Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Pfand oder Bürgen oder Mitschuldner 
nicht gewährleistet wird. Unter mehreren 
gleich sicheren oder unsicheren Verbind- 
lichkeiten kommt die dem Schuldner lästi- 
gere, z. B. die verzinsliche vor der unver- 
zinslichen, bei gleich lästigen aber die äl- 
tere Schuld, bei gleichem Alter endlich 
jede Schuld verhältnismäßig zur Abgel- 
tung. 
4. Sofern das Bestehen mehrerer gleich- 
artiger Ansprüche unstreitig ist, Strieth 
Arch 52 50, oder seitens des Gläubigers 
erwiesen ist, RG 55 414, wird der Schuld- 
ner die von ihm geltend gemachte An- 
rechnung seinerseits zu rechtfertigen 
haben. 
5. Die Befugnis des Gläubigers zur 
Zurückweisung von Teilleistungen, B 266, 
wird durch B 366, 367 nicht berührt. 
VI. Die Erf, insbesondere Zahlung, 
kann auch unter Vorbehalt geschehen, 
wodurch das in der Erf liegende konklu- 
dente Schuldanerkenntnis des Erfüllenden 
ausgeschlossen wird. Im übrigen bestim- 
men sich je nach dem Sinne des Vorbe- 
halts die Rechtsfolgen und auch die Ver- 
pflichtung des Gläubigers zur Annahme 
einer solchen Vorbehaltsleistung. 
VIII. Von weittragender Bedeutung ist 
der Unterschied zwischen den persön- 
lichen (obligatorischen) Rechtsgeschäften 
und den dinglichen (abstrakten) Erfül- 
lungsgeschäften. Letztere werden durch 
die tatsächliche oder rechtliche Nichtexi- 
stenz des etwa vorausgesetzten Rechts- 
grundes in ihrer Gültigkeit nicht notwen- 
dig berührt, diese kann aber auch insbe- 
sondere kraft Parteiwillens durch die 
rechtliche Wirksamkeit des zugrunde lie- 
genden obligatorischen Rechtsgeschäfts 
Kedingt sein, RG 57 96, 63 185, 66 389, 
97. 
- Behrens Die Erfüllung unter Vorbehalt, Göttingen 00; 
Klein Die Natur der causa solvendi, 03, und Übergang 
der Obligation durch Zweckerreichung, Berlin 05; Kret- 
schmar Die Erfüllung, Leipzig 06; Liebknecht Vor- 
behaltaszahlung und KEventualaufrechnung, 91; 8chd- 
ninger Die Leistungsgeschäfte des bürgerl Rechts, 06. 
Erfüllungseid s. Eid. eneir 
Erfüllungsort ist der Ort, an welchem 
die Erfüllung (s. d.) zu bewirken ist; der 
E kann vertraglich bestimmt sein, ev sich 
aus den Umständen ergeben, ev ist E kraft 
Gesetzes der Ort, an dem der Schuldner 
zur Zeit der Entstehung des Schuldver- 
hältnisses seinen Wohnsitz bzw seine ge- 
werbliche Niederlassung hat; s. Ort und 
Zeit der Leistung. 
Erfüllungsstatt s. Erfüllung. 
  
Erfüllung — Erhard. 
Erfüllungsübernahme s. Verspre- 
chen der Leistung an Dritte. 
Erfurter Parlament s. Deutscher 
Bund. 
Ergänzung (Zivilprozeß) s. Urteil. 
Ergänzungssteuer s. Vermögens- 
steuer. 
Ergebung (VölkerR), die Erklärung 
des kämpfenden Heeres usw, sich dem 
Feinde überliefern zu wollen. Die E be- 
gründet ein Recht auf Schonung des Le- 
bens; die Versagung des Pardons ist un- 
zulässig. 
Erhängen heißt jene Form des Hals- 
abschnürens mit tödlichem Ausgange, bei 
welcher das Strangulationsmittel infolge 
der Schwere des eigenen Körpers die Er- 
stickung herbeiführt. Es ist keineswegs 
dabei erforderlich, daß der Körper frei in 
der Luft schwebt, vielmehr kann er jede 
beliebige natürliche Stellung, selbst eine 
hockende, sitzende oder schreitende, ein- 
nehmen. Die Strangulationsrinne ist ein 
Zeichen von trügerischem Wert; sie 
braucht nicht vorhanden zu sein, wenn 
der Erhängte direkt nach dem Tode ab- 
geschnitten wird. In typischen Fällen aber 
verläuft sie zwischen Kehlkopf und Zun- 
genbein quer über den Hals und steigt 
hinter dem Ohre nach aufwärts. Das Er- 
hängen kommt fast nur als Selbstmord 
vor; doch können immerhin Kinder oder 
hilflose Personen von Mörderhand auf 
diese Weise getötet werden. In manchen 
Fällen erfolgt vorher die Tötung; das Auf- 
hängen der Leiche soll dann nur bezwek- 
ken, einen Selbstmord vorzutäuschen. 
Bei einigermaßen kräftigem Körper ist 
dann anzunehmen, daß ein Kampf voran- 
gegangen sein muß, mithin Verletzungen 
stattgefunden haben. Nach diesen ist da- 
her bei der Besichtigung der Leiche eines 
Erhängten besonders zu fahnden. Immer- 
hin ist auch an kombinierten Selbstmord 
zu denken. Die Strangulationsrinne an 
sich hat bei einem Selbstmörder dasselbe 
Aussehen wie bei einer nach dem Tode 
aufgehängten Person. Sachs. 
Erhard, Christian Daniel, * 6. Febr 
1759 zu Dresden, 1787 a. o., 1793 o. Pro- 
fessor, 1809 Oberhofgerichtsrat in Leip- 
zig, wo er 17. Febr 1813 }. 
Neben seinem Hauptwerke, dem ‚‚ersten deutsch 
geschriebenen Lehrbuch eines territorialen Straf- 
rechts . . „. .„ auch dadurch ausgezeichnet, 
daß es zuerst das Recht der Notwehr aus der 
Lehre von der Tötung weg, in den allgemeinen 
Teil an seine rechte Stelle und damit in seine
	        
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