Erfüllung.
den, z. B. daß die Quittung seinem Ge-
wahrsanı wider seinen Willen entzogen
war, und
b. daß der Leistende hiervon zur Zeit
der Leistung Kenntnis hatte, RG 21 403.
Die Legitimation zur Erhebung des Wech-
selprotestes wird durch die im 8 370 cit
aufgestellte Vermutung nicht erbracht,
sie richtet sich nach wechselrechtlichen
Grundsätzen, RG 69 101.
3. Die Wirksamkeit der Erf, Leistung
an einen Dritten (Nichtberechtigten)
hängt davon ab, daß den Voraussetzungen
des B 182ff genügt ist; solche Leistung
erlangt nach Maßgabe des $ 185 ebd nach-
träglich Wirksamkeit, B 362 Abs 2.
Der Dritte hat, wenn die Leistung dem
Gläubiger gegenüber wirksam ist, die
Verpflichtung zur Herausgabe des Gelei-
steten an ihn, B 816 Abs 2.
IV. Die Erf kann auch durch einen
Dritten bewirkt werden, B 267ff. Nur
ausnahmsweise besteht kraft Gesetzes
oder Inhalts der Willenserklärung eine
Verpflichtung zu persönlicher Leistung,
z. B. in B 613, 664, 713, 2218. Im Post-
anweisungsverkehr geschieht die Zahlung
der Post an den Adressaten für Rechnung
des Absenders, RG 60 24, JW 05 173.
Der Gläubiger kann die Leistung eines
unbeteiligten Dritten nur bei Widerspruch
des Schuldners ablehnen, sonst gerät er
durch Ablehnung in Annahmeverzug,
B 293 ff.
V. Die Erf bewirkt, soweit sie reicht,
die Vernichtung des Anspruchs, das Er-
löschen des Schuldverhältnisses mit allen
seinen Sicherungsnebenrechten, wie Bürg-
schaft und Pfand, B 362 Abs 1; sie ge-
währt nicht etwa nur eine Einrede, wie
die Verjährung, welche lediglich die Gel-
tendmachung des Anspruchs ausschließt,
deshalb kann man die Annahme der Lei-
stung auch als Verfügung erachten. Der
Schuldner wird befreit, selbst wenn ein
Dritter die Leistung bewirkt und jener der
Annahme widersprochen hat. Wird je-
doch die Erf, z. B. eine Zahlung auf Grund
des $ 3 RGes vom 21. Juli 1879 / 20. Mai
1898, mit Erfolg angefochten, so lebt der
getilgte Anspruch nebst seinen akzesso-
rischen Rechten wieder auf, RG 20 161;
der Gläubiger kann deshalb auch die
Rückgabe des bereits ausgehändigten
Schuldtitels verlangen, RGR 03 294.
In einzelnen besonderen Fällen, z. B.
B 268 Abs 3, 426 Abs 2, 774, 1143, 1225,
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geht die Forderung des Gläubigers in-
folge Leistung seitens eines Dritten nicht
unter, sondern auf denjenigen über, der
ihn befriedigt. Aber die allgemeine Be-
stimmung, wonach ein zur Zahlung nicht
verpflichteter Dritter in die Rechte des be-
friedigten Gläubigers tritt, wie nach frü-
herem preußischen Rechte, StA 12 268,
87 268, 97 328, 95 269, hat im neuen
Rechte Anerkennung nicht gefunden.
VI. B 366, 367 regeln die Anrechnung
einer zur Tilgung mehrerer gleichartiger
Verbindlichkeiten aus einer Mehrheit von
Schuldverhältnissen, RG JW 04 173, oder
der ganzen Schuld mit Nebenforderungen
(Zinsen und Kosten) nicht ausreichenden
Leistung; sie sind auch auf zwangsweise
Beitreibungen entsprechend anwendbar.
1. In beiden Fällen entscheidet zunächst
das Übereinkommen der beiden Parteien,
das auch im voraus getroffen werden
kann, RG 66 54.
2. Fehlt es an einer Abrede, so steht
dem Schuldner ein einseitiges Bestim-
mungsrecht zu; die Bestimmung kann
auch stillschweigend erfolgen, RG JW 04
57. Der Gläubiger ist zu einem Wider-
spruch gegen die Bestimmung des Schuld-
ners nicht befugt; ein solcher Wider-
spruch ist unwirksam, er hindert nicht das
Erlöschen der bestimmten Schuld.
Der Gläubiger kann aber, von dem Falle
früherer Vereinbarung abgesehen, wegen
der getroffenen Bestimmung die Annahme
der Leistung grundsätzlich nicht ablehnen.
Die Ablehnungsbefugnis steht ihm nur
ausnahmsweise zu, nämlich dann, wenn
der Schuldner beim Vorhandensein von
Nebenansprüchen dem Gesetze zuwider
nicht zunächst auf die Kosten, dann auf
die vorbedungenen und gesetzlichen Zin-
sen, zuletzt erst auf die Hauptleistung an-
rechnen will. Es behält aber auch hier
bei der Bestimmung des Schuldners sein
Bewenden, soweit die hier an sich statt-
hafte Ablehnung seitens des Gläubigers
unterbleibt.
Ein subsidiäres Bestimmungsrecht des
Gläubigers gibt es nicht.
3. In Ermangelung eines Abkommens
der Parteien und einer Bestimmung des
Schuldners wird zunächst die fällige
Schuld getilgt, unter mehreren fälligen
Posten aber derjenige, der dem Gläubiger
geringere Sicherheit bietet, z. B. weil er
einer kürzeren Verjährungsfrist unter-
liegt, Strieth Arch 61 139, oder durch
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