Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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in denen der Inventarerbe seine Haftung 
auf den Nachlaß beschränken kann, ohne 
daß er die Anordnung der Nachlaßverwal- 
tung oder die Eröffnung des Nachlaßkon- 
kurses herbeizuführen braucht. Eine 
solche Art der Haftungsbeschränkung fin- 
det einmal statt gegenüber den im Aufge- 
botsverfahren ausgeschlossenen Gläubi- 
gern, sowie den ihnen wegen verspäteter 
Geltendmachung (Verschweigung) der 
Forderungen gleichstehenden Gläubigern, 
B 1973, 1974; sie findet weiter statt nach 
der durch Verteilung der Masse oder 
durch Zwangsvergleich erfolgten Beendi- 
gung des Nachlaßkonkurses, B 1989, bei 
Dürftigkeit des Nachlasses, B 1990, 1991, 
sowie gegenüber den Vermächtnisneh- 
mern und Auflageberechtigten, B 1992. 
In diesen Fällen genügt der Erbe seiner 
Haftung dadurch, daß er den Nachlaß zum 
Zwecke der Befriedigung der Gläubiger 
im Wege der Zwangsvollstreckung her- 
ausgibt. Das bedeutet, daß der Erbe be- 
hufs Befriedigung der Gläubiger die 
Zwangsvollstreckung in die noch vorhan- 
denen Nachlaßgegenstände dulden muß. 
Die Gegenstände hat der Erbe, um die Be- 
schränkung seiner Haftung herbeizufüh- 
ren, dem Gläubiger zu bezeichnen; auch 
hat er dabei den ursprünglichen Bestand 
des Nachlasses darzutun und über den 
Verbleib der nicht mehr vorhandenen 
Nachlaßgegenstände Auskunft zu erteilen, 
damit der Gläubiger ersehen kann, ob 
nicht Ersatzansprüche gegen den Erben 
bestehen, vgl Kretzschmar in SeuffBl 
73 780. Denn auch hier findet eine Art 
Absonderung des Nachlasses von dem 
sonstigen Vermögen des Erben statt und 
insbesondere gelten die infolge des Erb- 
falls durch Vereinigung von Recht und 
Verbindlichkeit oder von Recht und Be- 
lastung erloschenen Rechtsverhältnisse im 
Verhältnisse zwischen dem Erben und den 
Gläubigern als nicht erloschen oder der 
Erbe haftet doch mit der vorhandenen Be- 
reicherung. Ebenso ist der Erbe, sofern 
seine Herausgabepflicht sich nicht auf die 
Bereicherung beschränkt, für ordnungs- 
mäßige Verwaltung verantwortlich und 
für verbrauchte Nachlaßgegenstände hat 
er Ersatz zu leisten, wie er andererseits 
auch seine Aufwendungen in Anrechnung 
bringen darf. 
Wie geht nun in diesen Fällen die Be- 
friedigung des Gläubigers vor sich? Ist 
es zum Prozesse gekommen und legt der 
  
  
  
Erbenhaftung. 
Erbe an der Hand des errichteten Inven- 
tars das Vorliegen der Voraussetzungen 
für die von ihm geltend gemachte Haf- 
tungsbeschränkung dar, so muß der Gläu- 
biger seine auf Zahlung gerichtete Klage 
abändern und den Antrag darauf richten, 
daß der Erbe verurteilt wird, wegen der 
Forderung die Zwangsvollstreckung in die 
zu bezeichnenden, noch vorhandenen 
Nachlaßgegenstände zu dulden. Das er- 
langte Urteil bildet die erforderliche 
Grundlage für das Betreiben der Zwangs- 
vollstreckung in die Gegenstände. 
Die Befriedigung des Gläubigers kann 
sich dabei aber auch in der Weise voll- 
ziehen, daß der Gläubiger dem Erben die 
vorhandenen Gegenstände oder einzelne 
davon in Anrechnung auf seine Forderung 
an Zahlungsstatt überläßt oder daß er ihm 
wegen der Forderung eine gerichtliche 
oder notarielle Schuldurkunde ausstellt, 
inhalts deren er sich in Ansehung der Ge- 
genstände der sofortigen Zwangsvoll- 
streckung unterwirft. 
In den Fällen von B 1973, 1974, 1989, 
1992 kann der Erbe die Herausgabe der 
Gegenstände durch Zahlung des Wertes 
abwenden; macht er von dieser Befugnis 
Gebrauch, so muß er, soweit der Wert 
reicht, den Gläubiger durch Zahlung be- 
friedigen und er ist, wenn es zum Pro- 
zesse kommt, in diesem Umfange vorbe- 
haltlos zu verurteilen. Entsprechendes 
gilt, wenn gegen den Erben wegen Ver- 
wendung von Nachlaßgegenständen oder 
wegen ordnungswidriger Verwaltung Er- 
satzansprüche bestehen. 
2. Die einzelnen Fälle weisen kleine 
Verschiedenheiten auf, die einer kurzen 
Erwähnung bedürfen. 
a. Ausgeschlossene Gläubiger. Die 
Nachlaßverwaltung befreit den Erben von 
jeder Inanspruchnahme wegen Nachlaß- 
verbindlichkeiten; andererseits entstehen 
dadurch erhebliche Kosten. Dies kann 
es dem Erben erwünscht erscheinen 
lassen, die Bereinigung des Nachlasses 
selbst vorzunehmen. Wesentlich für eine 
Entschließung hierüber ist, daß der Erbe 
sich Gewißheit über die Höhe der von ihm 
zu berücksichtigenden Nachlaßverbind- 
lichkeiten verschaffen kann. Zu diesem 
Zwecke räumt das Gesetz in den $$ 1971 f 
dem Erben das Recht ein, die Nachlaß- 
gläubiger mit Ausnahme der dinglichen 
Berechtigten sowie der dem Erben so wie 
so schon bekannten Pflichtteilberechtig-,
	        
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