Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Aktiver Dienststand — Albrecht. 45 
Staatsrecht; Hecker Militärpersonen; derselbe Die OM- 
zicre 2.D.; 'Daude Die bürgerlichen Rechtsverlältnisse der 
deutschon " Militärpersonen ; Loening Verwaltungsrecht; 
. Meyer Verw raltungsrecht. Autenrieth. 
Aktivgeschäft s. Bank. 
Aktivlegitimation s. Legitimation. 
Aktivmasse s. Teilungsmasse. 
Aktuar (VersicherungsR), actuary, ist 
der Versicherungstechniker. 
Akzept ist die auf die Vorderseite des 
Wechsels gesetzte Erklärung des Bezo- 
genen, die Verpflichtung aus dem Wechsel 
zu erfüllen, W 21, das As(die Annahme) 
erfolgt durch Niederschrift des Namens 
(eigenhändig oder durch einen Stellver- 
treter), mit oder ohne den Zusatz: „an- 
genommen“, 
Der Bezogene ist wechselmäßig nicht 
verpflichtet, das A zu leisten; er kann 
freilich privatrechtlich hierzu verpflichtet 
sein. Der Bezogene wird erst dadurch 
Schuldner des Wechselanspruches, daß er 
sein A auf den Wechsel gesetzt hat. — 
Akzeptvorvertrag ist der Vertrag, durch 
welchen sich jemand verpflichtet, einen 
Wechsel zu akzeptieren; dieser Vertrag 
ist privatrechtlich. 
Der Inhaber des Wechsels kann dem 
Bezogenen den Wechsel präsentieren und 
ihn mangels Annahme protestieren las- 
sen; er ist jedoch im allgemeinen hierzu 
nicht verpflichtet. 
Die Unterlassung des Protestes schadet 
also dem Gläubiger nicht bezüglich des 
Wechselanspruches ; wohl aber wegen des 
Regreßanspruches (s. d.). 
Eine Verpflichtung, den Wechsel zur 
Annahme zu präsentieren, besteht nur 
noch bei Nachsichtwechseln, damit durch 
die Präsentation das Datum auf den 
Wechsel gesetzt wird, und von diesem 
Tage an die Nachsichtfrist läuft, W 19. 
Beim Domizilwechsel, falls der Aus- 
steller dies vorgeschrieben hat, bestand 
früher Präsentationspflicht, W 44. Sie ist 
durch das Reichsges, betr die Erleichte- 
rung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 
1908 beseitigt worden. 
Ein geleistetes A kann nicht wieder zu- 
rückgenommen werden. Es begründet 
die wechselmäßige Verpflichtung des Be- 
zogenen, bei Fälligkeit des Wechsels die 
akzeptierte Summe zu leisten. 
Limitiertes A ist das A eines Teiles 
der Wechselsumme; wegen des nicht ak- 
zeptierten Restes erfolgt Protest mangels 
Annahme. 
Blankoakzept ist ein A, das der Bezo- 
  
gene vor der Fertigstellung der Wechsel- 
urkunde leistet. Es ist wechselstempel- 
steuerpflichtig. 
Vgl RG 2 91, 84 00; Staub Kommentar‘ 84 P. 
Akzession (Völkerrecht) ist der Zu- 
wachs zum Gebiete auf natürlichem Wege, 
ohne daß es eines besonderen Erwer- 
bungsaktes bedarf. 
Akzessionsvertrag Preußens mit 
Waldeck vom 18. Juli 1867, 24. Nov 1877, 
2. März 1887: Die Verwaltung des Für- 
stentums ist auf Preußen übertragen wor- 
den, auch instruiert Preußen die waldeck- 
sche Stimme im Bundesrate. Dagegen 
besteht die Landesgesetzgebung in Wald- 
eck weiter. 
Akzise (preußR) ist die seit dem 
30jährigen Kriege für das mobile Kapital 
namentlich in den Städten eingeführte di- 
rekte Steuer. Zur Erhebung der A wer- 
den Steuerkommissare eingesetzt. 
Vgl Kleines Handbuch 1 279, 282. 
Alabama war ein im Sezessionskriege 
1863 von den Südstaaten (USA) erwor- 
benes Schiff, das aus England auslief, ob- 
wohl es bestimmungsgemäß den Süd- 
staaten im Kreuzerkriege gegen die Nord- 
staaten dienen sollte. Nach herrschender 
Auffassung durften die englischen Behör- 
den den A nicht auslaufen lassen, da er 
Kriegshilfe brachte. 
Getfcken Alabamafrage, 1872. 
Alamannen, Gesetze der —, s. Volks- 
rechte. 
Albertus Magnus s. Christliche Philo- 
sophie. 
Albrecht (Wilhelm Eduard), * 4. März 
1800 zu Elbing (Westpreußen), studierte 
in Königsberg und Göttingen, wo ihn 
Eichhorn für die germanistischen Studien 
gewann. Er habilitierte sich 1823 in Kö- 
nigsberg, wurde daselbst 1827 a. o. Pro- 
fessor, 1829 o. Professor und ging 1830 
nach Göttingen, wo er, zum Hofrat er- 
nannt, bis 1837 lehrte. Da er sich (unter 
den Göttinger Sieben) in einer dem Kura- 
torium am 183. November 1837 über- 
gebenen Protestation gegen die durch das 
Patent vom 1. November desselben Jahres 
ausgesprochene Aufhebung des Staats- 
grundgesetzes verwahrte, wurde er durch 
Kabinettsorder vom 14. Dezember seines 
Amtes entsetzt. Seit 1838 hielt er Vor- 
lesungen in Leipzig, zunächst als Privat- 
dozent, seit 1840 als o. Professor mit dem 
Titel eines Hofrats. Im März 1845 arbei- 
tete er mit Dahlmann den Entwurf eines 
deutschen Grundgesetzes aus. Im Jahre
	        
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