Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Im übrigen kann der wirkliche Erbe 
auch von demjenigen, dem der unrichtige 
Ebs erteilt worden ist, über den Bestand 
der Erbschaft und den Verbleib der Erb- 
schaftsgegenstände Auskunft verlangen, 
B 2362 Abs 2. 
6. Besondere Arten des Ebs. a. Gemein- 
schaftlicher Ebs. BeimVorhandensein einer 
Mehrheit von Erben kann außer dem be- 
sonderen Ebs, der nach B 2353 einem 
jeden von ihnen über sein Erbrecht zu er- 
teilen ist, auch ein gemeinschaftlicher Erb- 
teil für alle Miterben erteilt werden. Der 
Antrag, in welchem die Erben und ihre 
Erbteile anzugeben sind, kann von einem 
jeden der Erben gestellt werden; wird er 
nicht von allen Erben gestellt, so hat er 
die von dem Antragsteller zu beweisende, 
vgl hierzu wegen der Beweismittel KGJ 27 
89, Angabe zu enthalten, daß die übrigen 
Erben die Erbschaft angenommen haben. 
Des weiteren hat die Erteilung eines ge- 
meinschaftlichen Ebs zur Voraussetzung, 
daß auch die sich auf die anderen Erben 
beziehenden Angaben über das behaup- 
tete Erbrecht gemäß den Vorschriften des 
B 2356 bewiesen werden. Die erforder- 
liche Versicherung an Eidesstatt ist von 
allen Erben abzugeben, sofern nicht das 
Nachlaßgericht die Versicherung eines 
oder einiger von ihnen für ausreichend er- 
achtet. In dem Ebs sind außer den ein- 
zelnen Erben ihre Erbteile in Bruchteilen 
anzugeben, B 2357. 
b. Gegenständlich beschränkter Ebs. 
Der Ebs ist ein Zeugnis über das Recht 
des Erben an dem Nachlasse, d. i. seiner 
Rechtsnachfolge in die Erbschaft als Gan- 
zes, B 1922, so daß davon alle zu der Erb- 
schaft gehörenden Gegenstände umfaßt 
werden; nach B 2369 Abs 1 kann jedoch 
auch ein Ebs erteilt werden, der sich auf 
den inländischen Nachlaß des Erblassers 
beschränkt. 
Voraussetzung ist, daß kein für die Er- 
teilung des ordentlichen Ebs zuständiges 
Nachlaßgericht vorhanden ist, und daß 
also der Erblasser Ausländer war und zur 
Zeit des Erbfalls weder Wohnsitz noch 
Aufenthalt im Inlande hatte, F 73 Abs 1, 2. 
Weitere Voraussetzung ist, daß sich erb- 
schaftliche Gegenstände im Inlande befin- 
den. Dabei gilt nach B 2369 Abs 2 ein 
Gegenstand, für den von einer deutschen 
Behörde ein zur Eintragung des Berech- 
tigten bestimmtes Buch und Register ge- 
führt wird (Grundbuch, Schiffsregister, 
  
Erbschein — Erbunwürdigkeit. 
Patentrolle, Musterregister), als im In- 
lande befindlich und von einem Anspruche 
gilt dies, wenn für die Klage ein deut- 
sches Gericht zuständig ist. 
Die Erteilung des Ebs kann nach F 73 
Abs 3 bei jedem Gerichte beantragt wer- 
den, in dessen Bezirke sich zur Zeit der 
Antragstellung ein Nachlaßgegenstand be- 
findet, was vom Antragsteller zu beweisen 
ist; ein jedes dieser Gerichte ist in An- 
sehung aller im Inlande befindlichen Ge- 
genstände zur Erteilung des Zeugnisses 
zuständig. 
Der Ebs ist in der Weise zu erteilen, daß 
das Erbrecht der als Erbe ausgewiesenen 
Person an dem im Inlande befindlichen 
Nachlasse bezeugt wird. Vgl Strohal 
67 unter V4 sowie Herzfelder Anm I 
zu B 2369, gegen Planck Anm 5, der 
die Gegenstände einzeln bezeichnet wis- 
sen will. 
Voß in Gruchot 438 224; Du Chesne daselbst 45 49; 
Boschan daselbst 45 294: Peters daselbst 50 144: 
Eichhorn in DJZ 01 201: Kraft in SeuffBIRA 64 
269, 288; Weißler In DNotV 01 428; Richhorn daselbst 
02 2, 04 187; Kretzschmar in ZBIF G85 
Kretzschmar. 
Erbstollen s. Bergwerkseigentum. 
Erbsühne s. Buße, Wergeld. 
Erbteil, portio, die einem Miterben 
(s. d.) gebührende Quote des Nachlasses. 
Erbtochter (DtschR), der Weibs- 
stamm, der (nach herrschender Ansicht) 
als dem letzten Stammpgutsbesitzer am 
nächsten stehend erbfolgeberechtigt ist. 
Erbuntertänigkeit s. Bauernbefrei- 
ung. 
Erbunwürdigkeit ist ein Tatbestand, 
welcher zur Entziehung einer angefal- 
lenen Erbschaft führen kann, B 2339 
bis 2345. 
I. Erbunwürdig ist: 1. wer den Erb- 
lasser vorsätzlich oder widerrechtlich ge- 
tötet oder zu töten versucht oder in einen 
Zustand versetzt hat, infolge dessen der 
Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, 
eine Verfügung von Todes wegen zu er- 
richten oder aufzuheben; 2. wer den Erb- 
lasser vorsätzlich und widerrechtlich ver- 
hindert hat, eine Verfügung von Todes 
wegen zu errichten oder aufzuheben ; 
3. wer den Erblasser durch arglistige Täu- 
schung oder widerrechtlich durch Droa- 
hung bestimmt hat, eine Verfügung von 
Todes wegen zu errichten oder aufzu- 
heben ; 4. wer sich in Ansehung einer Ver- 
fügung des Erblassers von Todes wegen 
einer strafbaren Urkundenfälschung schul- 
dig gemacht hat. — Die Erbunwürdigkeit
	        
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