Erbvertrag — Erbverzicht.
ten so gilt auch von Ev die Vorschrift,
daß ein Vertrag nichtig ist, durch den
sich jemand verpflichtet, eine Verfügung
von Todes wegen zu errichten oder nicht
zu errichten, aufzuheben oder nicht auf-
zuheben.
Die Aufhebung des Ev geschieht regel-
mäßig durch einen darauf gerichteten
Vertrag der ursprünglichen Vertragsteile.
Nur diese können den Aufhebungsvertrag
schließen. Nach ihrem Tode ist eine ver-
tragsmäßige Aufhebung des Ev nicht
mehr möglich. Ist die aufzuhebende Ver-
fügung zugunsten eines Dritten getroffen,
so ist dessen Einwilligung zu der Aufhe-
bung nicht erforderlich. Der Aufhebungs-
vertrag bedarf derselben Form wie der
Ev selbst und kann namentlich auch, wie
dieser, von dem Erblasser nur persönlich
geschlossen werden.
Der Ev kann ferner durch ein Testa-
ment aufgehoben werden, soweit es sich
um Anordnung eines Vermächtnisses oder
einer Auflage handelt. Dazu muß der an-
dere Vertragsteil seine Zustimmung ge-
ben, die der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung bedarf und unwiderruf-
lich ist.
Ein unter Ehegatten geschlossener Ev
kann durch gemeinschaftliches Testament
aufgehoben werden.
Endlich kann der Ev durch den Rücktritt
des Erblassers aufgehoben werden. Die-
sem steht der Rücktritt zu, wenn er ihn
sich im Vertrage vorbehalten hat oder
wenn der Bedachte sich so vergangen hat,
daß ihm der Pflichtteil entzogen werden
könnte, oder wenn die vertragsmäßige
Verfügung mit Rücksicht auf eine rechts-
geschäftliche Verpflichtung des Bedach-
ten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit
wiederkehrende Leistungen zu entrich-
ten, ihm insbesondere Unterhalt zu ge-
währen, getroffen wurde und diese Ver-
pflichtung vor dem Tode des Erblassers
aufgehoben wird.
Nichtig ist der Ev aus den allgemeinen
Gründen der Nichtigkeit, besonders bei
Mangel der Geschäftsfähigkeit der Betei-
ligten oder bei Mangel der gesetzlichen
Formvorschriften. Bei einem gegenseiti
gen Vertrage hat die Nichtigkeit der einen
vertragsmäßigen Verfügung die Unwirk-
samkeit der anderen zur Folge, da beide
voneinander abhängig sind.
Anfechtbar ist der Ev trotz seiner grund-
sätzlichen Unwiderruflichkeit wie ein Te-
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stament, also wegen Irrtums, Drohung,
Täuschung, unbeabsichtigter Übergehung
eines Pflichtteilsberechtigten. Während
aber der testamentarische Erblasser das
Testament nicht anfechten darf, ist die An-
fechtung eines Ev durch den Erblasser
zulässig und zwar binnen Jahresfrist seit
Kenntnis von dem Anfechtungsgrunde
oder seit Aufhören der Zwangslage, falls
ein rechtswidrig erzwungener Ev ange-
fochten werden soll. Die Erklärung der
Anfechtung bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Form und muß dem anderen
Vertragsteil gegenüber abgegeben wer-
den. Der Erblasser kann die Anfechtung
nur persönlich, nicht durch einen Vertre-
ter erklären. Ist er in der Geschäftsfähig-
keit beschränkt, so bedarf er dazu nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Ver-
treters. Für einen geschäftsunfähigen Erb-
lasser kann jedoch der Vertreter mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichtes
das Anfechtungsrecht ausüben. Ein Ver-
zicht auf dieses Anfechtungsrecht findet
dadurch statt, daß der Erblasser den Ev
bestätigt. Die Bestätigung bedarf keiner
besonderen Form, muß aber persönlich
geschehen und setzt unbeschränkte Ge-
schäftsfähigkeit des Verzichtenden vor-
aus,
Außer dem Erblasser sind zur Anfech-
tung eines Ev dieselben Personen be-
rechtigt, die zur Anfechtung eines Testa-
mentes befugt sind, also nach Eintritt des
Erbfalls die am Nachlaß Beteiligten, so-
fern ihnen die Aufhebung des Ev unmit-
telbar zustatten kommt. War aber zur
Zeit des Erbfalls das Anfechtungsrecht
des Erblassers bereits erloschen, so steht
es auch den Nachlaßbeteiligten nicht
mehr zu.
Den Rechtssätzen des Ev folgt auch ein
Schenkungsversprechen, das unter der Be-
dingung erteilt wird, daß der Beschenkte
den Schenker überlebt. Eine solche
Schenkung muß daher in den Formen des
Ev versprochen und angenommen wer-
den. Vollzieht aber der Schenker die
Schenkung durch Leistung des zugewen-
deten Gegenstandes, so liegt eine Schen-
kung unter Lebenden vor und die für
diese geltenden Vorschriften finden An-
wendung.
Schiffner Der Ev nach B, 99; Meischeider
Neue Streitfragen über Ev, Recht 4 201; Sauer Testa-
mente und Ev In Bayern, 03; Bollenbeck Zur Theorie
und Praxis der Ev zwischen Ehegatten, 05.
Wollschiläger.
Erbverzicht s. Erbvertrag.