Erkennende Gerichte — Erlaß.
von mindestens zwei Dritteilen aller Mit-
glieder, mit Einschluß des Vorsitzenden,
erforderlich, MC 86.
Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft
versieht die Militäranwaltschaft beim
Reichsmilitärgericht.
Kommentare z. MC: v. Koppmann, 00, Herz-
Ernst, 065, Elsnerv. Gronow-Sohl, 06, Pech-
well, 89, Stenglein, 01, weiftenbach, 00,
Schlayer, 04, Sturm- Walde, 00, Weigel, 98,
Beldens inner, 00; Endres Strafrechtsnormen der
Standgerl 00;
chte ne 'Ort der Hauptverhandlung,
ritzlier Wie ist das Öberkriegsgericht zu besetzen,
wenn mit einem Offizier, Unteroffizier oder Gemeinen ge-
meinschaftlich abzuurteilen ist ein Sanitäteoffizier, Inge-
nieur des Soldatenstandes oder Militärbeamter? MC 56 69,
Recht 10 867; Elsner v. Gronow Über die Stand-
chte, Recht 11 497; Schlott Das standgerichtliche
ahren und das materielle Strafrecht des Standgerichts
in Friedenszeiten, 08. Elsner v. Gronow.
Erkenntnis s. Entscheidung, Urteil.
Erkennungsdienst, eine bei größe-
ren Polizeiverwaltungen eingerichtete
Spezialabteilung der Kriminalpolizei, wel-
che die Fahndungs- und Rekognoszie-
rungsangelegenheiten bearbeitet und den
gesamten photographischen Dienst ver-
sieht. Zu ihren Funktionen gehören also
die Bearbeitung der Steckbriefsangelegen-
heiten, die Ausführung der für das Ver-
brecheralbum und die Meßkarten be-
stimmten photographischen Aufnahmen,
die Obsorge für das Verbrecheralbum, die
Vornahme der Bertillonschen Messungen
(s. Bertillonsches Identifizierungsverfah-
ren) und der Fingerabdrücke (s. Finger-
abdrucksverfahren) sowie der Austausch
der Meß- und Fingerabdruckskarten, fer-
ner die photographische Aufnahme von
Tatorten und verwandte Obliegenheiten,
z. B. Abformen von Fußspuren usw. End-
lich ist dem E meist auch ein bestehendes
Kriminalmuseum angegliedert. Unter den
Polizeipräsidien Deutschlands, welche
über einen besonders umfangreichen und
durchgebildeten E verfügen, seien hier
nur Berlin, Hamburg und Dresden ge-
nannt. Der Berliner E wurde 1896 be-
gründet. Ihm ist die Redaktion des Deut-
schen Fahndungsblattes und des Zentral-
polizeiblattes angegliedert.
Niceforo-Lindenau Die Kriminalpolizei und ihre
Hilfswissenschaften, Gr.-Lichterfelde-Ost 08; Otto Klatt
Die Körpermessung der Verbrecher, Berlin 02: Friedrich
Paul Handbuch der kriminalistischen Photographie,
Berlin 00; Hans Groß Das Erkennungsamt der k. k. Po-
lizeidirektion in Wien, in Groß’ Archiv 10 (03). Anuschat.
Erklärung des Vertragswillens
(RömR) kann ausdrücklich oder _still-
schweigend geschehen. Die stillschwei-
gende E ist jedoch nur dann von Bedeu-
tung, wenn der andere Teil aus dem vor-
angehenden Tun eine Willenserklärung
entnehmen kann (konkludente Hand-
v. Bippen Bene eung {or an ae
491
lung): qui tacet, ubi loqui potuit et debuit,
consentire videtur; vgl auch D 18, 3, 6, 2.
Gegen die Möglichkeit, daß etwa eine
Handlung, ohne daß man es will, seitens
der anderen Partei als konkludent ange-
sehen wird, kann man sich durch pro-
testatio und durch reservatio schützen.
1. Man legt Verwahrung, protestatio,
ein und will damit zeigen, daß eine Unter-
lassung nicht als konkludent angesehen
werden darf; z. B. der Käufer nimmt die
Ware ab, verwahrt sich aber dagegen, daß
in der Abnahme der Ware eine Billigung,
Annahme im technischen Sinne, liege. Er
will vielmehr freie Hand haben, Mängel
der Ware noch später zu rügen.
2. Die reservatio ist ein Vorbehalt, da-
mit nicht z. B. in der Rückgabe der ver-
pfändeten Sache ein Verzicht gesehen
wird. Man will also bei einem Tun eine
sonst darin liegende Wirkung ausschlie-
Ben. Jedoch darf man nicht sich selbst
widersprechen: die Verwahrung gegen
eine Auffassung darf nicht facto contraria
sein. P.
Erklärung und Wille s. Rechts-
geschäfte.
Erlaß. Der Erl(aß) gehört zur Kate-
gorie: Tilgungsgründe der Obligationen.
Ein abstrakter — von dem obligatorischen
Rechtsgrunde losgelöster und unabhängi-
ger — Vertrag (dinglicher Vertrag im wei-
teren Sinne), hat er den Zweck und die
Wirkung der Aufhebung eines Schuldver-
hältnisses; dasselbe erlischt. Der sach-
liche Inhalt dieses abstrakten Vertrages
ist verschieden. Der Gläubiger gibt
entweder sein Forderungsrecht auf, ver-
zichtet (eigentlicher „Erl‘‘“ B 397 Abs 1)
oder erkennt das Nichtbestehen des
Schuldverhältnisses an, sei es nun, daß
dieses in Wirklichkeit nicht besteht oder
daß es zwar besteht, aber aufgehoben sein
soll (negatives Schuldanerkenntnis B 397
Abs 2). Hier wie dort handelt es sich in
jedem Falle um einen Vertrag, welcher
begriffsnotwendig einen entsprechenden
Antrag des Gläubigers und die — aus-
drückliche — Annahme dieses Antrages
durch den Schuldner erfordert. Der Er-
laßvertrag ist möglich als Teil eines aus
mehreren Vereinbarungen zusammenge-
setzten Rechtsgeschäfts, ebenso als selb-
ständiges Rechtsgeschäft mit oder ohne
Gegenleistung. Die Gegenleistung ist un-
wesentlich, als Leistung gilt die Befreiung