Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erbschaftserwerb — Erbschaftskauf. 
missio Theodosiana für die Deszendenten 
eines eingesetzten, vor der Testaments- 
eröffnung (ante apertas tabulas) verster- 
benden Deszendenten, weil wegen der lex 
Julia de vicesima hereditatum kein Antritt 
vor der gerichtlichen Testamenteröffnung 
erfolgen durfte. — 4. transmissio Justi- 
niana, wenn der Delat noch in der Deli- 
berationsfrist oder in einem Jahre seit 
seiner Kenntnis von der Delation stirbt, 
dann kommt der Rest der Frist seinen Er- 
ben zugute. — 5. Uneigentliche Trans- 
missionsfälle sind: transmissio ex capite 
suitatis für die Erben eines als suus er- 
benden Hauskindes; ferner: transmissio 
ex iure patrio, der Hausvater kann eine 
von seinem Kinde ausgeschlagene Erb- 
schaft für sich erwerben. 
Über die Haftung des Erben s. Erben- 
haftung. 
II. Im deutschen Rechte erfolgt der E, 
ebenso wie nach B, ipso iure. Insbeson- 
dere gibt es nach B 1942 eine hereditas 
iacens nicht mehr; der Anfall erfolgt viel- 
mehr von Rechts wegen, gleichviel aus 
welchem Berufungsgrunde. Jeder Erbe 
darf ausschlagen, ausgenommen der Fis- 
kus als gesetzlicher Erbe (wohl aber darf 
er als Testamentserbe ausschlagen). 
1. Die Ausschlagung ist binnen sechs 
Wochen, oder, wenn der Erblasser seinen 
letzten Wohnsitz im Auslande gehabt hat, 
oder wenn der Erbe beim Beginne der 
Frist im Auslande sich aufhält, binnen 
sechs Monaten, in öffentlich beglaubigter 
Form gegenüber dem Nachlaßgerichte zu 
erklären. 
2. Eine Annahme oder Ausschlagung 
kann immer nur für das Ganze erklärt wer- 
den, und zwar stets ohne Bedingung oder 
Befristung. Das Ausschlagungsrecht ist 
vererblich; für den Fall der Ausschlagung 
gilt der ausschlagende Erbe als nicht vor- 
handen. Die Anfechtung der Ausschla- 
gung gilt als Annahme; ebenso umge- 
kehrt. P. 
Erbschaftskauf. Das Rechtsinstitut 
des E(rbschafts)k(aufes), d. i. der Ver- 
äußerung einer Erbschaft oder eines Erb- 
teiles durch den Erben, war in den frühe- 
ren Partikularrechten verschieden ge- 
regelt. Es kamen zwei Rechtsauffas- 
sungen in Betracht: nach der einen war 
der Ek ein lediglich obligatorischer Kauf- 
vertrag, dessen Gegenstand die Erbmasse 
bildet und der sich von anderen Kaufver- 
trägen nur dadurch unterscheidet, daß er 
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einen Inbegriff von Gegenständen um- 
faßt und daß er dem Käufer die Verpflich- 
tung auferlegt, die Nachlaßverbindlich- 
keiten zu übernehmen; nur ein Erb- 
schaftskauf in diesem Sinne war z. B. 
dem gemeinen Rechte und dem code civil 
bekannt. Nach der zweiten Auffassung 
wohnte dem Ek der Charakter eines erb- 
rechtlichen Rechtsgeschäftes inne, so daß 
der Verkäufer zu einem Universalsuk- 
zessor des Erblassers wird, wie beispiels- 
weise das ALR den Verkauf des Erbrech- 
tes mit dinglicher Wirkung, auch für den 
Einzelerben, gestattet. 
Während in den Motiven zum B der 
Ek unter dem Recht der Schuldverhält- 
nisse behandelt wird, ist diese Materie im 
B selbst im fünften Buch, welches das 
Erbrecht regelt, fixiert, und zwar im letz- 
ten Abschnitt, 88 2371—2385. Hieraus 
ergibt sich schon, daß dem Ek gewisse 
erbrechtliiche Wirkungen innewohnen. 
Gegenstand eines Ek kann nach B 2371 
nur eine angefallene Erbschaft (oder ein 
Erbteil) sein, während nach B 312 ein 
Vertrag über den Nachlaß eines noch 
lebenden Dritten nichtig ist. Da der An- 
fall bereits stattgefunden haben muß, so 
ist die nach dem Tode des Erblassers an 
sich zulässige Veräußerung einer Erb- 
schaft durch den Nacherben vor Eintritt 
der Nacherbfolge kein Ek im Sinne des B. 
Der Veräußerungsvertrag beim Ek bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Beur- 
kundung. Er ist bei der Veräußerung 
der ganzen Erbschaft ein lediglich obli- 
gatorischer, so daß die dingliche Übertra- 
gung der einzelnen Nachlaßgegenstände 
nach Maßgabe der für sie bestehenden 
Übertragungsarten besonders bewirkt 
werden muß. Der Miterbe hat aber die 
Möglichkeit, vgl B 2033, über seinen Erb- 
teil als solchen durch Ek mit dinglicher 
Wirkung zu verfügen. Wenn auch dem 
Veräußerungsvertrag regelmäßig ein 
Kaufvertrag zugrunde liegt, wie schon die 
Bezeichnung Ek besagt, so sind doch 
auch andere Rechtsgeschäfte, wie Tausch, 
Schenkung, als Grundlage eines solchen 
Vertrages denkbar. B 2385 Abs 1 dehnt 
die Vorschriften über den Ek auf die 
Weiterveräußerung einer Erbschaft oder 
eines Erbteiles aus. Über den Umfang 
der durch den Ek betroffenen Masse wer- 
den die dispositiven Regeln, B 2372 und 
2373, aufgestellt, daß die Vorteile, welche 
sich aus dem Wegfall eines Vermächtnis-
	        
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