466
Sklaven erwerben eine fremde Erbschaft
nur für ihren Herm; werden sie dagegen
vom eigenen Herrn eingesetzt (z. B. zur
Verhütung des Nachlaßkonkurses), dann
müssen sie mit der Freiheit eingesetzt
werden (servus orcinus). Später bewirkt
die Einsetzung des Sklaven ohne weiteres
seine Freilassung, und zwar auch dann,
wenn er nur als Vulgarsubstitut, d. h. als
Ersatzerbe eines Freien, eingesetzt ist,
falls dieser nicht erwerben sollte. — b. Die
aktive testamentarische Erbfähigkeit muß
zur Zeit der Testamentserrichtung, zur
Zeit des Todes des Erblassers und von da
an bis zum Erwerbe vorhanden sein
(Lehre von den drei Momenten). Hierbei
ist zu unterscheiden: a. Erbfähigkeit über-
haupt, d. i. die Fähigkeit, im Testamente
als Erbe gültig eingesetzt zu werden; —
B. Kapazität, d. i. die Fähigkeit, aus einem
bestimmten Nachlasse etwas zu erwerben.
Incapaces sind die orbi und caelibes nach
der lex Papia Poppaea; Folge der Ein-
setzung eines incapax ist die Kaduzität,
d. h. das Zugewandte wird caducum.P.
Erbfall ist der Tod einer Person. —
Hereditas viventis non datur; die fictio
legis Corneliae ist eine Fiktion, auf
Grund deren ein in der Kriegsgefangen-
schaft verstorbener Römer als im letzten
freien Augenblicke gestorben angesehen
wird. — Kehrt dagegen ein Kriegs-
gefangener heim, so kommt ihm das (per-
sonal und real geltende) ius postliminii
zugute.
rbfolge (RömR) s. Intestaterbfolge,
Testament; — s. ferner Erbvertrag, Hoher
Adel, Fideikommisse.
Erbgüter, landwirtschaftliche —
(Bayern). Teilweise den gleichen Zwek-
ken wie das Anerbenrecht (s. d.) dient
das Institut der landwirtschaftlichen Erb-
güter. Hiernach ist der verfügungsfähige
Eigentümer befugt, einen Vermögens-
komplex in der Art an die Familie zu bin-
den, daß er nur unter Beobachtung der
in dem Gesetze bestimmten Voraus-
setzungen veräußert und belastet werden
kann. Die Vererbung des Vermögens-
komplexes erfolgt nach den im Gesetze
bestimmten Grundsätzen. Das Gesetz
hat trotz seines langen Bestehens fast
keine Anwendung gefunden und ist ein
toter Buchstabe geblieben. Es erübrigt
sich daher eine genauere Darstellung.
Einf-B 59; Gesetz vom 22. Febr 1855, betr die landwirt-
schaftlichen Erbgüter (Gesetzblatt 53-55 49); Oert-
mann Bayerisches Landesprivatrecht 104. Ungewitter.
Erbfähigkeit — Erbrecht.
Erblasser, defunctus, testator, ist der-
jenige, dessen Erbschaft eröffnet wird,
(d. h. nach welchem eine Erbfolge (s. d.)
stattfindet.
Erbpacht, das vererbliche Pachtrecht;
gemäß Einf-B 63 dem Landesrechte vor-
behalten.
Erbrecht bedeutet in objektivem Sinne
die Gesamtheit der Normen, welche die
Nachfolge des Lebenden in die Rechte
eines Toten regeln; subjektiv: die Be-
rechtigung des einzelnen an einer Erb-
schaft. Beteiligte Personen sind: 1. der
Erblasser, nach dessen Tode eine Erb-
folge eintritt; 2. der Erbe, der an die Stelle
des Erblassers tritt; — daneben können
ferner vorkommen: 3. ein Ersatzerbe (sub-
stitutus), der an die Stelle eines weggefal-
lenen eingesetzten Erben (institutus)
treten soll; 4. ein Nacherbe (heres fidei-
commissarius), der einem bereits geerbt
habenden Vorerben (heres fiduciarius)
nachfolgt; 5. ein Testamentsvollstrecker,
der den letzten Willen des Erblassers er-
füllen soll; 6. ein Vermächtnisnehmer
(legatarius, fideicommissarius), dem ein-
zelne Stücke des Nachlasses zugewendet
werden; 7. ein Pflichtteilsberechtigter
(Noterbe), der ein gesetzliches Recht auf
einen Erwerb aus dem Nachlasse hat.
Il. Im römR wird der Erbe erst
durch besondere Antretungshandlungen
(von den heredes necessarii abgesehen)
zum Erben; dagegen macht im deut-
schen E der Erbfall den Erben zum
Erben: der Tote erbt den Lebendigen,
es gibt keinen Antritt. Während aber das
deutsche R nur eine gesetzliche und dann
eine vertragliche Erbfolge anerkennt, hat
das römR neben der gesetzlichen die
testamentarische Folge ausgebildet.
II. Im B bildet das E das 5. Buch,
B 1922—2385, in 9 Abschnitten: I. Erb-
folge, B 1922—1941; — II. Rechtliche
Stellung des Erben, B 1942—2063, in
4 Titeln ; — III. Testament, B 2064— 2273,
in 8 Titeln; — IV. Erbvertrag, B 2274 bis
2302; — V. Pflichtteil, B 2303—2338 ;
VI. Erbunwürdigkeit, B 2339— 2345; —
VII. Erbverzichtt, B 2346—2352; —
VII. Erbschein, B 2353 — 2370; —
IX. Erbschaftskauf, B 2371—2385.
Siehe diese Worte als Stichworte, ferner Erbenhaftung,
Annahme, Erbechaftsanspruch, Miterben, Nacherbe, Ver-
mächtnis, Auflage, Testamentsvollstrecker, Gemeinschatft-
liches Testament.
Kommentare von Planck, Staudinger; Lehr-
bücher von Dernburg, Endemann, Windscheild-
Kipp; Strohal Deutsches Erbrecht, 2 Bde (08, 04),