Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

450 
nach zu entscheiden. Wird der Antrag ab- 
gelehnt, so ist die Verfolgung desselben 
im Wege der Aufhebungsklage bei dem 
Landgerichte zulässig, Z 679ff. Kıeinrath. 
Entschädigungspflicht s. Wildscha- 
den. 
Entscheidung (ProzeßR) ist die maß- 
gebliche Äußerung des Gerichtes. 1. Ent- 
hält die E ein Erkenntnis, d. h. spricht sie 
etwas über die Rechtsangelegenheit selbst 
aus (von Ausnahmen, z. B. Zwischen-, 
Kostenurteilen abgesehen) und vermehrt 
so die Erkenntnis über die rechtliche Be- 
urteil der Sachlage, so heißt sie Urteil. — 
2. Alle anderen E heißen: a. Beschlüsse, 
wenn sie wichtigere, b. Verfügungen, 
wenn sie nur äußere oder rein prozeBlei- 
tende Maßnahmen betreffen. 
Entscheidungsgründe, eine Auf- 
zeichnung der Erwägungen, welche zur 
Entscheidung geführt haben. 
Entstehung der Rechte. Subjektive 
Rechte entstehen dann, wenn der Tatbe- 
stand erfüllt ist, den die Rechtsordnung 
für ihre Entstehung aufgestellt hat. Die 
Begründung eines subjektiven Rechtes 
kann originär oder derivativ erfolgen. 
I. Originär entsteht ein Recht, wenn es 
bisher als Recht noch nicht vorhanden ge- 
wesen ist; z. B. ein Badegast eignet sich 
am Strande eine Muschel an; er erwirbt 
das Eigentum; vgl B 937, 958, 984. 
II. Derivativ erfolgt die Begründung 
eines Rechtes dann, wenn sie auf dem 
Grunde eines bestehenden Rechtes ge- 
schieht. Die derivative Begründung eines 
Rechtes setzt voraus, daß ein Recht be- 
steht, aus dem das neu begründete Recht 
sich ableitet. Die Ableitung kann auf zwei 
Weisen erfolgen: 1. Translativ, indem das 
Recht so, wie es besteht, auf einen neuen 
Berechtigten übertragen wird. Der Weg 
der translativen Übertragung ist Singular- 
sukzession, d. h. Nachfolge in nur dieses 
eine Recht, oder Universalsukzession, 
d. h. Nachfolge in die Gesamtheit aller 
Rechte des Vormannes (z. B. eines Erb- 
lassers). Bei den Römern konnte das 
Recht nur vom Berechtigten übertragen 
werden: nemo plus iuris ad alium trans- 
ferre potest quam ipse habet; belastete 
Rechte blieben auch trotz der Übertragung 
weiterhin belastet: res transit cum onere 
suo. — Nach B besteht im Anschlusse an 
das DR ein Schutz des guten Glaubens 
(siehe darüber: Eigentumserwerb): es 
kann jemand, der ein Recht gutgläubig 
  
Entmündigungssachen — Entziehung des Jagdscheins. 
von einem Nichtberechtigten erwirbt, be- 
rechtigt werden, z. B. Eigentum er- 
langen. — 2. Konstitutiv, indem der In- 
haber eines Vollrechtes aus dem Inhalte 
dieses Rechtes für einen anderen ein 
neues Recht begründet (Teilrecht); z. B. 
der Eigentümer eines Grundstückes räumt 
eine Servitut ein; — der Eigentümer ver- 
pfändet ein Pferd. Fällt das Vollrecht weg, 
so geht auch das aus ihm entstandene, ab- 
geleitete Recht unter: resoluto iure dantis 
resolvitur ius concessum. — Die deriva- 
tive Begründung von Rechten kann jedoch 
ausgeschlossen sein, denn es gibt Rechte, 
die unübertragbar, unvererblich, unpfänd- 
bar sind. Manche Rechte sind als solche 
unübertragbar, dürfen aber der Ausübung 
nach übertragen werden; z. B. der Nieß- 
brauch darf nicht vom Nießbraucher auf 
einen Dritten übertragen werden; da- 
gegen darf die Ausübung des Nießbrau- 
ches verkauft, verschenkt, verpachtet, ver- 
pfändet werden. Unübertragbare Rechte 
z. B. B 38, 514, 717; — unvererbliche 
Rechte z. B. B 520, 727, 759; — unpfänd- 
bare Rechte, z. B. Z 850. 
Entwährung s. emtio venditio. 
Entwässerung (PreußR). Bei Stau- 
werken wird die zulässige Höhe des 
Wasserstandes durch Merkpfähle festge- 
stellt; der Unterlieger ist gegen Entschä- 
digung zur Vorflut (s. d.) verpflichtet; 
vgl Vorflutedikt vom 15. Nov 1811, 
88 09ff ALR I 8; — wegen der Dränie- 
rung s. Gesetz vom 11. Mai 1853 (Anle- 
gung von Abzugsgräben). Das Präklu- 
sionsverfahren wird durch das Gesetz vom 
23. Jan 1846 geregelt. Für Neuvorpom- 
mern, die Rheinprovinz und Hohenzallern 
sind besondere Gesetze ergangen. 
Entwehrung s. emtio venditio. 
Entweichenlassen von Gefange- 
nen s. Befreiung von Gefangenen. 
Entwendung s. Diebstahl, Privat- 
delikte. 
Entziehung des Jagdscheins: 58 34 
bis 37 prJagdO vom 15. Juli 1907; 88 6 
bis 9 JagdscheinGes vom 31. Juli 1895 
(für Hannover und Hohenzollern); sie 
kann nur durch diejenige Jagdpolizeibe- 
hörde erfolgen,.welche den Jagdschein er- 
teilt hat, ObVerwGer Berlin Entsch 39 
283 vom 27. April 1908, Zeitschr für 
Jagdr Il 330. Näheres bei: Stelling 
HannovJagdGes Kommentar 438ff; 
Ebner, Dalcke-Delius PrJagdr, 
Bauer Jagdges Preußens, 4. Aufl, 1909. 
Stellink«.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.