468
gen Ersatzanspruch geltendzumachendes
Recht auf Ersatz aller seiner Verwendun-
gen und zwar gehören dazu auch solche
Aufwendungen, welche er zur Bestrei-
tung von Lasten der Erbschaft oder zur
Berichtigung von Nachlaßverbindlichkei-
ten, also auf die Erbschaft als Ganzes,
nicht auf einzelne Erbschaftsgegenstände
gemacht hat, B 2022. Die Ersatzpflicht
des Erben beschränkt sich auf die nach
den Vorschriften über Geschäftsführung
ohne Auftrag zu ersetzenden notwendigen
Verwendungen, wenn sie von dem Erb-
schaftsbesitzer nach :der Rechtshängig-
keit des Ea gemacht worden sind,
B 202311, 99411.
Die schon nach der allgemeinen Vor-
schrift des B 260 begründete Pflicht, ein
Verzeichnis des Bestandes der Erbschaft
vorzulegen und es auf Verlangen durch
den Offenbarungseid zu bekräftigen, be-
steht auch für den Erbschaftsbesitzer, je-
doch mit der Erweiterung, daß er dem
Erben über den Bestand der Erbschaft
und den Verbleib der Erbschaftsgegen-
stände Auskunft zu erteilen hat. Durch
besondere Vorschrift ist diese Pflicht
auch auf den ausgedehnt worden, der,
ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, Sachen
aus’dem Nachlasse in Besitz genommen
hat, und eine ähnliche Auskunftspflicht
auch dem Hausgenossen des Erblassers
auferlegt worden, B 2027, 2028.
Dic Klage auf Auskunfterteilung kann
mit der Klage auf Herausgabe der Erb-
schaft verbunden werden; Z 254 gibt
dem Kläger die Möglichkeit, die Angabe
der von ihm beanspruchten einzelnen Ge-
genstände aufzuschieben, bis ihm vom
beklagten Erbschaftsbesitzer das Ver-
zeichnis des Nachlasses vorgelegt wor-
den ist.
Wählt der Erbe statt des Ea einen Ein-
zelanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer,
z. B. die gewöhnliche Eigentumsklage
nach B 985f, so hat der Richter gleich-
wohl die Grundsätze des Ea anzuwenden,
wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.
Der Umfang der Herausgabepflicht des
Erbschaftsbesitzers und sein Recht auf
Ersatz von Verwendungen sind in diesem
Falle für ihn günstiger, als wenn die
Grundsätze der Eigentumsklage ange-
wendet würden, B 2029.
B 2018--2081 und ’Kommentare und Lehrbücher dazu;
R. Leonhard Der Erbschaftsbesitz; Leinweber
Hereditatis petitio; Hellwig Anspruch und Klagerecht
oerster.
Erbschaftsanspruch — Erbschaftserwerb.
Erbschaftserwerb. I. Im römischen
Rechte ist die hereditas ein Universalver-
mögen ohne Subjekt. Das Subjekt der
Erbschaft, der Erbe, tritt auf folgende
Weise ein:
1. Bei der zivilen Erbfolge (hereditas) :
a. Ohne weiteres: als heres necessarius
ohne Erbschaftsantritt; heredes necessarii
sind: a. die sui des Erblassers; ß. die
Sklaven des Erblassers; — die sui haben
kraft Verfügung des Erblassers (filius he-
res esto, si volet) das beneficium absti-
nendi, kraft dessen sie sich von der Erb-
schaft lossagen können; die Sklaven ha-
ben kein beneficium, haften aber, wenn
sie ihren freien Erwerb absondern, nur
mit der Erbschaft. — b. Nur durch Antritt:
in allen anderen Fällen (heredes extranei).
Mit dem Erbfalle tritt die Delation ein; die
Erbschaft ist so lange eine juristische Per-
son (hereditas iacens), bis ein berufener
Erbe die Delation angenommen hat. Bis
zum Erwerbe durch den Erben (acqui-
sitio) kann die hereditas iacens von jedem
okkupiert oder binnen einem Jahre er-
sessen werden (usucapio improba et lucra-
tiva); hiergegen ist später das SC Juven-
tianım und eine Verordnung von Mark
Aurel ergangen, durch welche diese usu-
capio pro herede als crimen expilatae he-
reditatis bestraft wurde. — Die Formen
des Erbschaftsantrittes sind: 1. aditio,
formfreie Erklärung; 2. pro herede gestio,
konkludentes Schweigen; 3. cretio, förm-
licher Antritt vor Zeugen auf Grund letzt-
williger Anordnung des Erblassers; die
Kretion erfolgt mit den Worten: hanc he-
reditatem adeo cernoque; Arcadius und
Honorius haben sie beseitigt.
2. Bei der prätorischen Erbfolge ist
stets agnitio erforderlich; der Erbe hat
innerhalb der vom Prätor gesetzten Frist
(100 dies utiles) die bonorum possessio zu
agnoszieren.
3. Transmission ist die Vererbung der
zivilen Berufung. Das Recht aus der Be-
rufung gilt grundsätzlich nur für die Per-
son des Delaten; wenn er vor dem Er-
werbe stirbt, dann ist die Delation auf-
gehoben. Ausnahmen hiervon sind die
folgenden Transmissionen: 1. transmissio
ex capite in integrum restitutionis: bei un-
verschuldeter Versäumung des Antrittes
vererbt sich die Berufung auf die Erben
des Säumigen. — 2. transmissio ex capite
infantiae für den Vater eines in der in-
fantia versterbenden Kindes. — 3. trans-