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geschäfte (sog dingliche Rechtsgeschäfte),
die aber auch eine zum Nachlaß ge-
hörende Forderung zum Gegenstande
haben können; bloße obligatorisch:
Rechtsgeschäfte, die der Erbscheinerbe
eingegangen ist, verpflichten den Erben
auch dann nicht, wenn sie sich auf erb-
schaftliche Gegenstände beziehen, wie
auch anderenfalls der von dem Erbschein-
erben gemachte Erwerb Bestandteil der
Erbschaft nur insoweit wird, als das Sur-
rogationsprinzip des B 2019 Platz greift.
Der Käufer einer Erbschaftssache kann
also von dem wirklichen Erben nicht die
Erfüllung des mit dem Erbscheinerben ge-
schlossenen Kaufvertrags verlangen, son-
dern der öffentliche Glaube des Ebs hat
nur zur Folge, daß der wirkliche Erbe
die vollzogene Übereignung der Sache ge-
gen sich gelten lassen muß. Ebenso wirkt
z. B. gegen ihn die — vollendete — Ab-
tretung einer hypothekarischen Forderung
durch den Erbscheinerben, während er die
von dem letzteren eingegangene Ver-
pflichtung zu der Abtretung nicht zu er-
füllen braucht. B 2366 findet seine Er-
gänzung durch B 2367, der dem Erwerbs-
geschäfte das auf Grund eines erbschaft-
lichen — dinglichen oder persönlichen —
Rechtes erfolgende Leistungsgeschäft (wie
vor allem Kapital- und Zinszahlungen auf
erbschaftliche Forderungen oder Grund-
schulden) sowie solche Verfügungsge-
schäfte gleichstellt, die in Ansehung
eines erbschaftlichen Gegenstandes vor-
genommen werden, ohne auf den Erwerb
des Gegenstandes oder eines Rechtes
daran gerichtet zu sein.
Unter die Verfügungsgeschäfte des
B 2367 fallen die Kündigung, Mahnung,
Stundung und Aufrechnung, sodann die
Änderung des Inhalts eines erbschaftlichen
Rechtes sowie der Rücktritt im Range mit
einem solchen Rechte. Der Verzicht fällt
unter B 2366; im übrigen entspricht die
Anordnung des Gesetzes derjenigen in
B 892, 893.
d. Der Schutz des öffentlichen Glaubens
des Ebs wird nur für den Einzelerwerb ge-
währt; die Erwerber der Erbschaft oder
des Anteils eines Miterben sind dadurch
nicht geschützt. Dies gilt auch insoweit,
als der Erwerb zur Übertragung der Erb-
schaftsgegenstände geführt hat, B 2030.
e. Die in B 2366, 2367 bestimmten Wir-
kungen kommen nur dem in Kraft befind-
lichen Ebs zu; dem eingezogenen und
Erbschein.
dem für kraftlos erklärten Ebs geht jede
rechtliche Wirksamkeit ab. Die Vorlegung
des Ebs ist zur Hervorbringung der be-
zeichneten Wirkungen an sich nicht erfor-
derlich, vgl RG vom 26. Nov 1906 und
ZBIFG 8327; der Dritte, der sich den ihm
vielleicht bei einer früheren Gelegenheit
vorgelegten Schein bei Eingehung eines
neuen Rechtsgeschäfts nicht wieder vor-
legen läßt, handelt aber auf die Gefahr
hin, daß der Schein inzwischen einge-
zogen und daher kraftlos geworden ist.
Und ist der Ebs für kraftlos erklärt, so
kann sich der Dritte auch nicht darauf be-
rufen, daß ihm der Schein bei der Var-
nahme des Rechtsgeschäfts vorgelegt
wurde.
C. Im übrigen wird nur der redliche Er-
werb geschützt und die Berufung auf den
öffentlichen Glauben des Ebs ist ausge-
schlossen, wenn der Erwerber die Unrich-
tigkeit des Ebs kennt. Wie gegenüber
dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs
wird also wirkliches Kennen der Unrich-
tigkeit verlangt, so daß das Kennen-
müssen, d. h. das auf grober Fahrlässig-
keit beruhende Nichtkennen der Unrich-
tigkeit die Wirkungen des Ebs nicht aus-
schließt. Die Kenntnis von der Unrichtig-
keit des Ebs, deren Nachweis dem wirk-
lichen Erben obliegt, wird durch die
Kenntnis derjenigen Tatsachen vermittelt,
die dem Inhalte des Scheines und so ins-
besondere dem bezeugten Erbrecht ent-
gegenstehen; indessen kann der Erwerber
sich replikweise darauf berufen, daß er
sich im Irrtum über die rechtliche Beurtei-
lung dieser Tatsachen befunden und den
Ebs deshalb für richtig gehalten habe.
Weiter versagt das Gesetz die Berufung
auf den Öffentlichen Glauben des Ebs
demjenigen, der weiß, daß das Nachlaß-
gericht die Rückgabe des Scheines wegen
Unrichtigkeit verlangt hat. Damit wird die
Rückforderung des Ebs dem im Grund-
buch eingetragenen Widerspruche gegen
die Richtigkeit einer Eintragung gleichge-
stellt; jedoch besteht der Unterschied, daß
die Berufung auf den öffentlichen Glau-
ben des Grundbuchs bei der Eintragung
eines Widerspruchs schlechthin und ohne
jede Rücksicht auf die Kenntnis des Er-
werbers davon ausgeschlossen wird, wäh-
rend bei der Rückforderung eines Ebs die
— vonder Gegenpartei nachzuweisende —
Kenntnis des Erwerbers von der Rück-
forderung hinzukommen muß.