Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Erbschein. 
Dementsprechend hatten bereits die 
meisten Partikularrechte ein solches Zeug- 
nis eingeführt, jedoch zumeist unter Be- 
schränkung auf den Fall der gesetzlichen 
Erbfolge, weil bei der testamentarischen 
Erbfolge die Legitimation meist verhält- 
nismäßig einfacher Natur ist. Diese Be- 
schränkung ist vom B nicht übernommen 
worden, so daß das Zeugnis, das vom Ge- 
setz als Ebs bezeichnet wird, gleichmäßig 
für die Fälle der gesetzlichen Erbfolge 
wie für diejenigen einer Erbfolge aus Tes- 
tament und Erbvertrag erteilt werden 
kann. 
Die Einrichtung des Ebs ist nicht 
in dem Sinne getroffen, daß die Legiti- 
mation des Erben unter allen Umständen 
nur mittels eines Ebs erbracht wer- 
den könnte; insbesondere genügt es im 
Privatverkehre, wenn der Erbe sich auf 
sonstige Weise gehörig ausweist (RO 
54, 343). Der Schuldner ist dadurch ge- 
schützt, daß nach Z 94 im Falle der Klage- 
erhebung den Erben die Prozeßkosten in- 
soweit treffen, als sie dadurch entstanden 
sind, daß der Schuldner durch das Unter- 
lassen des verlangten Nachweises zur Be- 
streitung des geltend gemachten An- 
spruchs bestimmt worden ist. 
Gegenüber dem Grundbuchamt ist nach 
8 36 Abs 1 Gr der Nachweis der Erb- 
folge grundsätzlich durch einen Ebs zu 
führen. Beruht indessen die Erbfolge auf 
einer Verfügung von Todes wegen, die 
in einer Öffentlichen Urkunde enthalten 
ist, so genügt es wenn an Stelle des 
Ebs die Verfügung sowie das Proto- 
koll über ihre Eröffnung vorgelegt wer- 
den, und das Grundbuchamt kann in 
einem solchen Falle die Vorlegung eines 
Ebs nur verlangen, wenn Zweifel 
vorliegen. Ob die Zweifel begründete 
sind, unterliegt der Nachprüfung des Be- 
schwerdegerichts (KGJ 24 88 und 221; 
Rspr 6 15). Das gleiche gilt nach F 107 
Abs 2 Satz 2 bei Eintragungen in das 
Schiffsregister. 
2. Erteilung des Ebs. 
a. Zuständigkeit. Die Erteilung des Ebs, 
die einen Antrag erfordert, liegt nach 
B 2353 dem Nachlaßgericht ob. Für die 
dem Nachlaßgericht obliegenden Verrich- 
tungen sind nach F 72 in Deutschland 
selbst, soweit nicht auf Grund des 
Einf-B 147 oder in Ansehung der in Art 
57, 58 ebd bezeichneten exemten Personen 
auf Grund des F 189 landesgesetzlich 
  
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etwas anderes bestimmt ist, die Amtsge- 
richte zuständig; in Konsulargerichtsbe- 
zirken ist es der Konsul, 8 7 Nr 2 des Ges 
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
7. April 1900, in den Schutzgebieten der 
mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit er- 
mächtigte Beamte, $ 2 des Schutzgebiets- 
ges in der Fassung vom 10. September 
1900. 
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht 
des Wohnsitzes, den der Erblasser zur 
Zeit des Erbfalles hatte; in Ermangelung 
eines inländischen Wohnsitzes ist das Oe- 
richt zuständig, in dessen Bezirke der Erb- 
lasser zur Zeit des Erbfalles seinen Auf- 
enthalt hatte, F 73 Abs 1, 2. Die Zustän- 
digkeit bleibt auch für die Erteilung des 
Ebs an den Nacherben bestehen. Hatte 
der Erblasser mehrere Wohnsitze, so 
können verschiedene Gerichte zuständig 
sein; der Vorzug unter ihnen gebührt 
demjenigen, das zuerst in der Sache tätig 
geworden ist. Der Wirksamkeit des Ebs 
tut es keinen Eintrag, wenn er von einem 
örtlich unzuständigen Gericht erteilt ist, 
F 4, 7. Wegen des gegenständlich be- 
schränkten Ebs vgl unter Nr 6b. 
b. Verfahren. Die Erteilung des Ebs er- 
fordert einen Antrag. Der Antrag ist form- 
los; er muß die Person des Erb- 
lassers bezeichnen und ergeben, in wel- 
chem Umfang, Rspr 6 174, 7 144, und aus 
welchem Berufungsgrunde das Erbrecht 
in Anspruch genommen wird. Der Antrag 
kann außer von dem Erben selbst vor 
allem auch durch den verwaltenden Testa- 
mentsvollstrecker, KGJ 22 96, den Nach- 
laß- und den Konkursverwalter gestellt 
werden. Antragsberechtigt ist auch der 
Erwerber eines Erbteils, aber nur in der 
Weise, daß der Ebs auf den Namen des 
veräußernden Miterben ausgestellt wird; 
auch ist hierbei kein Zusatz über die er- 
folgte Übertragung zulässig, RG 64 173. 
Ein Ebs kann nur dem endgültigen Erben 
erteilt werden. Stellt der Erbe selbst den 
Antrag, so schließt dies die Annahme der 
Erbschaft in sich, und es ist deshalb hier 
kein Nachweis der Annahme der Erb- 
schaft zu erfordern, KGJ 27 189. Dagegen 
macht sich sonst der Nachweis erfor- 
derlich. 
Der Ebs ist nur zu erteilen, wenn das 
Nachlaßgericht die zur Begründung des 
Antrags erforderlichen Tatsachen für fest- 
gestellt erachtet, B 2359. Der Antrag- 
steller hat daher die seinen Antrag be-
	        
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