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Erbzinsgut (PreußR) ist ein Bauern-
gut, an welchem der Bauer das Unter-
eigentum, ALR I 18, hatte.
Erdrosselung (mittelhochdeutsch
drozze, Schlund, Kehle) ist ein Vorgang,
bei welchem der Tod durch einen Strang
erfolgt, der durch verschiedenartige Zug-
kräfte, ausgenommen die Schwere des
eigenen Körpers (s. Erhängen), eine Zu-
sammenpressung der Luftwege und der
Hauptschlagader des Halses herbeiführt.
Daraus erklärt sich die schnelle Bewußt-
losigkeit, die fast immer ebenso rasch wie
beim Erhängen eintritt. Die zurückblei-
bende Strangfurche verläuft bald mehr,
bald weniger horizontal; wenn sie mit
einer aufsteigenden kombiniert ist, kann
mit ziemlicher Sicherheit geschlossen wer-
den, daß der Erdrosselte nachher aufge-
hängt worden ist. In seltenen Fällen kann
ein ähnliches Bild entstehen, wenn ein
Selbstmörder sich in eigenartiger Weise
den Strang um den Hals gewickelt und
sich dann erhängt hätte. Entsprechend
dem langsameren Vorgange zeigt die
Strangulationsmarke des Erdrosselten
mehr Blutunterlaufungen als beim Er-
hängten; das Gesicht ist bläulicher; auch
kommen wegen der mehr senkrecht auf
den Kehlkopf wirkenden Kraft reichlichere
Verletzungen dieses Organs vor.
Die Erdrosselung erfolgt meistens
durch eine fremde Hand, selten durch
Selbstmord, ganz vereinzelt durch einen
Zufall. Während der Sprachgebrauch oft
„Erdrosseln‘“ gleich „Erwürgen‘ setzt,
bedeutet forensisch „Erwürgen“ die Kom-
pression der Luftwege durch die Hand al-
lein bis zur Erstickung. Sachs.
Ereignisse sind alogische Elemente,
deren Wirkung eintritt, ohne daß mensch-
liche Handlungen unmittelbar darauf
hinwirken; z. B. Geburt, Zeitablauf, Al-
terstermin, Untergang einer Sache durch
Zufall.
Erektion ist ein Reflexvorgang. Die
Sammelstellen der die Steifung des Glie-
des (d. i. Erektion) veranlassenden Nerven
liegen im Lendenmark des Rückenmarkes ;
die Veranlassung zur Erektion und damit
zur Erregung jener Zentren kann auch
mittels höherer Sinnesnerven gegeben sein
und also auch von oberhalb gelegenen
Teilen des Rückenmarks ausgehen. Un-
heilbare Krankheiten des Rückenmarks,
z. B. Tabes (Rückenmarksschwindsucht)
können sonach ein Hindernis für die Erek-
‚Erbzinsgut — Erfindung.
tion bilden ; ebenso ist dergleichen bei an-
geborenem Blödsinn beobachtet. Kon-
träre Sexualempfindung (Perversität, Pä-
derastie, abnorm sexuelles Befriedigungs-
bedürfnis) beeinträchtigen die Erektionen
trotz gut entwickelter Körper- und Ge-
schlechtsentwickelung weiterhin. Örtliche
Hindernisse bilden Verkrümmungen oder
Verkrüppelungen des Penis, alte und
übermäßig große, nicht zurückbringbare
Leistenbrüche; kleine reponierbare dage-
gen bilden kein Hemmnis für den Bei-
schlaf bzw für die Erektion und können
daher auch nicht als ein triftiger Grund
in Ehescheidungsklagen gelten. Cohn.
eremodicium (RZivProzeß), Verhan-
deln vor leeren Bänken, wobei der Kläger
trotz Abwesenheit des Beklagten seine
Behauptungen zu beweisen hat.
ereptorium (RR) ist die Wegnahme
einer Zuwendung infolge von Indignität
(s. d.) zugunsten des Fiskus.
Erfinderrecht ist das ausschließliche
Recht des Erfinders, über die gewerbliche
Verwertung seiner Erfindung (s. d.) zu
verfügen.
Siehe Ablassungsanspruch, Ausführungspflicht, Erlöschen
des Patentrechtes, Lizenz, Patenterteilung, Vorprüfungs-
system, Patentstrafrecht, Patentanspruch, Einstweiliger
Patentschutz, Patentschutz, Wiederaufhebung des Patent-
schutzes, Unionsvertrag, Internationale Verträge, Frei-
zeichen, Patentrecht (Begriff), Priorität der Anmeldung,
Ausstellungsschutz, Pionierpatent.
Erfindung. Nach P 1 werden Patente
erteilt für neue E(r)f(indungen), welche
eine gewerbliche Verwertung gestatten.
Die Patentfähigkeit hat danach drei Merk-
male zur Voraussetzung: den Begriff der
Ef, den Begriff der Neuheit und den Be-
griff der gewerblichen Verwertbarkeit.
Nach der herrschenden Meinung kommt
auch den letzteren beiden Begriffen eine
selbständige Bedeutung zu, wenn auch
ihnen verwandte Merkmale von dem
Begriff der Ef nicht getrennt werden
können. Das Gesetz hat davon Abstand
genommen, den Begriff der Ef zu defi-
nieren, hat es vielmehr der Wissenschaft
und der Praxis überlassen, den Begriff der
Ef zu bestimmen. Solche Definitionen
sind in großer Anzahl versucht worden,
und zwar von verschiedenen Gesichts-
punkten aus: ein Teil geht von der Tätig-
keit des Erfinders, ein Teil von dem Er-
gebnis dieser Tätigkeit bei der Begriffs-
bestimmung aus. Beide Gesichtspunkte
berücksichtigt Kohler, der demgemäß
die Ef im subjektiven Sinne und die Ef
im objektiven Sinne unterscheidet und de-
finiert. Kent51 sieht in dem Erfindungs-