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dienstbarkeit, daß das Bauwerk zu dessen
Vorteil dient, herstellen, eine Grund-
dienstbarkeit also den Zweck meist er-
füllen und zulässig sein, auch wenn das
herrschende Grundstück, B 1017, 1018,
selbst ein Eb ist. Damit entfällt schon
das Bedürfnis, den B 1012 über seinen
klaren Wortlaut auszudehnen. Eine Zins-
pflicht des Erbbauberechtigten ist nicht
wesentlich. Ein Legalschuldverhältnis wie
bei einzelnen Schuldverhältnissen oder bei
Nießbrauch und Pfandrecht besteht nicht.
Der Bestellungsvertrag ist u. a. auch für
die Instandhaltungspflichtt maßgebend.
Auch ohne sie hat der Erbbauberechtigte
die Verantwortlichkeit für Einsturz usw
nach B 836/7. Das Eb ist zeitlich unbe-
schränkt. Die Setzung einer aufschieben-
.den oder auflösenden Bedingung bei der
Begründung ist zulässig. Mindest- oder
Höchstdauer, wie sie dem wirtschaftlichen
Zweck oft entsprechen würden, gehören
nicht zum Wesen. Diesem zuwiderlau-
fend und daher nichtig wäre dagegen eine
Bestellung auf Lebenszeit oder unter der
auflösenden Bedingung der Veräußerung,
KG vom 7. Nov 1907, KGJ 35 A 251,
Recht 12 Nr 2444, RJA 9 128, ZBIFG 8
731. In solchen Fällen kann eine persön-
liche Dienstbarkeit vorliegen, B 140. Die
Wirksamkeit einer übernommenen Ver-
pflichtung des Erbbauberechtigten, über
das Recht nicht zu verfügen, wird durch
die Unwirksamkeit des Ausschlusses der
Veräußerungsbefugnis nicht berührt, B
137. Bei zeitlicher Begrenzung kann das
Eb Ersatz für das nach B nicht zuge-
lassene dingliche Mietrecht bieten. Der
Bestellungsvertrag, auf dessen Abfassung
im Hinblick auf die lange Dauer der recht-
lichen Beziehungen besondere Sorgfalt zu
legen ist, vgl B 154, wird sich z. B. aus-
zusprechen haben über Dauer, Art des
zu errichtenden Gebäudes, Verwendung
guten Materials, Bodenzins, zulässige
Höhe des Mietzinses, Instandhaltungs-
pflicht, etwaigen Anfall des Bauwerks an
den Grundeigentümer, Entschädigung des
Erbbauberechtigten, Tragung der Kosten
der Straßenanlage und öffentlicher Lasten.
Das Eb erlischt, abgesehen von Frist-
ablauf und Eintritt auflösender Bedin-
gung: durch Aufgabe und Löschung im
Grundbuch nach B 875, 876, 878, nicht
nach B 928. Die Folge ist Konsolidation
des Eigentums, ohne Aneignungsbefugnis
des Fiskus; durch Löschung im Grund-
Erbbaurecht.
buch und Anspruchsverjährung, B 901;
auch durch Zuschlag in der Zwangsver-
steigerung des Grundstücks, z. B. wenn
es bei der Zwangsversteigerung des
Grundstücks wegen ihm vorgehender
Rechte bei Feststellung des geringsten
Gebots und in den Versteigerungsbedin-
gungen, Zg 44, 52, nicht berücksichtigt
ist. Der auf das Eb fallende, nach Zg 49,
107, 109 bar berichtigte oder hinterlegte
Betrag des Erlöses wird unter entspre-
chender Anwendung der für die Enteig-
nung geltenden Vorschriften nach Einf-B
53 Abs 1 zum Gegenstand eines beson-
deren Verteilungsverfahrens nach Zg 115,
Z 872ff zu machen sein. Durch Vereini-
gung des Eb mit dem Grundstückseigen-
tum erlischt das Eb nicht, B 889.
Im Falle der Teilung des Grundstücks
dürfte B 1026 keine Anwendung finden.
Als Recht, auf oder unter der Oberfläche
des Grundstücks ein Bauwerk zu haben,
ergreift das Eb das ganze Grundstück,
selbst wenn es der Ausübung nach auf
einen Teil beschränkt ist, ZBIFG 1 862.
Nur eine inhaltliche Erweiterung auf an-
derweite Benützung ist in B 1013 vorge-
sehen. Bei Teilung bleiben also die
Trennstücke und im Falle der Versteige-
rung der an ihre Stelle tretende Erlös dem
Erbbauberechtigten auf Wertersatz, Zg
92, verhaftet; KG vom 25. Mai 1905,
ROLG 14 87, KG vom 30. Mai 1907,
Recht 12 Nr 926; RJA 9 56; ZBIFG 8 445.
Unzulässig ist die Bestellung auf einen
Teil eines Gebäudes, insbesondere ein
Stockwerk, B 1014, nicht auf den Teil
eines anderen Bauwerks, z. B. eines Kel-
lers. Die Beschränkung auf das Bauwerk
unter oder über der Oberfläche dürfte je-
doch mit B 1014 unvereinbar sein, wenn
ein einheitliches Gebäude vorliegt. Vgl
ROLG 18 145.
Der Untergang des Bauwerks berührt
das Eb als solches nicht, B 1016; der Erb-
bauberechtigte kann das Bauwerk neu er-
richten. Stand es in seinem Eigentum,
so gehören ihm auch die Materialien. Ge-
hörte das Bauwerk dem Grundstücks-
eigentümer, so besteht das dingliche
Recht des Erbbauberechtigten an den Ma-
terialien fort, er kann sie zur Neuerrich-
tung des Bauwerks verwenden, welches
dann sein Eigentum wird, B 95 Abs 1
Satz 2. Der Grundstückseigentümer er-
wirbt einen Ersatzanspruch gemäß B 951.
Nach Beendigung des Eb hat der Erbbau-