448
Urteils hinauszuschieben. Das Verfahren
aus C 230 Abs 2 ist jedoch in den Fällen,
in welchen der Angeklagte wider seinen
Willen (z. B. Krankheit) am weiteren Er-
scheinen in der Hauptverhandlung ver-
hindert wird, nicht zulässig.
Gegen seinen Willen kann der Ange-
klagte aus der Sitzung nur entfernt wer-
den in den Fällen der C 246 Abs 1 (Be-
fürchtung, daß ein Mitangeklagter oder
ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten
nicht die Wahrheit sagen werde) und C
246 Abs 2 in Verbindung mit G 178
(ordnungswidriges Benehmen des Ange-
klagten).
2. Entf des Verteidigers. Entfernt sich
der Offizialverteidiger unzeitig aus der
Hauptverhandlung, so kommen nach
C 145 die über sein Ausbleiben geltenden
Bestimmungen zur Anwendung (vgl Art
„Ausbleiben“ Ziff 7).
3. Entf von Zeugen und Sachverstän-
digen. Die vernommenen Zeugen und
Sachverständigen dürfen sich nur mit Ge-
nehmigung oder auf Anweisung des Vor-
sitzenden von der Gerichtsstelle ent-
fernen, C 247. Aus dieser Bestimmung in
Verbindung mit C 50 ist zu entnehmen,
daß die erschienenen Zeugen und Sach-
verständigen an Gerichtsstelle zwangs-
weise zurückbehalten werden können,
wenn sie sich ohne Erlaubnis entfernen
wollen.
4. Entf der übrigen Beteiligten. Bezüg-
lich der unbefugten Entf der übrigen Betei-
ligten, nämlich der Beschlagnahmeinter-
essenten, des Nebenklägers, des Privat-
klägers, Wahlverteidigers, Schöffen und
Geschworenen enthält die C keine posi-
tiven Vorschriften, auf ihre unbefugte Entf
dürften die für ihr Ausbleiben geltenden
Vorschriften analog anzuwenden sein (vgl
Art „Ausbleiben“ Ziff 4 ff).
Loewe-Hellweg Kommentar zur C, 12. Aufl, 07;
Dalcke Strafrecht und Strafprozeß, 11. Auf, 08. Falck.
Entführung einer Frauensperson wi-
der ihren Willen S 236, einer Minderjäh-
ügen mit ihrem Willen S 237; s. auch
238.
Enthauptung heißt die Trennung des
Kopfes vom Rumpfe vermittelst des Bei-
les. Es ist anzunehmen, daß bei diesem
Vorgange bei der schnellen Ausführung
eine Schmerzempfindung nicht zur Gel-
tung kommen kann; auch steht es fest,
daß der Tod im Moment der Handlung
eintritt, weil die Bewußtseinssphäre von
Entfernung — Entmündigungssachen.
jeder ihre Funktion bedingenden Blutzu-
fuhr sofort getrennt ist. Sachs.
Entlassung s. Staatsangehörigkeit.
Entmannung s. Kastration.
Entmündigungssachen. Unter Ent-
m(ündigung) versteht man die Entziehung
der mit der Volljährigkeit erreichten vol-
len Geschäftsfähigkeit, wodurch es not-
wendig wird, einer an sich dem Alter
nach mündigen Person einen Vormund zu
bestellen. Nach B 6 kann entmündigt
werden:
1. wer infolge von Geisteskrankheit
oder von Geistesschwäche seine Angele-
legenheiten nicht zu besorgen vermag;
2. wer durch Verschwendung sich oder
seine Familie der Gefahr des Notstandes
aussetzt;
3, wer infolge von Trunksucht seine An-
gelegenheiten nicht zu besorgen vermag
oder sich oder seine Familie der Gefahr
des Notstandes aussetzt oder die Sicher-
heit anderer gefährdet.
Erfolgt die Entm wegen Geisteskrank-
heit, so ist nach B 104 Ziff 3 die Folge,
daß der Entmündigte geschäftlich unfähig
ist. Erfolgt aber die Entm wegen Geistes-
schwäche, wegen Verschwendung oder
wegen Trunksucht, so steht der Entmün-
digte in Ansehung der Geschäftsfähigkeit
einem Minderjährigen gleich, der das
7. Lebensjahr vollendet hat.
Falls bei Einleitung des Entmündi-
gungsverfahrens sich die Notwendigkeit
einer Fürsorge für die Person oder das
Vermögen des zu Entmündigenden her-
ausstellt, ist alsbald der Vormundschafts-
behörde zu diesem Zwecke Mitteilung zu
machen, Z 657. Wird die vorläufige Vor-
mundschaft von dieser zur Abwendung
einer erheblichen Gefährdung der Person
oder des Vermögens des Volljährigen für
erforderlich erachtet, B 1906, so wird
durch die Anordnung der vorläufigen Vor-
mundschaft gleichfalls die Geschäftsfähig-
keit des zu Entmündigenden derart be-
schränkt, daß er einem Minderjährigen
gleichsteht, der das 7. Lebensjahr vollen-
det hat, s. B 114.
Das Verfahren in Entmündigungssachen
ist in Z 645ff geregelt. Durch die hierin
enthaltenen gesetzlichen Vorschriften soll
vor allen Dingen Sorge dafür getragen
werden, daß in Entmündigungssachen das
öffentliche Interesse genügend gewahrt
wird und insbesondere verhütet wird, daß
die Entm nicht unter Täuschung des Ge-