Erbschaftserwerb — Erbschaftskauf.
missio Theodosiana für die Deszendenten
eines eingesetzten, vor der Testaments-
eröffnung (ante apertas tabulas) verster-
benden Deszendenten, weil wegen der lex
Julia de vicesima hereditatum kein Antritt
vor der gerichtlichen Testamenteröffnung
erfolgen durfte. — 4. transmissio Justi-
niana, wenn der Delat noch in der Deli-
berationsfrist oder in einem Jahre seit
seiner Kenntnis von der Delation stirbt,
dann kommt der Rest der Frist seinen Er-
ben zugute. — 5. Uneigentliche Trans-
missionsfälle sind: transmissio ex capite
suitatis für die Erben eines als suus er-
benden Hauskindes; ferner: transmissio
ex iure patrio, der Hausvater kann eine
von seinem Kinde ausgeschlagene Erb-
schaft für sich erwerben.
Über die Haftung des Erben s. Erben-
haftung.
II. Im deutschen Rechte erfolgt der E,
ebenso wie nach B, ipso iure. Insbeson-
dere gibt es nach B 1942 eine hereditas
iacens nicht mehr; der Anfall erfolgt viel-
mehr von Rechts wegen, gleichviel aus
welchem Berufungsgrunde. Jeder Erbe
darf ausschlagen, ausgenommen der Fis-
kus als gesetzlicher Erbe (wohl aber darf
er als Testamentserbe ausschlagen).
1. Die Ausschlagung ist binnen sechs
Wochen, oder, wenn der Erblasser seinen
letzten Wohnsitz im Auslande gehabt hat,
oder wenn der Erbe beim Beginne der
Frist im Auslande sich aufhält, binnen
sechs Monaten, in öffentlich beglaubigter
Form gegenüber dem Nachlaßgerichte zu
erklären.
2. Eine Annahme oder Ausschlagung
kann immer nur für das Ganze erklärt wer-
den, und zwar stets ohne Bedingung oder
Befristung. Das Ausschlagungsrecht ist
vererblich; für den Fall der Ausschlagung
gilt der ausschlagende Erbe als nicht vor-
handen. Die Anfechtung der Ausschla-
gung gilt als Annahme; ebenso umge-
kehrt. P.
Erbschaftskauf. Das Rechtsinstitut
des E(rbschafts)k(aufes), d. i. der Ver-
äußerung einer Erbschaft oder eines Erb-
teiles durch den Erben, war in den frühe-
ren Partikularrechten verschieden ge-
regelt. Es kamen zwei Rechtsauffas-
sungen in Betracht: nach der einen war
der Ek ein lediglich obligatorischer Kauf-
vertrag, dessen Gegenstand die Erbmasse
bildet und der sich von anderen Kaufver-
trägen nur dadurch unterscheidet, daß er
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einen Inbegriff von Gegenständen um-
faßt und daß er dem Käufer die Verpflich-
tung auferlegt, die Nachlaßverbindlich-
keiten zu übernehmen; nur ein Erb-
schaftskauf in diesem Sinne war z. B.
dem gemeinen Rechte und dem code civil
bekannt. Nach der zweiten Auffassung
wohnte dem Ek der Charakter eines erb-
rechtlichen Rechtsgeschäftes inne, so daß
der Verkäufer zu einem Universalsuk-
zessor des Erblassers wird, wie beispiels-
weise das ALR den Verkauf des Erbrech-
tes mit dinglicher Wirkung, auch für den
Einzelerben, gestattet.
Während in den Motiven zum B der
Ek unter dem Recht der Schuldverhält-
nisse behandelt wird, ist diese Materie im
B selbst im fünften Buch, welches das
Erbrecht regelt, fixiert, und zwar im letz-
ten Abschnitt, 88 2371—2385. Hieraus
ergibt sich schon, daß dem Ek gewisse
erbrechtliiche Wirkungen innewohnen.
Gegenstand eines Ek kann nach B 2371
nur eine angefallene Erbschaft (oder ein
Erbteil) sein, während nach B 312 ein
Vertrag über den Nachlaß eines noch
lebenden Dritten nichtig ist. Da der An-
fall bereits stattgefunden haben muß, so
ist die nach dem Tode des Erblassers an
sich zulässige Veräußerung einer Erb-
schaft durch den Nacherben vor Eintritt
der Nacherbfolge kein Ek im Sinne des B.
Der Veräußerungsvertrag beim Ek bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Beur-
kundung. Er ist bei der Veräußerung
der ganzen Erbschaft ein lediglich obli-
gatorischer, so daß die dingliche Übertra-
gung der einzelnen Nachlaßgegenstände
nach Maßgabe der für sie bestehenden
Übertragungsarten besonders bewirkt
werden muß. Der Miterbe hat aber die
Möglichkeit, vgl B 2033, über seinen Erb-
teil als solchen durch Ek mit dinglicher
Wirkung zu verfügen. Wenn auch dem
Veräußerungsvertrag regelmäßig ein
Kaufvertrag zugrunde liegt, wie schon die
Bezeichnung Ek besagt, so sind doch
auch andere Rechtsgeschäfte, wie Tausch,
Schenkung, als Grundlage eines solchen
Vertrages denkbar. B 2385 Abs 1 dehnt
die Vorschriften über den Ek auf die
Weiterveräußerung einer Erbschaft oder
eines Erbteiles aus. Über den Umfang
der durch den Ek betroffenen Masse wer-
den die dispositiven Regeln, B 2372 und
2373, aufgestellt, daß die Vorteile, welche
sich aus dem Wegfall eines Vermächtnis-