolonialgesetze bei Posener Staatsverfassungen des Erd-
balls, 09. — Vgl ferner Roscher Kolonien, Kolonial-
litik und Auswanderung, 3.Aufl, 1885; Hübbe-Schleich
berseeische Politik, 2 Teile. 1881/83; F.v. Holtzendorft
Die staatsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen
England und seinen Kolonien, Leipzig 59; derselbe Die
britischen Kolonien, Berlin 71; Sir E. Creasy The im-
rial and colonlal constitution of the Britannic empire,
Pondon 72; Merivale Lectures on colonisation and co-
Ionie; Leroy-Beaulieu De la colonisation chez les
peuplea modernes, 8. Aufl, 1886; Guyot J.ettres sur la po-
itique coloniale, 1885; Bonwick The British colonies and
their resources, London 86; Reinsch Colonial Admini-
stration, New York 05; derselbe Colonial (Government
New York; Le Fur und Posener Bundesstaat und
Staatenbund, Breslau 02. Weigelt.
Englisches Recht (PrivatR) hat eine
doppelte Rechtsordnung ähnlich der des
röm Rechtes (s. d.) ausgebildet. Das E
ist nicht in einer Kodifikation niederge-
legt; selbst auf dem Gebiete des Ver-
fassungsrechtes fehlt es an einer den fest-
ländischen Verfassungsurkunden entspre-
chenden Niederschrift des Staatsgrund-
gesetzes. Das E wird darum von vielen
bewundert, von nicht wenigen minder ge-
schätzt. — Man teilt das englische Pri-
vatrecht in ungeschriebenes Recht, Un-
written Law, und in geschriebenes Recht,
Written Law. — Das Unwritten Law wird
in Common Law, gemeines Recht, und
Equity, Billigkeitsrecht, eingeteilt.
Common Law ist Gewohnheitsrecht
und gilt, wie die herrschende Lehre an-
nimmt, seit unvordenklicher Zeit in ganz
England. Das Vorhandensein eines
Satzes dieses Gewohnheitsrechtes wird
dadurch nachgewiesen, daß der Satz
durch die books of Authority anerkannt
ist oder sich in den precedents der Ober-
gerichte findet. Werden neue Rechts-
sätze von den Common Law Courts an-
gewendet, so sieht man dies so an, als
ob es sich lediglich um einen Anwen-
dungsfall des bisherigen Common Law
handelte. — Das Billigkeitsrecht, Equity,
geht vom: Kanzler, chancellor, aus und
England — Entbindung.
wird in den Courts of Equity angewendet.
Dieses Billigkeitsrecht bezweckt die Aus-
füllung von Lücken des Common Law,
und gleichzeitig soll es gegen Härten des
Common Law Abhilfe gewähren. Auch
hier wird fingiert, daß der Kanzler nichts
anderes tue, als Sätze der früheren Kanz-
ler neu anzuwenden oder neu zu formu-
lieren.
Schirrmeister BürgR Englands 1 V. Aber schon
Gneist Bildung der Geschworenengerichte in Deutschland
(1849) 79 warnte vor mechanischer Nachahmung des eng-
lischen Wesens. pP
Enklaven sind alle solche Grund-
flächen, welche örtlich getrennt von der
Feldmark liegen und die Größe eines
Einzel- oder Eigenjagdbezirkes oder
Feldmarksjagdbezirks nicht erreichen
und daher an die angrenzenden oder
sie umschließenden selbständigen Jagd-
bezirke als Teile derselben angeschlos-
sen werden müssen und nur ausnahms-
weise unter den gesetzlichen Voraus-
setzungen als selbständige Jagdbezirke
zugelassen werden dürfen, $ 4 han-
novJagdO vom 11. März 1859, 8 7 letz-
ter Abs, $$ 8ff prJagdO vom 15. Juli
1907, vgl $ 5 JagdO für Hohenzollern
vom 10. März 1902. Halbenklaven, voll-
ständige Enklaven, Waldenklaven siehe
Stelling HannovJagdGes Kommentar
138 ff, 330 ff; EbnerundDalcke-De-
lius PrjJagdr 105 Nr 3, Bauer Jagdges
Preußens, 4. Aufl 1909, prZuständGes
vom 1. Aug 1883 (GesS 237), 8 105 Nr 3.
Stelling.
Enklaveeigentümer, dessen Ent-
schädigung oder als selbständiger Jagd-
berechtigter, s. Enklave.
Enquete ist die (namentlich von Parla-
mentskommissionen) veranstaltete Unter-
suchung über wichtige öffentliche Fragen.
Auch in Ausübung einer solchen Unter-
suchungstätigkeit steht Abgeordneten die
Immunität (s. d.) zu.
Entbindung ist zunächst die geburts-
hilfliche Leistung des Arztes oder der
Hebamme einer Kreißenden gegenüber.
Unter der Vornahme einer normalen Ent-
bindung versteht man die Überwachung
des gewöhnlichen Geburtsvorganges;
bei Störungen des Verlaufes, die eine Ge-
fahr für Mutter oder Kind bedingen, er-
folgt die Hilfe durch die Hand oder durch
die Instrumente des Geburtshelfers. Die
erste Voraussetzung bei einem Eingriff ist
die denkbar größte Reinlichkeit der
Hände und der Instrumente, die weitere
das Erfassen des richtigen Augenblicks