Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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dienstbarkeit, daß das Bauwerk zu dessen 
Vorteil dient, herstellen, eine Grund- 
dienstbarkeit also den Zweck meist er- 
füllen und zulässig sein, auch wenn das 
herrschende Grundstück, B 1017, 1018, 
selbst ein Eb ist. Damit entfällt schon 
das Bedürfnis, den B 1012 über seinen 
klaren Wortlaut auszudehnen. Eine Zins- 
pflicht des Erbbauberechtigten ist nicht 
wesentlich. Ein Legalschuldverhältnis wie 
bei einzelnen Schuldverhältnissen oder bei 
Nießbrauch und Pfandrecht besteht nicht. 
Der Bestellungsvertrag ist u. a. auch für 
die Instandhaltungspflichtt maßgebend. 
Auch ohne sie hat der Erbbauberechtigte 
die Verantwortlichkeit für Einsturz usw 
nach B 836/7. Das Eb ist zeitlich unbe- 
schränkt. Die Setzung einer aufschieben- 
.den oder auflösenden Bedingung bei der 
Begründung ist zulässig. Mindest- oder 
Höchstdauer, wie sie dem wirtschaftlichen 
Zweck oft entsprechen würden, gehören 
nicht zum Wesen. Diesem zuwiderlau- 
fend und daher nichtig wäre dagegen eine 
Bestellung auf Lebenszeit oder unter der 
auflösenden Bedingung der Veräußerung, 
KG vom 7. Nov 1907, KGJ 35 A 251, 
Recht 12 Nr 2444, RJA 9 128, ZBIFG 8 
731. In solchen Fällen kann eine persön- 
liche Dienstbarkeit vorliegen, B 140. Die 
Wirksamkeit einer übernommenen Ver- 
pflichtung des Erbbauberechtigten, über 
das Recht nicht zu verfügen, wird durch 
die Unwirksamkeit des Ausschlusses der 
Veräußerungsbefugnis nicht berührt, B 
137. Bei zeitlicher Begrenzung kann das 
Eb Ersatz für das nach B nicht zuge- 
lassene dingliche Mietrecht bieten. Der 
Bestellungsvertrag, auf dessen Abfassung 
im Hinblick auf die lange Dauer der recht- 
lichen Beziehungen besondere Sorgfalt zu 
legen ist, vgl B 154, wird sich z. B. aus- 
zusprechen haben über Dauer, Art des 
zu errichtenden Gebäudes, Verwendung 
guten Materials, Bodenzins, zulässige 
Höhe des Mietzinses, Instandhaltungs- 
pflicht, etwaigen Anfall des Bauwerks an 
den Grundeigentümer, Entschädigung des 
Erbbauberechtigten, Tragung der Kosten 
der Straßenanlage und öffentlicher Lasten. 
Das Eb erlischt, abgesehen von Frist- 
ablauf und Eintritt auflösender Bedin- 
gung: durch Aufgabe und Löschung im 
Grundbuch nach B 875, 876, 878, nicht 
nach B 928. Die Folge ist Konsolidation 
des Eigentums, ohne Aneignungsbefugnis 
des Fiskus; durch Löschung im Grund- 
  
Erbbaurecht. 
buch und Anspruchsverjährung, B 901; 
auch durch Zuschlag in der Zwangsver- 
steigerung des Grundstücks, z. B. wenn 
es bei der Zwangsversteigerung des 
Grundstücks wegen ihm vorgehender 
Rechte bei Feststellung des geringsten 
Gebots und in den Versteigerungsbedin- 
gungen, Zg 44, 52, nicht berücksichtigt 
ist. Der auf das Eb fallende, nach Zg 49, 
107, 109 bar berichtigte oder hinterlegte 
Betrag des Erlöses wird unter entspre- 
chender Anwendung der für die Enteig- 
nung geltenden Vorschriften nach Einf-B 
53 Abs 1 zum Gegenstand eines beson- 
deren Verteilungsverfahrens nach Zg 115, 
Z 872ff zu machen sein. Durch Vereini- 
gung des Eb mit dem Grundstückseigen- 
tum erlischt das Eb nicht, B 889. 
Im Falle der Teilung des Grundstücks 
dürfte B 1026 keine Anwendung finden. 
Als Recht, auf oder unter der Oberfläche 
des Grundstücks ein Bauwerk zu haben, 
ergreift das Eb das ganze Grundstück, 
selbst wenn es der Ausübung nach auf 
einen Teil beschränkt ist, ZBIFG 1 862. 
Nur eine inhaltliche Erweiterung auf an- 
derweite Benützung ist in B 1013 vorge- 
sehen. Bei Teilung bleiben also die 
Trennstücke und im Falle der Versteige- 
rung der an ihre Stelle tretende Erlös dem 
Erbbauberechtigten auf Wertersatz, Zg 
92, verhaftet; KG vom 25. Mai 1905, 
ROLG 14 87, KG vom 30. Mai 1907, 
Recht 12 Nr 926; RJA 9 56; ZBIFG 8 445. 
Unzulässig ist die Bestellung auf einen 
Teil eines Gebäudes, insbesondere ein 
Stockwerk, B 1014, nicht auf den Teil 
eines anderen Bauwerks, z. B. eines Kel- 
lers. Die Beschränkung auf das Bauwerk 
unter oder über der Oberfläche dürfte je- 
doch mit B 1014 unvereinbar sein, wenn 
ein einheitliches Gebäude vorliegt. Vgl 
ROLG 18 145. 
Der Untergang des Bauwerks berührt 
das Eb als solches nicht, B 1016; der Erb- 
bauberechtigte kann das Bauwerk neu er- 
richten. Stand es in seinem Eigentum, 
so gehören ihm auch die Materialien. Ge- 
hörte das Bauwerk dem Grundstücks- 
eigentümer, so besteht das dingliche 
Recht des Erbbauberechtigten an den Ma- 
terialien fort, er kann sie zur Neuerrich- 
tung des Bauwerks verwenden, welches 
dann sein Eigentum wird, B 95 Abs 1 
Satz 2. Der Grundstückseigentümer er- 
wirbt einen Ersatzanspruch gemäß B 951. 
Nach Beendigung des Eb hat der Erbbau-
	        
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