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des Schuldners von der Verbindlichkeit,
vgl B 812 Abs 2.
Ein stillschweigender Erl ist wohl selten,
aber denkbar, z. B. Geben und Nehmen
einer Quittung, Vernichtung oder Rück-
gabe eines Schuldscheins. In allen solchen
Fällen ist es eine reine Tatfrage, ob Erl
vorliegt oder nicht. Es erscheint zweifel-
haft, ob jemand gültig auf einen Anspruch
verzichten kann, welchen er selbst an sich
für unbegründet hält. Ein solcher Ver-
zicht hat nur Sinn für den Fall, daß der
Anspruch dennoch bestehen oder für be-
gründet anerkannt werden sollte. Einer-
seits ist es schwer, einen solchen Ver-
zicht unter den Tatbestand des B 397
Abs 1 zu subsumieren (es kann sich dabei
nur um den sog eigentlichen Erl handeln),
andererseits besteht weder ein logisches
noch ein rechtliches Bedenken, solchem
rechtsgeschäftlichen Parteiwillen die
Wirksamkeit zuzusprechen, und es läßt
sich auch ein gewisses Bedürfnis des
-Rechtsverkehrs auf einen derartigen er-
höhten Schutz gegen Geltendmachung
zweifelhafter Ansprüche nicht verkennen,
namentlich beim Vergleiche. Das Reichs-
gericht hat einen solchen eventuellen Ver-
zicht für zulässig erklärt.
Der Erl bedarf entsprechend dem gene-
rellen Prinzip des B an sich keiner Form,
selbst dann nicht, wenn er animo donandi
geschieht; denn ein Erl in Schenkungs-
absicht trägt naturgemäß seine Voll-
ziehung bereits in sich, vgl B 518 Abs 2.
Der Verzicht auf einen Teil des Kauf-
preises für ein Grundstück bedarf der in
B 313 vorgeschriebenen Form. Der Erl
unterscheidet sich vom pactum de non
petendo dadurch, daß dieses lediglich die
Ausübung eines Rechts zeitweise verhin-
dert, jener aber das Recht selbst
zerstört, und zwar für immer.
Das pactum de non petendo be-
gründet eine Einrede, die Behauptung
eines Erl (welcher ja ipso jure wirkt) stellt
ein — motiviertes — Bestreiten des Klage-
grundes dar. Entsprechend regelt sich die
Beweislast, der Kläger hat die Existenz
des Schuldverhältnisses zu behaupten und
zu beweisen. Auch ist es nicht etwa
Pflicht desjenigen, der einen Erl behaup-
tet, dessen materielle causa zu offenbaren
oder darzutun, daß die causa den Tat-
sachen entspreche. Ob die vorausgesetzte
causa fehlt, ob sie an einem Mangel leidet,
ist gleichgültig; denn der Erl ist und wirkt
Erlad — Erlöschen des Patentrechtes.
abstrakt. Auch ein fehlerhafter Rechts-
grund hindert den Untergang des Schuld-
verhältnisses nicht; er begründet vielmehr
nur die Anfechtung des Erl und eventuell
einen Anspruch auf Wiederherstellung des
(infolge Erl untergegangenen) Schuldver-
hältnisses mittels der condictio indebiti,
vgl B 812 Abs 2.
In der Lehre von den Gesamtschuldver-
hältnissen ist beachtenswert, daß ein Er-
laßvertrag zwischen dem Gläubiger und
einem Gesamtschuldner unter Umständen
das ganze Schuldverhältnis tilgt. Ein
solcher Erl wirkt auch zugunsten der üb-
rigen Schuldner, wenn (was quaestio facti
ist) die Vertragschließenden das ganze
Schuldverhältnis aufheben wollten.
Stichworte: Verzicht, Akkord, Abfindung, Schuld-
anerkenntnis, Vergleich.
Die Lehrbücher und Kommentare zum B 397; Recht
8528; 11 Nr 1626, 2265; 12 Nr1955; OLGR 12 46: Bayer
OLGZ 8 189: Württ J 10 69ff; DJIZ 7 240; Sächs Arch
13 855; JW 08 (Beil) 242; RG 58 294; Recht 8 104; Ges
u. RB 116; RGZ 08 Nr 419. Schwarz.
Erlaubnisschein zum Jagen in frem-
den Jagdbezirken: 8 75 prJagdO vom
15. Juli 1907, 8 23 hohenzollJagdO
vom 10. März 1902. Erlaubnisschein zum
Sammeln von Kiebitz- und Möveneiern:
$ 5 WildschonGes vom 14. Juli 1904 (für
Hannover), $ 42 prJagdO. Die Weige-
rung, diesen Schein dem Kontrollberech-
tigten vorzuzeigen, ist nicht unter Strafe
gestellt. Fälschliche Anfertigung oder
Verfälschung des Scheins (z. B. durch
Umdatierung) ist Urkundenfälschung, S
267 ff; Stelling HannovJagdGes Kom-
mentar 338—341. Stelling.
Erlebensversicherung s. Lebensver-
sicherung.
Erlegen s. Raubtiere, Kaninchen, Eich-
hörner, Schonwild, nicht jagdbare Vögel,
ReichsvogelschutzGes vom 30. Mai 1908,
RGesS 314. Stelling.
Erlöschen von Rechten ist der Vor-
gang, welcher sie von Rechts wegen en-
digt, also nicht nur die Erfüllung (s. d.),
sondern auch Kündigung, Rücktritt usw.
Erlöschen des Patentrechtes. Nach
P 9 erlischt ein Patent, wenn der Patent-
inhaber auf dasselbe verzichtet oder wenn
die Gebühren nicht rechtzeitig bei der
Kasse des Patentamtes oder zur Überwei-
sung an dieselbe bei einer Postanstalt im
Gebiete des Deutschen Reiches eingezahlt
sind. Der Verzicht ist eine einseitige Wil-
lenserklärung des zum Verzicht auf das
Patent Berechtigten, er ist dem Patentamt
gegenüber zu erklären, was regelmäßig in
der Form eines an das Patentamt gerich-