Erkennende Gerichte.
heren Gerichtsbarkeit unterworfen sind,
MC 16 Ziff 3 Abs 2, 63, — neben Ein-
ziehung auf Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten und Geldstrafe bis zu 300 M
(600 M, vgl MC 63), allein oder in Verbin-
dung miteinander, erkennen können.
Vertritt das Standgericht die Ansicht,
daß die Strafe, die auf Grund der Haupt-
verhandlung zu verhängen wäre, seine
Zuständigkeit überschreitet oder daß eine
Ehrenstrafe verwirkt ist, so hat es sich für
unzuständig zu erklären und die Sache an
das zuständige höhere Gericht zu verwei-
sen. Ebenso hat es zu verfahren, wenn
der Angeklagte nach Erhebung der An-
klage Offizierrang erlangt hätte, denn die
niedere Gerichtsbarkeit erstreckt sich nur
auf Personen, die diesen Rang nicht
haben, MC 330, 14. Der Unzuständig-
keitsbeschluß hat die Wirkung der An-
klageerhebung für das weitere Verfahren.
Zu einem vorschriftsmäßig besetzten
Standgericht gehören, abgesehen von den
Richtern, noch der mit der Vertretung der
Anklage beauftragte Gerichtsoffizier und
ein Gerichtsschreiber, dessen Tätigkeit
durch eine geeignete Person des Solda-
tenstandes zu verrichten ist, MC 273,
109, 110.
Die Durchsicht der standgerichtlichen
Akten wird durch einen Kriegsgerichtsrat
bei dem Gerichtsherrn der Berufungsin-
stanz vorgenommen, MC 113.
Die Kriegsgerichte setzen sich zusam-
men aus fünf Richtern und zwar — ab-
gesehen von besonderen Fällen — ent-
weder aus einem Kriegsgerichtsrat und
vier Offizieren oder aus zwei Kriegsge-
richtsräten und drei Offizieren. Die Mit-
wirkung von zwei Kriegsgerichtsräten fin-
det statt, wenn der Gerichtsherr nach den
Umständen des Falles annimmt, daß auf
Todesstrafe oder für die einzelne Straftat
auf Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo-
naten zu erkennen sein wird, MC 49 bis
91. Würde ein Kriegsgericht, das nur mit
einem Kriegsgerichtsrat besetzt ist, zu der
Überzeugung gelangen, daß für die ein-
zelne Tat des Angeklagten eine Freiheits-
strafe von mehr als sechs Monaten ver-
wirkt ist, so kann es noch bis zu einem
Jahre erkennen. Will es die Einzelstrafe
über ein Jahr hinaus überschreiten, so
muß es die Verhandlung abbrechen und
die Berufung eines zweiten Kriegsge-
richtsrats durch den Gerichtsherrn herbei-
führen, MC 52.
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Die Dienstgrade der zu den Kriegsge-
richten nach der Kommandierrolle zu be-
rufenden Offiziere richten sich nach dem
Dienstgrade des Angeklagten, MC 50, 51.
Kommen mehrere Angeklagte mit ver-
schiedenem Range in Frage, so ist für die
Besetzung des Kriegsgerichts der Ange-
klagte mit dem höchsten Dienstgrad maß-
gebend, MC 58. Das militärische Rang-
verhältnis soll auch bei angeklagten
kriegsgefangenen Offizieren tunlichst be-
rücksichtigt werden. Ist der Angeklagte
eine Zivilperson, so erfolgt die Bildung!
des Kriegsgerichts ebenso, als wenn ein
Gemeiner oder Unteroffizier abzuurteilen
wäre. Werden Zivil- und Militärperson
gemeinsam vor Gericht gestellt, so ist
diese mit ihrem Range bestimmend für die
Zusammensetzung, MC 57. Sanitätsoffi-
zier, Ingenieur des Soldatenstandes und
Militärbeamter als Angeklagte bewirken,
daß in die Kriegsgerichte Zugehörige ih-
rer Berufsart neben Offizieren und Kriegs-
gerichtsräten als Richter berufen werden,
MC 55, 56.
Da die Richter des Kriegsgerichts — ab-
gesehen von den Militärjustizbeamten —
nichtständige sind, so werden sie nach
dem Beginn der Hauptverhandlung vom °
Verhandlungsführer, und zwar in der
ersten Sache, die ansteht, beeidigt. In
den nächstfolgenden Sachen derselben
Kriegsgerichtssitzung braucht dasselbe
Richterpersonal durch den Vorsitzenden
nur auf den in der vorhergegangenen Ver-
handlung geleisteten Richtereid verwiesen
zu werden, MC 296.
Die Zuständigkeit der Kriegsgerichte ist
eine weitreichende. Abgesehen von den
vor die Standgerichte gehörenden oder
vor diese nach gerichtsherrlichem Er-
messen zu bringenden bzw zu verwei-
senden, vgl MC 16, 63, Strafsachen sind
sie zur Aburteilung aller anderen Straf-
taten ohne Ausnahme — auch in allen
Fällen des Hochverrats und des Landes-
verrats, vgl hier das bürgerliche Straf-
recht G 130, wo die Zuständigkeit des
Reichsgerichts begündet ist, — berufen.
Und die der niederen Gerichtsbarkeit un-
terliegenden Delikte können, wenn sie mit
solchen der höheren unterworfenen da-
durch in Zusammenhang stehen, daß für
sie derselbe Täter in Frage kommt, durch
ein Verbindungsverfahren, MC 32, auch
noch vor die Kriegsgerichte gebracht wer-
den. Deshalb kann das Gesetz auch