Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

466 
Sklaven erwerben eine fremde Erbschaft 
nur für ihren Herm; werden sie dagegen 
vom eigenen Herrn eingesetzt (z. B. zur 
Verhütung des Nachlaßkonkurses), dann 
müssen sie mit der Freiheit eingesetzt 
werden (servus orcinus). Später bewirkt 
die Einsetzung des Sklaven ohne weiteres 
seine Freilassung, und zwar auch dann, 
wenn er nur als Vulgarsubstitut, d. h. als 
Ersatzerbe eines Freien, eingesetzt ist, 
falls dieser nicht erwerben sollte. — b. Die 
aktive testamentarische Erbfähigkeit muß 
zur Zeit der Testamentserrichtung, zur 
Zeit des Todes des Erblassers und von da 
an bis zum Erwerbe vorhanden sein 
(Lehre von den drei Momenten). Hierbei 
ist zu unterscheiden: a. Erbfähigkeit über- 
haupt, d. i. die Fähigkeit, im Testamente 
als Erbe gültig eingesetzt zu werden; — 
B. Kapazität, d. i. die Fähigkeit, aus einem 
bestimmten Nachlasse etwas zu erwerben. 
Incapaces sind die orbi und caelibes nach 
der lex Papia Poppaea; Folge der Ein- 
setzung eines incapax ist die Kaduzität, 
d. h. das Zugewandte wird caducum.P. 
Erbfall ist der Tod einer Person. — 
Hereditas viventis non datur; die fictio 
legis Corneliae ist eine Fiktion, auf 
Grund deren ein in der Kriegsgefangen- 
schaft verstorbener Römer als im letzten 
freien Augenblicke gestorben angesehen 
wird. — Kehrt dagegen ein Kriegs- 
gefangener heim, so kommt ihm das (per- 
sonal und real geltende) ius postliminii 
zugute. 
rbfolge (RömR) s. Intestaterbfolge, 
Testament; — s. ferner Erbvertrag, Hoher 
Adel, Fideikommisse. 
Erbgüter, landwirtschaftliche — 
(Bayern). Teilweise den gleichen Zwek- 
ken wie das Anerbenrecht (s. d.) dient 
das Institut der landwirtschaftlichen Erb- 
güter. Hiernach ist der verfügungsfähige 
Eigentümer befugt, einen Vermögens- 
komplex in der Art an die Familie zu bin- 
den, daß er nur unter Beobachtung der 
in dem Gesetze bestimmten Voraus- 
setzungen veräußert und belastet werden 
kann. Die Vererbung des Vermögens- 
komplexes erfolgt nach den im Gesetze 
bestimmten Grundsätzen. Das Gesetz 
hat trotz seines langen Bestehens fast 
keine Anwendung gefunden und ist ein 
toter Buchstabe geblieben. Es erübrigt 
sich daher eine genauere Darstellung. 
Einf-B 59; Gesetz vom 22. Febr 1855, betr die landwirt- 
schaftlichen Erbgüter (Gesetzblatt 53-55 49); Oert- 
mann Bayerisches Landesprivatrecht 104. Ungewitter. 
  
Erbfähigkeit — Erbrecht. 
Erblasser, defunctus, testator, ist der- 
jenige, dessen Erbschaft eröffnet wird, 
(d. h. nach welchem eine Erbfolge (s. d.) 
stattfindet. 
Erbpacht, das vererbliche Pachtrecht; 
gemäß Einf-B 63 dem Landesrechte vor- 
behalten. 
Erbrecht bedeutet in objektivem Sinne 
die Gesamtheit der Normen, welche die 
Nachfolge des Lebenden in die Rechte 
eines Toten regeln; subjektiv: die Be- 
rechtigung des einzelnen an einer Erb- 
schaft. Beteiligte Personen sind: 1. der 
Erblasser, nach dessen Tode eine Erb- 
folge eintritt; 2. der Erbe, der an die Stelle 
des Erblassers tritt; — daneben können 
ferner vorkommen: 3. ein Ersatzerbe (sub- 
stitutus), der an die Stelle eines weggefal- 
lenen eingesetzten Erben (institutus) 
treten soll; 4. ein Nacherbe (heres fidei- 
commissarius), der einem bereits geerbt 
habenden Vorerben (heres fiduciarius) 
nachfolgt; 5. ein Testamentsvollstrecker, 
der den letzten Willen des Erblassers er- 
füllen soll; 6. ein Vermächtnisnehmer 
(legatarius, fideicommissarius), dem ein- 
zelne Stücke des Nachlasses zugewendet 
werden; 7. ein Pflichtteilsberechtigter 
(Noterbe), der ein gesetzliches Recht auf 
einen Erwerb aus dem Nachlasse hat. 
Il. Im römR wird der Erbe erst 
durch besondere Antretungshandlungen 
(von den heredes necessarii abgesehen) 
zum Erben; dagegen macht im deut- 
schen E der Erbfall den Erben zum 
Erben: der Tote erbt den Lebendigen, 
es gibt keinen Antritt. Während aber das 
deutsche R nur eine gesetzliche und dann 
eine vertragliche Erbfolge anerkennt, hat 
das römR neben der gesetzlichen die 
testamentarische Folge ausgebildet. 
II. Im B bildet das E das 5. Buch, 
B 1922—2385, in 9 Abschnitten: I. Erb- 
folge, B 1922—1941; — II. Rechtliche 
Stellung des Erben, B 1942—2063, in 
4 Titeln ; — III. Testament, B 2064— 2273, 
in 8 Titeln; — IV. Erbvertrag, B 2274 bis 
2302; — V. Pflichtteil, B 2303—2338 ; 
VI. Erbunwürdigkeit, B 2339— 2345; — 
VII. Erbverzichtt, B 2346—2352; — 
VII. Erbschein, B 2353 — 2370; — 
IX. Erbschaftskauf, B 2371—2385. 
Siehe diese Worte als Stichworte, ferner Erbenhaftung, 
Annahme, Erbechaftsanspruch, Miterben, Nacherbe, Ver- 
mächtnis, Auflage, Testamentsvollstrecker, Gemeinschatft- 
liches Testament. 
Kommentare von Planck, Staudinger; Lehr- 
bücher von Dernburg, Endemann, Windscheild- 
Kipp; Strohal Deutsches Erbrecht, 2 Bde (08, 04),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.