Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

448 
Urteils hinauszuschieben. Das Verfahren 
aus C 230 Abs 2 ist jedoch in den Fällen, 
in welchen der Angeklagte wider seinen 
Willen (z. B. Krankheit) am weiteren Er- 
scheinen in der Hauptverhandlung ver- 
hindert wird, nicht zulässig. 
Gegen seinen Willen kann der Ange- 
klagte aus der Sitzung nur entfernt wer- 
den in den Fällen der C 246 Abs 1 (Be- 
fürchtung, daß ein Mitangeklagter oder 
ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten 
nicht die Wahrheit sagen werde) und C 
246 Abs 2 in Verbindung mit G 178 
(ordnungswidriges Benehmen des Ange- 
klagten). 
2. Entf des Verteidigers. Entfernt sich 
der Offizialverteidiger unzeitig aus der 
Hauptverhandlung, so kommen nach 
C 145 die über sein Ausbleiben geltenden 
Bestimmungen zur Anwendung (vgl Art 
„Ausbleiben“ Ziff 7). 
3. Entf von Zeugen und Sachverstän- 
digen. Die vernommenen Zeugen und 
Sachverständigen dürfen sich nur mit Ge- 
nehmigung oder auf Anweisung des Vor- 
sitzenden von der Gerichtsstelle ent- 
fernen, C 247. Aus dieser Bestimmung in 
Verbindung mit C 50 ist zu entnehmen, 
daß die erschienenen Zeugen und Sach- 
verständigen an Gerichtsstelle zwangs- 
weise zurückbehalten werden können, 
wenn sie sich ohne Erlaubnis entfernen 
wollen. 
4. Entf der übrigen Beteiligten. Bezüg- 
lich der unbefugten Entf der übrigen Betei- 
ligten, nämlich der Beschlagnahmeinter- 
essenten, des Nebenklägers, des Privat- 
klägers, Wahlverteidigers, Schöffen und 
Geschworenen enthält die C keine posi- 
tiven Vorschriften, auf ihre unbefugte Entf 
dürften die für ihr Ausbleiben geltenden 
Vorschriften analog anzuwenden sein (vgl 
Art „Ausbleiben“ Ziff 4 ff). 
Loewe-Hellweg Kommentar zur C, 12. Aufl, 07; 
Dalcke Strafrecht und Strafprozeß, 11. Auf, 08. Falck. 
Entführung einer Frauensperson wi- 
der ihren Willen S 236, einer Minderjäh- 
ügen mit ihrem Willen S 237; s. auch 
238. 
Enthauptung heißt die Trennung des 
Kopfes vom Rumpfe vermittelst des Bei- 
les. Es ist anzunehmen, daß bei diesem 
Vorgange bei der schnellen Ausführung 
eine Schmerzempfindung nicht zur Gel- 
tung kommen kann; auch steht es fest, 
daß der Tod im Moment der Handlung 
eintritt, weil die Bewußtseinssphäre von 
  
Entfernung — Entmündigungssachen. 
jeder ihre Funktion bedingenden Blutzu- 
fuhr sofort getrennt ist. Sachs. 
Entlassung s. Staatsangehörigkeit. 
Entmannung s. Kastration. 
Entmündigungssachen. Unter Ent- 
m(ündigung) versteht man die Entziehung 
der mit der Volljährigkeit erreichten vol- 
len Geschäftsfähigkeit, wodurch es not- 
wendig wird, einer an sich dem Alter 
nach mündigen Person einen Vormund zu 
bestellen. Nach B 6 kann entmündigt 
werden: 
1. wer infolge von Geisteskrankheit 
oder von Geistesschwäche seine Angele- 
legenheiten nicht zu besorgen vermag; 
2. wer durch Verschwendung sich oder 
seine Familie der Gefahr des Notstandes 
aussetzt; 
3, wer infolge von Trunksucht seine An- 
gelegenheiten nicht zu besorgen vermag 
oder sich oder seine Familie der Gefahr 
des Notstandes aussetzt oder die Sicher- 
heit anderer gefährdet. 
Erfolgt die Entm wegen Geisteskrank- 
heit, so ist nach B 104 Ziff 3 die Folge, 
daß der Entmündigte geschäftlich unfähig 
ist. Erfolgt aber die Entm wegen Geistes- 
schwäche, wegen Verschwendung oder 
wegen Trunksucht, so steht der Entmün- 
digte in Ansehung der Geschäftsfähigkeit 
einem Minderjährigen gleich, der das 
7. Lebensjahr vollendet hat. 
Falls bei Einleitung des Entmündi- 
gungsverfahrens sich die Notwendigkeit 
einer Fürsorge für die Person oder das 
Vermögen des zu Entmündigenden her- 
ausstellt, ist alsbald der Vormundschafts- 
behörde zu diesem Zwecke Mitteilung zu 
machen, Z 657. Wird die vorläufige Vor- 
mundschaft von dieser zur Abwendung 
einer erheblichen Gefährdung der Person 
oder des Vermögens des Volljährigen für 
erforderlich erachtet, B 1906, so wird 
durch die Anordnung der vorläufigen Vor- 
mundschaft gleichfalls die Geschäftsfähig- 
keit des zu Entmündigenden derart be- 
schränkt, daß er einem Minderjährigen 
gleichsteht, der das 7. Lebensjahr vollen- 
det hat, s. B 114. 
Das Verfahren in Entmündigungssachen 
ist in Z 645ff geregelt. Durch die hierin 
enthaltenen gesetzlichen Vorschriften soll 
vor allen Dingen Sorge dafür getragen 
werden, daß in Entmündigungssachen das 
öffentliche Interesse genügend gewahrt 
wird und insbesondere verhütet wird, daß 
die Entm nicht unter Täuschung des Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.