Aktiver Dienststand — Albrecht. 45
Staatsrecht; Hecker Militärpersonen; derselbe Die OM-
zicre 2.D.; 'Daude Die bürgerlichen Rechtsverlältnisse der
deutschon " Militärpersonen ; Loening Verwaltungsrecht;
. Meyer Verw raltungsrecht. Autenrieth.
Aktivgeschäft s. Bank.
Aktivlegitimation s. Legitimation.
Aktivmasse s. Teilungsmasse.
Aktuar (VersicherungsR), actuary, ist
der Versicherungstechniker.
Akzept ist die auf die Vorderseite des
Wechsels gesetzte Erklärung des Bezo-
genen, die Verpflichtung aus dem Wechsel
zu erfüllen, W 21, das As(die Annahme)
erfolgt durch Niederschrift des Namens
(eigenhändig oder durch einen Stellver-
treter), mit oder ohne den Zusatz: „an-
genommen“,
Der Bezogene ist wechselmäßig nicht
verpflichtet, das A zu leisten; er kann
freilich privatrechtlich hierzu verpflichtet
sein. Der Bezogene wird erst dadurch
Schuldner des Wechselanspruches, daß er
sein A auf den Wechsel gesetzt hat. —
Akzeptvorvertrag ist der Vertrag, durch
welchen sich jemand verpflichtet, einen
Wechsel zu akzeptieren; dieser Vertrag
ist privatrechtlich.
Der Inhaber des Wechsels kann dem
Bezogenen den Wechsel präsentieren und
ihn mangels Annahme protestieren las-
sen; er ist jedoch im allgemeinen hierzu
nicht verpflichtet.
Die Unterlassung des Protestes schadet
also dem Gläubiger nicht bezüglich des
Wechselanspruches ; wohl aber wegen des
Regreßanspruches (s. d.).
Eine Verpflichtung, den Wechsel zur
Annahme zu präsentieren, besteht nur
noch bei Nachsichtwechseln, damit durch
die Präsentation das Datum auf den
Wechsel gesetzt wird, und von diesem
Tage an die Nachsichtfrist läuft, W 19.
Beim Domizilwechsel, falls der Aus-
steller dies vorgeschrieben hat, bestand
früher Präsentationspflicht, W 44. Sie ist
durch das Reichsges, betr die Erleichte-
rung des Wechselprotestes, vom 30. Mai
1908 beseitigt worden.
Ein geleistetes A kann nicht wieder zu-
rückgenommen werden. Es begründet
die wechselmäßige Verpflichtung des Be-
zogenen, bei Fälligkeit des Wechsels die
akzeptierte Summe zu leisten.
Limitiertes A ist das A eines Teiles
der Wechselsumme; wegen des nicht ak-
zeptierten Restes erfolgt Protest mangels
Annahme.
Blankoakzept ist ein A, das der Bezo-
gene vor der Fertigstellung der Wechsel-
urkunde leistet. Es ist wechselstempel-
steuerpflichtig.
Vgl RG 2 91, 84 00; Staub Kommentar‘ 84 P.
Akzession (Völkerrecht) ist der Zu-
wachs zum Gebiete auf natürlichem Wege,
ohne daß es eines besonderen Erwer-
bungsaktes bedarf.
Akzessionsvertrag Preußens mit
Waldeck vom 18. Juli 1867, 24. Nov 1877,
2. März 1887: Die Verwaltung des Für-
stentums ist auf Preußen übertragen wor-
den, auch instruiert Preußen die waldeck-
sche Stimme im Bundesrate. Dagegen
besteht die Landesgesetzgebung in Wald-
eck weiter.
Akzise (preußR) ist die seit dem
30jährigen Kriege für das mobile Kapital
namentlich in den Städten eingeführte di-
rekte Steuer. Zur Erhebung der A wer-
den Steuerkommissare eingesetzt.
Vgl Kleines Handbuch 1 279, 282.
Alabama war ein im Sezessionskriege
1863 von den Südstaaten (USA) erwor-
benes Schiff, das aus England auslief, ob-
wohl es bestimmungsgemäß den Süd-
staaten im Kreuzerkriege gegen die Nord-
staaten dienen sollte. Nach herrschender
Auffassung durften die englischen Behör-
den den A nicht auslaufen lassen, da er
Kriegshilfe brachte.
Getfcken Alabamafrage, 1872.
Alamannen, Gesetze der —, s. Volks-
rechte.
Albertus Magnus s. Christliche Philo-
sophie.
Albrecht (Wilhelm Eduard), * 4. März
1800 zu Elbing (Westpreußen), studierte
in Königsberg und Göttingen, wo ihn
Eichhorn für die germanistischen Studien
gewann. Er habilitierte sich 1823 in Kö-
nigsberg, wurde daselbst 1827 a. o. Pro-
fessor, 1829 o. Professor und ging 1830
nach Göttingen, wo er, zum Hofrat er-
nannt, bis 1837 lehrte. Da er sich (unter
den Göttinger Sieben) in einer dem Kura-
torium am 183. November 1837 über-
gebenen Protestation gegen die durch das
Patent vom 1. November desselben Jahres
ausgesprochene Aufhebung des Staats-
grundgesetzes verwahrte, wurde er durch
Kabinettsorder vom 14. Dezember seines
Amtes entsetzt. Seit 1838 hielt er Vor-
lesungen in Leipzig, zunächst als Privat-
dozent, seit 1840 als o. Professor mit dem
Titel eines Hofrats. Im März 1845 arbei-
tete er mit Dahlmann den Entwurf eines
deutschen Grundgesetzes aus. Im Jahre