Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Epilepsie — Erbbaurecht. 
seltene Erscheinungen in derlei Zustän- 
den, so daß man geradezu von einer Mo- 
ral insanity hierbei gesprochen hat. Nach 
Neißer zeichnet gerade die länger wäh- 
renden epileptischen Dämmerzustände 
das Symptom der Perseveration, d. i. ein 
Lähmungszustand des Sprachzentrums, 
aus; hierbei haftet der Kranken gleich- 
sam ann dem einmal von ihm gebrauchten 
Ausdruck;; er beantwortet z. B. die erst an 
ihn gerichtete Frage richtig, gibt aber auf 
weitere an ihn gerichtete Fragen immer 
wieder die für die erste passende Ant- 
wort. Im Gegensatz zu diesen langanhal- 
tenden Dämmerzuständen äußert sich eine 
andere Form des epileptischen Dämmer- 
zustandes nur ganz kurze Zeit, (Minuten 
bis zu einer halben Stunde); es ist dies 
der epileptische Wutanfall, in dem 
Schreien, Geifern, blindes Umsichschla- 
gen, kurz das Gebaren eines wilden Tieres 
beobachtet wird und der von einer 
völligen Erinnerungslosigkeit (Amnesie) 
gefolgt ist. 
Wernicke Psychiatrie; Casper-Liman Gericht 
liche Medizin; Pick Zeitschrift für Heilkunde 10 re 
episcopus s. Bischöfe. 
piskopalsystem s. Synoden. 
epistola s. constitutiones. 
epitome Juliani s. Novellen. 
Erbanfall s. Erbschaftserwerb. 
Erbbaurecht. Von den beiden um- 
fassendsten dinglichen Rechten an frem- 
den Grundstücken, der superficies und 
emphyteusis des römischen und ge- 
meinen Rechts, hat das B selbst nur das 
im wesentlichen der superficies entspre- 
chende E(r)b(baurecht) geregelt. Das Erb- 
pachtrecht ist gleich dem Bündner- und 
Häuslerrecht sowie dem Abbaurecht, 
Einf-B 63, 68, der Landesgesetzgebung 
überlassen, mit der Maßgabe, daß auch 
auf diese Rechte wie für ein bestehendes 
Eb vom Inkrafttreten des B ab die for- 
melle Gleichstellung mit den Grund- 
stücken Anwendung findet, Einf-B 184. 
Entsprechend der Stellung im System des 
B zwischen Eigentum und Dienstbar- 
keiten kommt das Eb dem Eigentum am 
nächsten. Es ergreift, wie die Dienstbar- 
keiten, die Substanz des Grundstücks 
selbst und kann darum selbstverständlich, 
vgl Entwurf I 961, nicht an einem ideellen 
Teile eines Grundstücks begründet wer- 
den, ist aber wie Grund- und Renten- 
schuld (Hypothek) veräußerlich. Abge- 
lehnt ist, wie die Konstruktion als Mit- 
  
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eigentum, entsprechend der grundsätz- 
lichen Stellung des B diejenige als Sonder- 
eigentum an der baulichen Anlage oder 
als zerteiltes (Ober- und Nutz-) Eigentum. 
Im Gegensatz zum Eigentumsrecht ist 
das Eb 
I. ein Nutzungsrecht, nämlich das ver- 
äußerliche und vererbliche Recht, auf oder 
unter der Oberfläche eines Grundstücks 
ein Bauwerk zu haben, B 1012. Das kann 
auch Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, 
jedoch nur, wenn es für das Grundstück 
des Berechtigten Vorteil, wenn auch nur 
Annehmilichkeit bietet, B 1019. Dann ist - 
das Recht von dem herrschenden Grund- 
stück nicht lösbar, B 1018 (1103, 1110). 
Sonst könnte nur eine beschränkte persön- 
liche Dienstbarkeit vorliegen, die nicht 
übertragbar, nicht vererblich ist, B 1090, 
1092, 1061. Inhaltlich ist das Eb be- 
schränkt auf das Haben eines Bauwerks 
auf oder unter der Oberfläche eines 
Grundstücks. Ein entsprechendes Recht 
auf ein Haben von Pflanzungen kennt das 
B selbst nicht. Doch kann das Eb auf 
die Benutzung eines für das Bauwerk 
nicht erforderlichen Teiles des Grund- 
stücks erstreckt werden, wenn sie für die 
Benutzung des Bauwerks Vorteil bietet, 
z. B. als Garten, Zugang, Lagerplatz, und 
zwar bei und nach der Bestellung, im 
ersten Fall mit der Folge, daß die beson- 
dere Bestellung einer Grunddienstbarkeit 
und ihre Kosten erspart werden, B 1013. 
Ein Bauwerk, nicht bloß ein Gebäude, 
d. h. eine, wenigstens im natürlichen 
Sinne, unbewegliche, durch Verwendung 
von Arbeit und Material in Verbindung 
mit dem Erdboden hergestellte Sache, ist 
z. B. auch eine Brücke, Gleisanlage, Tele- 
graphenleitung, Grabdenkmal oder Keller, 
nicht aber eine in den Boden eingelegte 
Röhrenleitung oder ein artesischer Brun- 
nen, der im wesentlichen aus in das Bohr- 
loch eingesenkten nicht mit Mauerwerk 
fest verbundenen Röhren besteht, vgl 
ROLG 10 410, 412. Gleichgültig für die 
Zulässigkeit und den Umfang der Be- 
nützung ist, ob das Bauwerk bei der Be- 
gründung schon besteht oder erst später 
vom Berechtigten errichtet wird. Das 
Recht, über der Oberfläche eines Grund- 
stücks ein Bauwerk, z. B. eine Brücke, zu 
haben, dürfte nicht als Eb bestellt werden 
können. Die dann notwendige Auflage 
auf einem fremden Grundstücke wird 
regelmäßig die Voraussetzung der Grund-
	        
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