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460f; Jaeger Erbenhaftung und Nach-
laßkonkurs 1f; Planck in DJZ 99 365;
Herzfelder, Cosack, Dernburg),
von dem anderen Teile als eine grundsätz-
lich beschränkte (so vor allem Hachen-
burg Vorträge 659f; Goldmann in
Gruchot 43 428 f; Eccius ebd 603 $;
Binder Il 61 f; Ennecerus-Leh-
mannil177f;Hagen in Jherings Jahrb
42 58) bezeichnet zu werden pflegt. Diese
Bezeichnungen sind je nach dem Sinne,
den man damit verbindet, zugleich rich-
tig oder unrichtig und deshalb Mißver-
ständnissen ausgesetzt. Am richtigsten
möchte die Haftung mit Strohal und
Endemann als eine grundsätzlich be-
schränkbare bezeichnet werden, die erst
dadurch zu einer unbeschränkten wird,
daß der Erbe des Rechtes zur Beschrän-
kung seiner Haftung durch eine Verfeh-
lung gegen die Inventarpflicht verlustig
geht. So spricht denn auch das Gesetz
von einer unbeschränkten Haftung des Er-
ben nur, wenn der Erbe endgültig unbe-
schränkt haftet.
Ill. Im einzelnen gestaltet sich die Haf-
tung des Erben folgendermaßen:
1. Die Zeit bis zur Annahme der Erb-
schaft. Die Erbschaft geht mit dem Tode
des Erblassers auf den berufenen Erben
kraft Gesetzes über, der Annahme der
Erbschaft bedarf es dazu nicht. Der Er-
werb der Erbschaft erfolgt jedoch nur un-
beschadet des Rechtes des Erben, die Erb-
schaft auszuschlagen, so daß der Erwerb |
ein bloß vorläufiger ist, der erst durch die
Annahme der Erbschaft und den damit
eintretenden Wegfall des Ausschlagungs-
rechts zu einem endgültigen wird. Das B
zieht hieraus im $ 1958 die Folgerung, |
daß ein Anspruch, der sich gegen den
Nachlaß richtet, wider den Erben nicht vor
der Annahme der Erbschaft gerichtlich
geltend gemacht werden kann. Will also
ein Nachlaßgläubiger seine Forderung vor
der Annahme der Erbschaft seitens des
Erben einklagen, so muß er die Bestellung
eines Nachlaßpflegers herbeiführen,
B 1961, 1960 Abs 3; die gegen den Erben
gerichtete Klage unterliegt der Abwei-
sung. Ebenso ist nach Z 778 Abs 1, so-
lange der Erbe die Erbschaft nicht ange-
nommen hat, ein Zwangsvollstreckungs-
verfahren wegen eines Anspruchs, der sich
gegen den Nachlaß richtet, nur in den
Nachlaß zulässig, so daß bis dahin auch
nicht zu einem gegen den Erblasser er-
Erbenhaftung.
gangenen Urteile die Vollstreckungsklau-
sel gegen den Erben erteilt werden kann.
Dafür wird eine Zwangsvollstreckung, die
zur Zeit des Todes des Erblassers gegen
diesen bereits begonnen hatte, in den
Nachlaß fortgesetzt, Z 779; behufs Vor-
nahme einer noch nicht begonnenen
Zwangsvollstreckung hingegen muß eben-
falls zunächst erst ein Nachlaßpfleger be-
stellt und die Vollstreckungsklausel gegen
diesen erwirkt werden.
2. Aufschiebende Einreden. Sobald die
Erbschaft vom Erben angenommen ist,
und als Annahme gilt auch die Versäu-
mung der Ausschlagungsfrist, ist der Erbe
der gerichtlichen Inanspruchnahme wegen
der Nachlaßverbindlichkeiten ausgesetzt
und die Nachlaßgläubiger, die wegen ihrer
Forderungen einen vollstreckbaren Titel
gegen den Erben erlangt haben, können
ihre Befriedigung durch Zwangsvoll-
streckung in das gesamte Vermögen des
Erben suchen. Dies enthält eine Gefähr-
dung des Erben für den Fall, daß der
Nachlaß unzulänglich ist. Die in der Re-
gel sechswöchige Überlegungsfrist, die
dem Erben zur EntschließBung über die
Ausschlagung der Erbschaft zur Verfü-
gung steht, wird nicht immer zu seiner
vollständigen Unterrichtung über den Be-
stand des Nachlasses ausreichen, vielmehr
kann sich dazu die Errichtung des Inven-
tars, sowie unter Umständen auch das
Aufgebot der Nachlaßgläubiger erforder-
lich machen. Mit Rücksicht hierauf stehen
dem Inventarerben die aufschiebenden
Einreden des B 2014, 2015 zu Gebote.
Danach kann der Erbe, sofern er nicht
unbeschränkt haftet, ohne jede weitere
Voraussetzung bis zum Ablaufe der ersten
drei Monate nach der Annahme der Erb-
schaft, jedoch nicht über die Errichtung
des Inventars hinaus, die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten verweigern. Das
gleiche gilt, wenn der Erbe innerhalb
eines Jahres nach der Annahme der Erb-
schaft den Antrag auf Erlassung des Auf-
gebots der Nachlaßgläubiger gestellt hat,
bis zur Beendigung des Aufgebotsverfah-
rens.
Dem Erben steht also, wenn während
dieser Fristen Nachlaßverbindlichkeiten
gegen ihn geltend gemacht werden, ein
Einrederecht zu; das Einrederecht ist ei-
genartiger Natur. Entsprechend dem
Zwecke, den das Recht verfolgt, führen
nämlich die Einreden nicht zur Abweisung