Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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mus ab. Feuchte Kälte oder windbewegte 
kalte Luft wirken viel heftiger als trocke- 
ner Frost oder kaltes windstilles Wetter; 
gerade bei diesem können sehr hohe Käl- 
tegrade sehr gut vertragen werden. Der 
Frostschauer bei allgemeiner Erfrierung 
geht schnell in einen Schlafzustand über, 
in dem dann erst der Tod schmerzlos 
eintritt. Der Körper wird allmählich 
durch Gefrieren aller Flüssigkeiten ganz 
starr. Die örtliche Erfrierung befällt ge- 
wöhnlich zunächst die Körperteile, die 
entweder gar nicht von Kleidung bedeckt 
sind oder die durch unzweckmäßige Um- 
hüllung in ihrer Zirkulation gehindert 
sind. Die Behandlung erfolgt im An- 
fange durch allmähliche, sehr vorsichtig zu 
verstärkende Erwärmung, am besten zu- 
nächst durch Einreiben mit Schnee. Die 
Wiederbelebungsversuche bei einem in- 
folge Erfrierens nur noch schwach atmen- 
den Menschen sind oft von Erfolg beglei- 
tet, wenn nicht die Körperwärme im After 
unter 20° gesunken ist. Liman machte sei- 
nerzeit darauf aufmerksam, daß ein durch 
Erfrieren in Eis und Schnee Verstorbener 
daselbst nie verwest. Wird dennoch eine 
verweste Leiche dort aufgefunden, dann 
ist daraus zu schließen, daß der Mensch 
an dieser Stelle nicht den Tod erlitten ha- 
ben kann. Sachs. 
Erfüllung, B 362, 363, 366, 367, 370, 
274; W 36 bis 40. 
I. Unter Erf(üllung) versteht man die 
Bewirkung der geschuldeten Leistung an 
den Gläubiger zum Zwecke der Tilgung 
seines Anspruchs. Der Inhalt des einzel- 
nen Schuldverhältnisses ergibt, worin die 
geschuldete Leistung besteht, B 241 ff., ob 
in einem Tun oder Unterlassen, und wel- 
chen Umfang und welches Maß sie um- 
faßt. Danach bestimmt sich, was zur Erf 
gehört, von welcher Art und Beschaffen- 
heit sie sein muß. Sie kann, muß aber 
nicht Rechtsgeschäft sein; sie hat z. B. 
dann keinen rechtsgeschäftlichen Charak- 
ter, wenn die Leistungspflicht in einem 
Unterlassen besteht. Sie heißt Zahlung, 
wenn sie durch Hingabe von Geld ins 
Eigentum des Gläubigers behufs Tilgung 
einer Geldschuld erfolgt, B 244, 245; für 
den Eigentumserwerb des Gläubigers an 
den gezahlten Geldstücken kommen 
B 932, 935 in Betracht, RG 24 314. 
Die Zahlung ist ein Vertrag. 
Il. Der Gläubiger ist zur Annahme, 
RG 57 337, 59 380, 64 236, 66 279, einer 
  
Erfrieren — Erfüllung. 
anderen als der geschuldeten oder einer 
unvollständigen oder mangelhaften, RG57 
400, JW 07 509, Leistung an sich nicht 
verpflichtet. Nimmt er aber an, so folgt dar- 
aus noch keineswegs, daß er die Leistung 
auch als tadellose Erf gelten lassen 
müsse, soweit nicht besondere gesetzliche 
Vorschriften, z. B. H 377, 378, B464, Ab- 
weichendes verordnen; insbesondere er- 
löschen durch vorbehaltlose Annahme 
der Erf des Hauptanspruchs die Neben- 
forderungen wie Zinsen nicht, RG JW 
Beil 02 280, R 03 78. Aber immer trifft 
den Gläubiger im Falle der Annahme als 
Erf selbst bei einem Vorbehalt die Be- 
weislast, RG 66 282, JW 07 509, dafür, 
daß die angenommene Leistung eine an- 
dere als die geschuldete, ein aliud, oder 
daß sie unvollständig (mangelhaft) ge- 
wesen sei, B 363. 
III. Die Leistung geschieht grundsätz- 
lich an den Gläubiger, und zwar an den 
Gläubiger zur Zeit der Erf. Die Gläubi- 
gerschaft ist bisweilen an den Besitz einer 
Urkunde dergestalt geknüpft, z. B. in B 
793 ff, H 183, daß sie mit der bloßen Über- 
gabe des Papiers ohne Abtretung über- 
geht, RG 18 8 und 130. 
1. Im Falle der Übertragung des Rechts 
sind hauptsächlich B 407ff, 412, 893, 
1155, 1156 ff; im Falle der Indossierung 
W ı1ff, 36, 74, H 363 ff, Scheckges 11; 
im Falle der Anweisung B 783, 784, 
792; im Falle der Beschränkung des Gläu- 
bigerrechts durch andere Rechte B 
1077 ff, 1281 ff, 1373 ff, 2113 ff und Z 829 ff 
zu berücksichtigen ; K6—8 kommt für den 
Konkurs des Gläubigers zur Anwendung; 
vgl noch B 1984 (Nachlaßverwaltung). 
2. Die Wirksamkeit der Leistung an 
einen Vertreter des Gläubigers bestimmt 
sich vorzugsweise nach B 164 ff, 1812 ff, 
H 48 ff, Z 81, 754, 755, 815 Abs 3b. Aus 
B 370 ergibt sich aber auch weiter, daß 
der Überbringer einer vollständigen Quit- 
tung, nicht aber der eines unausgefüllten 
Blanketts, ROHG 11 32, zur Empfang- 
nahme der Leistung — auch wenn diese 
nicht in einer Zahlung besteht — ermäch- 
tigt ist. Der Gläubiger muß also die Lei- 
stung an den Quittungsüberbringer gegen 
sich gelten lassen. Er braucht indessen 
solche Leistung ausnahmsweise nicht an- 
zuerkennen, wenn er ein Doppeltes nach- 
weist: 
a. daß gewisse Tatsachen der Annahme 
der Empfangsermächtigung entgegenstan-
	        
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