Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erbenhaftung — Erbfähigkeit. 
loren haben, B 2063 Abs 1. Die Nachlaß- 
verwaltung ist nur bis zur Teilung zulässig 
und.kann nur von allen Miterben gemein- 
schaftlich beantragt werden, B 2062. Da- 
für können diese die Nachlaßgläubiger bis 
zur Teilung auf ihren Anteil an dem Nach- 
laß verweisen, bei der Auseinander- 
setzung aber zunächst, d. i. vor der Tei- 
lung, die Berechtigung der gemeinschaft- 
lichen Nachlaßverbindlichkeiten ver- 
langen. 
Im übrigen erhebt sich hier die Frage, 
ob die Haftung der Miterben für die Nach- 
laßverbindlichkeiten eine verhältnismä- 
Bige oder eine gesamtschuldnerische sein 
soll. Im Interesse der Nachlaßgläubiger 
hat das B im Anschluß an das preu- 
Bische Recht die gesamtschuldnerische 
Haftung der Miterben für die gemein- 
schaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten be- 
strmmt, B 2058. 
Diese Haftung wirkt bis zur Teilung 
des Nachlasses in der Weise, daß die 
Nachlaßgläubiger Befriedigung wegen 
ihrer Forderungen nicht nur, wie nach 
preußischem Rechte, durch Belangung al- 
ler Miterben aus dem Gesamtnachlasse 
suchen, sondern auch jeden einzelnen Mit- 
erben belangen können. — Dafür be- 
schränkt sich die Haftung des Miterben 
bis dahin auf seinen Anteil am Nachlaß; 
auf diesen kann er also den Gläubiger 
verweisen. Und auch bei unbeschränkter 
Haftung hat der Miterbe bis zur Teilung 
mit seinem Eigenvermögen nur wegen 
eines seinem Erbteil entsprechenden Tei- 
les der Forderung aufzukommen, wäh- 
rend der Gläubiger sich wegen des Restes 
seiner Forderung ebenfalls auf den An- 
teil des Miterben an dem Nachlaß verwei- 
sen lassen muß, B 2059. Also insoweit 
beschränkte Haftung, ohne daß Nachlaß- 
verwaltung angeordnet oder Nachlaßkon- 
kurs eröffnet ist. Die beschränkte Haf- 
tung muß auch hier gemäß Z 780f gel- 
tendgemacht werden. 
Die Solidarhaft der Miterben für die ge- 
meinschaftlichen Nachlaßverbindlichkei- 
ten besteht grundsätzlich auch nach der 
Teilung des Nachlasses; eine Ausnahme 
ist festgesetzt für die im B 2060, 2061 be- 
stimmten Fälle. Danach beschränkt sich 
die Haftung der Miterben auf einen ihrem 
Erbteil entsprechenden Teil der Verbind- 
lichkeit gegenüber den im gerichtlichen 
Aufgebot ausgeschlossenen sowie gegen- 
über den ihnen wegen Verschweigung 
Posener Rechtslexikon I. 
  
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ihrer Forderungen nach B 1974 gleich- 
stehenden Gläubigern. Dasselbe gilt 
gegenüber Gläubigern, die sich auf das 
Privataufgebot eines Miterben nicht mel- 
den und, wenn der Nachlaßkonkurs eröff- 
net war und durch Verteilung der Masse 
oder durch Zwangsvergleich beendigt 
worden ist, gegenüber allen Gläubigern. 
Sonach mit Ausnahme des aus dem 
preußischen Rechte übernommenen Pri- 
vataufgebots, das eigens zum Zwecke der 
Herbeiführung der Anteilhaftung zugelas- 
sen ist, sämtlich Fälle, in denen der Erbe 
zur Herbeiführung der Beschränkung sei- 
ner Haftung nicht der amtlichen Nachlaß- 
absonderung bedarf, sondern seiner Haf- 
tung dadurch genügt, daß er den Nachlaß, 
d. i. die ihm zugeteilten Gegenstände, zum 
Zwecke der Befriedigung der Nachlaß- 
gläubiger in Wege der Zwangsvoll- 
streckung herausgibt. Die anteilige Haf- 
tung eines Miterben tritt aber in den sämt- 
lichen Fällen des B 2060, 2061 auch dann 
ein, wenn der Miterbe bereits unbe- 
schränkt haftet. Nur kann derselbe sich 
diesenfalls nicht durch Herausgabe der 
ihm zugeteilten Gegenstände befreien, 
sondern er muß für die Nachlaßverbind- 
lichkeiten nach Höhe des ihn treffenden 
Anteils mit seinem Eigenvermögen auf- 
kommen. Die Frage, ob ein Miterbe seine 
Haftung auf den Nachlaß beschränken 
kann, ist also ohne Einfluß auf die sich 
lediglich nach den Vorschriften des 
B 2060, 2061 bestimmende Umwandlung 
der Gesamthaftung in Teilhaftung. 
Binder Die Rechtsstellung des Erben Teil II u. III, 
08 u. 05; Bingner SächsArch 5 397 ff, 6 ı5ff; Böhm 
in Gruchot 42 460f; Eccius in Gruchot 43 609 ff u. 
801 f; Goldmann in Gruchot 48 428 ff; Fleck im 
Arch f. bürgeri R1462 ff; Hagen in Jherings J 42, 48 ff; 
Jae gs r Erbenhaftung und Nachlaßkonkurs, 98; Planck 
in DJZ 08 365 f; Kretzschmar Die Haftu des 
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten, in ZBIIFG 9 
60 ff: derselbe Haftung der Miterben, SeuffBIRA 78 118 
u. 163 ff; Meyer in Bi f. RA 70, 79 ff und im Recht 04 
217 ff; üger im SächsArch 9 471 fl; Strohal Das 
deutsche Erbrecht $$ 72—92. Kretzschmar. 
Erbengemeinschaft s. Miterben. 
Erbfähigkeit (RömR). 1. Passive E 
ist die Fähigkeit, Erblasser zu sein, also: 
beerbt werden zu können. Unfähig sind 
Hauskinder, Sklaven, Peregrinen. Gemäß 
nov 5 werden Religiose (Klosterperso- 
nen) mit der ProfeBleistung unfähig, be- 
erbt zu werden. 
2. Aktive Erbfähigkeit ist die Fähig- 
keit, Erbe zu sein. a. Die Erbfähigkeit 
überhaupt kommt nur römischen Bürgern 
zu ; nicht: Peregrinen, Ketzern, Apostaten, 
Kindern von Hochverrätern, der Witwe, 
die das Trauerjahr verletzt hat. — Die 
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