Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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des Schuldners von der Verbindlichkeit, 
vgl B 812 Abs 2. 
Ein stillschweigender Erl ist wohl selten, 
aber denkbar, z. B. Geben und Nehmen 
einer Quittung, Vernichtung oder Rück- 
gabe eines Schuldscheins. In allen solchen 
Fällen ist es eine reine Tatfrage, ob Erl 
vorliegt oder nicht. Es erscheint zweifel- 
haft, ob jemand gültig auf einen Anspruch 
verzichten kann, welchen er selbst an sich 
für unbegründet hält. Ein solcher Ver- 
zicht hat nur Sinn für den Fall, daß der 
Anspruch dennoch bestehen oder für be- 
gründet anerkannt werden sollte. Einer- 
seits ist es schwer, einen solchen Ver- 
zicht unter den Tatbestand des B 397 
Abs 1 zu subsumieren (es kann sich dabei 
nur um den sog eigentlichen Erl handeln), 
andererseits besteht weder ein logisches 
noch ein rechtliches Bedenken, solchem 
rechtsgeschäftlichen Parteiwillen die 
Wirksamkeit zuzusprechen, und es läßt 
sich auch ein gewisses Bedürfnis des 
-Rechtsverkehrs auf einen derartigen er- 
höhten Schutz gegen Geltendmachung 
zweifelhafter Ansprüche nicht verkennen, 
namentlich beim Vergleiche. Das Reichs- 
gericht hat einen solchen eventuellen Ver- 
zicht für zulässig erklärt. 
Der Erl bedarf entsprechend dem gene- 
rellen Prinzip des B an sich keiner Form, 
selbst dann nicht, wenn er animo donandi 
geschieht; denn ein Erl in Schenkungs- 
absicht trägt naturgemäß seine Voll- 
ziehung bereits in sich, vgl B 518 Abs 2. 
Der Verzicht auf einen Teil des Kauf- 
preises für ein Grundstück bedarf der in 
B 313 vorgeschriebenen Form. Der Erl 
unterscheidet sich vom pactum de non 
petendo dadurch, daß dieses lediglich die 
Ausübung eines Rechts zeitweise verhin- 
dert, jener aber das Recht selbst 
zerstört, und zwar für immer. 
Das pactum de non petendo be- 
gründet eine Einrede, die Behauptung 
eines Erl (welcher ja ipso jure wirkt) stellt 
ein — motiviertes — Bestreiten des Klage- 
grundes dar. Entsprechend regelt sich die 
Beweislast, der Kläger hat die Existenz 
des Schuldverhältnisses zu behaupten und 
zu beweisen. Auch ist es nicht etwa 
Pflicht desjenigen, der einen Erl behaup- 
tet, dessen materielle causa zu offenbaren 
oder darzutun, daß die causa den Tat- 
sachen entspreche. Ob die vorausgesetzte 
causa fehlt, ob sie an einem Mangel leidet, 
ist gleichgültig; denn der Erl ist und wirkt 
  
Erlad — Erlöschen des Patentrechtes. 
abstrakt. Auch ein fehlerhafter Rechts- 
grund hindert den Untergang des Schuld- 
verhältnisses nicht; er begründet vielmehr 
nur die Anfechtung des Erl und eventuell 
einen Anspruch auf Wiederherstellung des 
(infolge Erl untergegangenen) Schuldver- 
hältnisses mittels der condictio indebiti, 
vgl B 812 Abs 2. 
In der Lehre von den Gesamtschuldver- 
hältnissen ist beachtenswert, daß ein Er- 
laßvertrag zwischen dem Gläubiger und 
einem Gesamtschuldner unter Umständen 
das ganze Schuldverhältnis tilgt. Ein 
solcher Erl wirkt auch zugunsten der üb- 
rigen Schuldner, wenn (was quaestio facti 
ist) die Vertragschließenden das ganze 
Schuldverhältnis aufheben wollten. 
Stichworte: Verzicht, Akkord, Abfindung, Schuld- 
anerkenntnis, Vergleich. 
Die Lehrbücher und Kommentare zum B 397; Recht 
8528; 11 Nr 1626, 2265; 12 Nr1955; OLGR 12 46: Bayer 
OLGZ 8 189: Württ J 10 69ff; DJIZ 7 240; Sächs Arch 
13 855; JW 08 (Beil) 242; RG 58 294; Recht 8 104; Ges 
u. RB 116; RGZ 08 Nr 419. Schwarz. 
Erlaubnisschein zum Jagen in frem- 
den Jagdbezirken: 8 75 prJagdO vom 
15. Juli 1907, 8 23 hohenzollJagdO 
vom 10. März 1902. Erlaubnisschein zum 
Sammeln von Kiebitz- und Möveneiern: 
$ 5 WildschonGes vom 14. Juli 1904 (für 
Hannover), $ 42 prJagdO. Die Weige- 
rung, diesen Schein dem Kontrollberech- 
tigten vorzuzeigen, ist nicht unter Strafe 
gestellt. Fälschliche Anfertigung oder 
Verfälschung des Scheins (z. B. durch 
Umdatierung) ist Urkundenfälschung, S 
267 ff; Stelling HannovJagdGes Kom- 
mentar 338—341. Stelling. 
Erlebensversicherung s. Lebensver- 
sicherung. 
Erlegen s. Raubtiere, Kaninchen, Eich- 
hörner, Schonwild, nicht jagdbare Vögel, 
ReichsvogelschutzGes vom 30. Mai 1908, 
RGesS 314. Stelling. 
Erlöschen von Rechten ist der Vor- 
gang, welcher sie von Rechts wegen en- 
digt, also nicht nur die Erfüllung (s. d.), 
sondern auch Kündigung, Rücktritt usw. 
Erlöschen des Patentrechtes. Nach 
P 9 erlischt ein Patent, wenn der Patent- 
inhaber auf dasselbe verzichtet oder wenn 
die Gebühren nicht rechtzeitig bei der 
Kasse des Patentamtes oder zur Überwei- 
sung an dieselbe bei einer Postanstalt im 
Gebiete des Deutschen Reiches eingezahlt 
sind. Der Verzicht ist eine einseitige Wil- 
lenserklärung des zum Verzicht auf das 
Patent Berechtigten, er ist dem Patentamt 
gegenüber zu erklären, was regelmäßig in 
der Form eines an das Patentamt gerich-
	        
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