Erbschein.
Dementsprechend hatten bereits die
meisten Partikularrechte ein solches Zeug-
nis eingeführt, jedoch zumeist unter Be-
schränkung auf den Fall der gesetzlichen
Erbfolge, weil bei der testamentarischen
Erbfolge die Legitimation meist verhält-
nismäßig einfacher Natur ist. Diese Be-
schränkung ist vom B nicht übernommen
worden, so daß das Zeugnis, das vom Ge-
setz als Ebs bezeichnet wird, gleichmäßig
für die Fälle der gesetzlichen Erbfolge
wie für diejenigen einer Erbfolge aus Tes-
tament und Erbvertrag erteilt werden
kann.
Die Einrichtung des Ebs ist nicht
in dem Sinne getroffen, daß die Legiti-
mation des Erben unter allen Umständen
nur mittels eines Ebs erbracht wer-
den könnte; insbesondere genügt es im
Privatverkehre, wenn der Erbe sich auf
sonstige Weise gehörig ausweist (RO
54, 343). Der Schuldner ist dadurch ge-
schützt, daß nach Z 94 im Falle der Klage-
erhebung den Erben die Prozeßkosten in-
soweit treffen, als sie dadurch entstanden
sind, daß der Schuldner durch das Unter-
lassen des verlangten Nachweises zur Be-
streitung des geltend gemachten An-
spruchs bestimmt worden ist.
Gegenüber dem Grundbuchamt ist nach
8 36 Abs 1 Gr der Nachweis der Erb-
folge grundsätzlich durch einen Ebs zu
führen. Beruht indessen die Erbfolge auf
einer Verfügung von Todes wegen, die
in einer Öffentlichen Urkunde enthalten
ist, so genügt es wenn an Stelle des
Ebs die Verfügung sowie das Proto-
koll über ihre Eröffnung vorgelegt wer-
den, und das Grundbuchamt kann in
einem solchen Falle die Vorlegung eines
Ebs nur verlangen, wenn Zweifel
vorliegen. Ob die Zweifel begründete
sind, unterliegt der Nachprüfung des Be-
schwerdegerichts (KGJ 24 88 und 221;
Rspr 6 15). Das gleiche gilt nach F 107
Abs 2 Satz 2 bei Eintragungen in das
Schiffsregister.
2. Erteilung des Ebs.
a. Zuständigkeit. Die Erteilung des Ebs,
die einen Antrag erfordert, liegt nach
B 2353 dem Nachlaßgericht ob. Für die
dem Nachlaßgericht obliegenden Verrich-
tungen sind nach F 72 in Deutschland
selbst, soweit nicht auf Grund des
Einf-B 147 oder in Ansehung der in Art
57, 58 ebd bezeichneten exemten Personen
auf Grund des F 189 landesgesetzlich
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etwas anderes bestimmt ist, die Amtsge-
richte zuständig; in Konsulargerichtsbe-
zirken ist es der Konsul, 8 7 Nr 2 des Ges
über die Konsulargerichtsbarkeit vom
7. April 1900, in den Schutzgebieten der
mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit er-
mächtigte Beamte, $ 2 des Schutzgebiets-
ges in der Fassung vom 10. September
1900.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht
des Wohnsitzes, den der Erblasser zur
Zeit des Erbfalles hatte; in Ermangelung
eines inländischen Wohnsitzes ist das Oe-
richt zuständig, in dessen Bezirke der Erb-
lasser zur Zeit des Erbfalles seinen Auf-
enthalt hatte, F 73 Abs 1, 2. Die Zustän-
digkeit bleibt auch für die Erteilung des
Ebs an den Nacherben bestehen. Hatte
der Erblasser mehrere Wohnsitze, so
können verschiedene Gerichte zuständig
sein; der Vorzug unter ihnen gebührt
demjenigen, das zuerst in der Sache tätig
geworden ist. Der Wirksamkeit des Ebs
tut es keinen Eintrag, wenn er von einem
örtlich unzuständigen Gericht erteilt ist,
F 4, 7. Wegen des gegenständlich be-
schränkten Ebs vgl unter Nr 6b.
b. Verfahren. Die Erteilung des Ebs er-
fordert einen Antrag. Der Antrag ist form-
los; er muß die Person des Erb-
lassers bezeichnen und ergeben, in wel-
chem Umfang, Rspr 6 174, 7 144, und aus
welchem Berufungsgrunde das Erbrecht
in Anspruch genommen wird. Der Antrag
kann außer von dem Erben selbst vor
allem auch durch den verwaltenden Testa-
mentsvollstrecker, KGJ 22 96, den Nach-
laß- und den Konkursverwalter gestellt
werden. Antragsberechtigt ist auch der
Erwerber eines Erbteils, aber nur in der
Weise, daß der Ebs auf den Namen des
veräußernden Miterben ausgestellt wird;
auch ist hierbei kein Zusatz über die er-
folgte Übertragung zulässig, RG 64 173.
Ein Ebs kann nur dem endgültigen Erben
erteilt werden. Stellt der Erbe selbst den
Antrag, so schließt dies die Annahme der
Erbschaft in sich, und es ist deshalb hier
kein Nachweis der Annahme der Erb-
schaft zu erfordern, KGJ 27 189. Dagegen
macht sich sonst der Nachweis erfor-
derlich.
Der Ebs ist nur zu erteilen, wenn das
Nachlaßgericht die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Tatsachen für fest-
gestellt erachtet, B 2359. Der Antrag-
steller hat daher die seinen Antrag be-