Erbunwürdigkeit — Erbvertrag.
tritt in den beiden letzten Fällen nicht ein,
wenn vor dem Eintritte des Erbfalles die
Verfügung, zu deren Errichtung der Erb-
lasser bestimmt, oder in Ansehung deren
die strafbare Handlung begangen worden
ist, unwirksam geworden ist, oder die
Verfügung, zu deren Aufhebung er be-
stimmt worden ist, unwirksam geworden
sein würde.
ll. Die Geltendmachung der Erbun-
würdigkeit erfolgt durch Anfechtung des
Erbschaftserwerbes in Wege der An-
fechtungsklage; der Klageantrag geht da-
hin, den Erben für erbunwürdig zu erklä-
ren. Die Anfechtung ist erst nach dem
Anfalle der Erbschaft zulässig. Einem
Nacherben gegenüber kann die Anfech-
tung erfolgen, sobald die Erbschaft dem
Vorerben angefallen ist. Die Anfechtung
kann nur innerhalb eines Jahres seit der
Kenntnis vom Anfechtungsgrunde er-
folgen. Ausschlußfrist: 30 Jahre. — An-
fechtungsberechtigt ist jeder, dem der
Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch
nur bei dem Wegfalle eines anderen, zu-
statten kommt. — Die Anfechtung ist aus-
geschlossen, wenn der Erblasser dem
Erbunwürdigen verziehen hat.
IN. Wirkung: ist ein Erbe für erbunwür-
dig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als
nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dem-
jenigen zu, welcher berufen sein würde,
wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erb-
falles nicht gelebt hätte; der Anfall gilt
als mit dem Eintritte des Erbfalles erfolgt.
Über römisches Recht siehe Indignität.
Erbvertrag ist ein Vertrag, der auf
die Beerbung eines oder beider Kontra-
henten gerichtet ist. Nach römischem
Recht war ein solcher Vertrag, als dem
Grundsatze der Testierfreiheit widerstrei-
tend, ungültig. Das deutsche Recht hat
ihn jedoch als bindend und gültig aner-
kannt. Das französische und das öster-
reichische Recht lassen den E(rb)v(ertrag)
nur unter Ehegatten zu. Das B behandelt
ihn in 1941 und in dem 4. Abschn des
5. Buches, 2274— 2302.
Mit dem Testament hat der Ev das Ge-
meinsame, daß beide Verfügungen für den
Fall des Todes treffen. Er unterscheidet
sich von ihm hauptsächlich dadurch, daß
er ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und, da
er auf Willensübereinstimmung beruht,
grundsätzlich unwiderruflich ist.
Der Ev in dem hier in Betracht kom-
menden engeren Sinne, (pactum successo-
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rium affirmativum), begründet neue Erb-
rechte, (p. s. acquisitivum), oder sichert
solche, die bereits vorhanden sind, (p. s.
conservativum). Von ihm ist zu unter-
scheiden der Erbverzicht, (p. s. negativum
oder renuntiativum), der zwischen ge-
setzlichen Erben geschlossen wird und
die Beseitigung bestehender Erbrechte
zum Gegenstand hat. Von ihm handelt
der 7. Abschn des 5. Buches des B, 2346
bis 2352.
Verschieden von dem Ev ist auch der
Erbschaftsvertrag (pactum de hereditate
tertii viventis), dessen Gegenstand der
Nachlaß eines noch lebenden Dritten und
der nur zulässig ist unter künftigen ge-
setzlichen Erben über den gesetzlichen
Erbteil oder Pflichtteil eines von ihnen.
Endlich ist von dem Ev zu unterschei-
den der Erbschaftskauf, als der Vertrag
über eine bereits angefallene Erbschaft
zwischen dem Erben und dem Käufer.
Von ihm handelt der 9. Abschn des 5. Bu-
ches des B, 2371—2385.
Der Ev ist neben dem Gesetz und neben
dem Testament der dritte Grund der Be-
rufung zu einer Erbschaft. Doch erwirbt
der Erbe aus ihm noch kein gegenwiärti-
ges Recht. Die Wirkung des Ev ist viel-
mehr die gleiche wie die des Testaments:
das Recht auf die Erbfolge entsteht erst
mit dem Tode des Erblassers.
Geschlossen wird ein Ev zwischen dem
Erblasser und einer anderen Person, die
entweder selbst Erbe werden oder den
Nachlaß an einen zum Erben bestimmten
Dritten herausgeben soll. Daraus ergeben
sich folgende Arten der Ev:
I. Der einseitige Ev, durch den ein Erb-
lasser den andern Kontrahenten zum Er-
ben einsetzt,
II. der gegenseitige Ev, durch den beide
Vertragschließende sich wechselseitig zu
Erben einsetzen,
III. der Ev zugunsten Dritter, durch den
entweder der eingesetzte Erbe verpflich-
tet wird, einem Dritten die Erbschaft her-
auszugeben, oder der Erblasser seinem
Gegenkontrahenten überhaupt keine Zu-
wendungen macht, sondern ihm lediglich
das Versprechen gibt, einen Dritten zum
Erben einzusetzen.
Der vertragschließende Erblasser muß
die volle Geschäftsfähigkeit besitzen. Ein
Alter von 16 Jahren, wie beim Testament,
genügt nicht. Beim gegenseitigen Ev
müssen also beide Parteien unbeschränkt