Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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gen Ersatzanspruch geltendzumachendes 
Recht auf Ersatz aller seiner Verwendun- 
gen und zwar gehören dazu auch solche 
Aufwendungen, welche er zur Bestrei- 
tung von Lasten der Erbschaft oder zur 
Berichtigung von Nachlaßverbindlichkei- 
ten, also auf die Erbschaft als Ganzes, 
nicht auf einzelne Erbschaftsgegenstände 
gemacht hat, B 2022. Die Ersatzpflicht 
des Erben beschränkt sich auf die nach 
den Vorschriften über Geschäftsführung 
ohne Auftrag zu ersetzenden notwendigen 
Verwendungen, wenn sie von dem Erb- 
schaftsbesitzer nach :der Rechtshängig- 
keit des Ea gemacht worden sind, 
B 202311, 99411. 
Die schon nach der allgemeinen Vor- 
schrift des B 260 begründete Pflicht, ein 
Verzeichnis des Bestandes der Erbschaft 
vorzulegen und es auf Verlangen durch 
den Offenbarungseid zu bekräftigen, be- 
steht auch für den Erbschaftsbesitzer, je- 
doch mit der Erweiterung, daß er dem 
Erben über den Bestand der Erbschaft 
und den Verbleib der Erbschaftsgegen- 
stände Auskunft zu erteilen hat. Durch 
besondere Vorschrift ist diese Pflicht 
auch auf den ausgedehnt worden, der, 
ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, Sachen 
aus’dem Nachlasse in Besitz genommen 
hat, und eine ähnliche Auskunftspflicht 
auch dem Hausgenossen des Erblassers 
auferlegt worden, B 2027, 2028. 
Dic Klage auf Auskunfterteilung kann 
mit der Klage auf Herausgabe der Erb- 
schaft verbunden werden; Z 254 gibt 
dem Kläger die Möglichkeit, die Angabe 
der von ihm beanspruchten einzelnen Ge- 
genstände aufzuschieben, bis ihm vom 
beklagten Erbschaftsbesitzer das Ver- 
zeichnis des Nachlasses vorgelegt wor- 
den ist. 
Wählt der Erbe statt des Ea einen Ein- 
zelanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer, 
z. B. die gewöhnliche Eigentumsklage 
nach B 985f, so hat der Richter gleich- 
wohl die Grundsätze des Ea anzuwenden, 
wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. 
Der Umfang der Herausgabepflicht des 
Erbschaftsbesitzers und sein Recht auf 
Ersatz von Verwendungen sind in diesem 
Falle für ihn günstiger, als wenn die 
Grundsätze der Eigentumsklage ange- 
wendet würden, B 2029. 
B 2018--2081 und ’Kommentare und Lehrbücher dazu; 
R. Leonhard Der Erbschaftsbesitz; Leinweber 
Hereditatis petitio; Hellwig Anspruch und Klagerecht 
oerster. 
  
Erbschaftsanspruch — Erbschaftserwerb. 
Erbschaftserwerb. I. Im römischen 
Rechte ist die hereditas ein Universalver- 
mögen ohne Subjekt. Das Subjekt der 
Erbschaft, der Erbe, tritt auf folgende 
Weise ein: 
1. Bei der zivilen Erbfolge (hereditas) : 
a. Ohne weiteres: als heres necessarius 
ohne Erbschaftsantritt; heredes necessarii 
sind: a. die sui des Erblassers; ß. die 
Sklaven des Erblassers; — die sui haben 
kraft Verfügung des Erblassers (filius he- 
res esto, si volet) das beneficium absti- 
nendi, kraft dessen sie sich von der Erb- 
schaft lossagen können; die Sklaven ha- 
ben kein beneficium, haften aber, wenn 
sie ihren freien Erwerb absondern, nur 
mit der Erbschaft. — b. Nur durch Antritt: 
in allen anderen Fällen (heredes extranei). 
Mit dem Erbfalle tritt die Delation ein; die 
Erbschaft ist so lange eine juristische Per- 
son (hereditas iacens), bis ein berufener 
Erbe die Delation angenommen hat. Bis 
zum Erwerbe durch den Erben (acqui- 
sitio) kann die hereditas iacens von jedem 
okkupiert oder binnen einem Jahre er- 
sessen werden (usucapio improba et lucra- 
tiva); hiergegen ist später das SC Juven- 
tianım und eine Verordnung von Mark 
Aurel ergangen, durch welche diese usu- 
capio pro herede als crimen expilatae he- 
reditatis bestraft wurde. — Die Formen 
des Erbschaftsantrittes sind: 1. aditio, 
formfreie Erklärung; 2. pro herede gestio, 
konkludentes Schweigen; 3. cretio, förm- 
licher Antritt vor Zeugen auf Grund letzt- 
williger Anordnung des Erblassers; die 
Kretion erfolgt mit den Worten: hanc he- 
reditatem adeo cernoque; Arcadius und 
Honorius haben sie beseitigt. 
2. Bei der prätorischen Erbfolge ist 
stets agnitio erforderlich; der Erbe hat 
innerhalb der vom Prätor gesetzten Frist 
(100 dies utiles) die bonorum possessio zu 
agnoszieren. 
3. Transmission ist die Vererbung der 
zivilen Berufung. Das Recht aus der Be- 
rufung gilt grundsätzlich nur für die Per- 
son des Delaten; wenn er vor dem Er- 
werbe stirbt, dann ist die Delation auf- 
gehoben. Ausnahmen hiervon sind die 
folgenden Transmissionen: 1. transmissio 
ex capite in integrum restitutionis: bei un- 
verschuldeter Versäumung des Antrittes 
vererbt sich die Berufung auf die Erben 
des Säumigen. — 2. transmissio ex capite 
infantiae für den Vater eines in der in- 
fantia versterbenden Kindes. — 3. trans-
	        
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