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nach zu entscheiden. Wird der Antrag ab-
gelehnt, so ist die Verfolgung desselben
im Wege der Aufhebungsklage bei dem
Landgerichte zulässig, Z 679ff. Kıeinrath.
Entschädigungspflicht s. Wildscha-
den.
Entscheidung (ProzeßR) ist die maß-
gebliche Äußerung des Gerichtes. 1. Ent-
hält die E ein Erkenntnis, d. h. spricht sie
etwas über die Rechtsangelegenheit selbst
aus (von Ausnahmen, z. B. Zwischen-,
Kostenurteilen abgesehen) und vermehrt
so die Erkenntnis über die rechtliche Be-
urteil der Sachlage, so heißt sie Urteil. —
2. Alle anderen E heißen: a. Beschlüsse,
wenn sie wichtigere, b. Verfügungen,
wenn sie nur äußere oder rein prozeBlei-
tende Maßnahmen betreffen.
Entscheidungsgründe, eine Auf-
zeichnung der Erwägungen, welche zur
Entscheidung geführt haben.
Entstehung der Rechte. Subjektive
Rechte entstehen dann, wenn der Tatbe-
stand erfüllt ist, den die Rechtsordnung
für ihre Entstehung aufgestellt hat. Die
Begründung eines subjektiven Rechtes
kann originär oder derivativ erfolgen.
I. Originär entsteht ein Recht, wenn es
bisher als Recht noch nicht vorhanden ge-
wesen ist; z. B. ein Badegast eignet sich
am Strande eine Muschel an; er erwirbt
das Eigentum; vgl B 937, 958, 984.
II. Derivativ erfolgt die Begründung
eines Rechtes dann, wenn sie auf dem
Grunde eines bestehenden Rechtes ge-
schieht. Die derivative Begründung eines
Rechtes setzt voraus, daß ein Recht be-
steht, aus dem das neu begründete Recht
sich ableitet. Die Ableitung kann auf zwei
Weisen erfolgen: 1. Translativ, indem das
Recht so, wie es besteht, auf einen neuen
Berechtigten übertragen wird. Der Weg
der translativen Übertragung ist Singular-
sukzession, d. h. Nachfolge in nur dieses
eine Recht, oder Universalsukzession,
d. h. Nachfolge in die Gesamtheit aller
Rechte des Vormannes (z. B. eines Erb-
lassers). Bei den Römern konnte das
Recht nur vom Berechtigten übertragen
werden: nemo plus iuris ad alium trans-
ferre potest quam ipse habet; belastete
Rechte blieben auch trotz der Übertragung
weiterhin belastet: res transit cum onere
suo. — Nach B besteht im Anschlusse an
das DR ein Schutz des guten Glaubens
(siehe darüber: Eigentumserwerb): es
kann jemand, der ein Recht gutgläubig
Entmündigungssachen — Entziehung des Jagdscheins.
von einem Nichtberechtigten erwirbt, be-
rechtigt werden, z. B. Eigentum er-
langen. — 2. Konstitutiv, indem der In-
haber eines Vollrechtes aus dem Inhalte
dieses Rechtes für einen anderen ein
neues Recht begründet (Teilrecht); z. B.
der Eigentümer eines Grundstückes räumt
eine Servitut ein; — der Eigentümer ver-
pfändet ein Pferd. Fällt das Vollrecht weg,
so geht auch das aus ihm entstandene, ab-
geleitete Recht unter: resoluto iure dantis
resolvitur ius concessum. — Die deriva-
tive Begründung von Rechten kann jedoch
ausgeschlossen sein, denn es gibt Rechte,
die unübertragbar, unvererblich, unpfänd-
bar sind. Manche Rechte sind als solche
unübertragbar, dürfen aber der Ausübung
nach übertragen werden; z. B. der Nieß-
brauch darf nicht vom Nießbraucher auf
einen Dritten übertragen werden; da-
gegen darf die Ausübung des Nießbrau-
ches verkauft, verschenkt, verpachtet, ver-
pfändet werden. Unübertragbare Rechte
z. B. B 38, 514, 717; — unvererbliche
Rechte z. B. B 520, 727, 759; — unpfänd-
bare Rechte, z. B. Z 850.
Entwährung s. emtio venditio.
Entwässerung (PreußR). Bei Stau-
werken wird die zulässige Höhe des
Wasserstandes durch Merkpfähle festge-
stellt; der Unterlieger ist gegen Entschä-
digung zur Vorflut (s. d.) verpflichtet;
vgl Vorflutedikt vom 15. Nov 1811,
88 09ff ALR I 8; — wegen der Dränie-
rung s. Gesetz vom 11. Mai 1853 (Anle-
gung von Abzugsgräben). Das Präklu-
sionsverfahren wird durch das Gesetz vom
23. Jan 1846 geregelt. Für Neuvorpom-
mern, die Rheinprovinz und Hohenzallern
sind besondere Gesetze ergangen.
Entwehrung s. emtio venditio.
Entweichenlassen von Gefange-
nen s. Befreiung von Gefangenen.
Entwendung s. Diebstahl, Privat-
delikte.
Entziehung des Jagdscheins: 58 34
bis 37 prJagdO vom 15. Juli 1907; 88 6
bis 9 JagdscheinGes vom 31. Juli 1895
(für Hannover und Hohenzollern); sie
kann nur durch diejenige Jagdpolizeibe-
hörde erfolgen,.welche den Jagdschein er-
teilt hat, ObVerwGer Berlin Entsch 39
283 vom 27. April 1908, Zeitschr für
Jagdr Il 330. Näheres bei: Stelling
HannovJagdGes Kommentar 438ff;
Ebner, Dalcke-Delius PrJagdr,
Bauer Jagdges Preußens, 4. Aufl, 1909.
Stellink«.