Erlöschen des Patentrechtes — Ermittelungsverfahren.
teten Löschungsantrages zum Ausdruck
gebracht werden wird. Die rechtliche
Wirkung eines der Allgemeinheit gegen-
über erklärten Verzichtes, welcher dem
Patentamt nicht mitgeteilt wird, ist be-
stritten. Legitimiert zum Verzicht ist nur
der in der Patentrolle eingetragene Pa-
tentinhaber, und zwar nur der geschäfts-
fähige, bei mehreren Patentinhabern ist
eine gemeinsame Erklärung aller erforder-
lich. Der Zahlungsverzug führt zum Er-
löschen des Patentes in Ansehung der Ge-
bühren für das zweite Jahr und die folgen-
den Jahre. Rechtzeitig ist die Gebühren-
zahlung nur dann, wenn sie innerhalb der
Nachfrist von zwölf Wochen nach der Fäl-
ligkeit, P 8 Abs 3, und im Falle einer
Stundung vor Ablauf der Stundungsfrist
erfolgt. Ferner erlischt das Patent durch
Zeitablauf: durch P 7 ist die Dauer des
Patentes auf 15 Jahre festgesetzt, der Lauf
dieser Zeit beginnt mit dem auf die An-
meldung der Erfindung folgenden Tage.
Das Zusatzpatent erlischt gleichzeitig mit
dem Hauptpatent wegen Ablaufs der
Schutzfrist, welche für beide Patente eine
einheitliche ist; ebenso erlischt es mit dem
Hauptpatent infolge Nichtzahlung der Ge-
bühren. Inwieweit ein Verzicht das Zu-
satzpatent berührt, ist quaestio facti.
Schließlich sind noch Endigungsgründe
des Patentes die Erklärung der Nichtig-
keit, sowie die Zurücknahme. Wegen die-
ser Endigungsgründe wird auf das Stich-
wort ,„Wiederaufhebung des Patent-
schutzes ‘“ hier verwiesen. Das Er-
löschen des dem deutschen Patente ent-
sprechenden Auslandspatentes beeinflußt
die Rechte aus dem deutschen Patente
nicht; in dieser Beziehung kommt Art 4b
des sog Unionsvertrages (s. d.) in Be-
tracht.
Die Wirkung des Erlöschens des Pa-
tentes ist die Aufhebung des Rechtes am
Patent. Eine rückwirkende Kraft hat nur
die Nichtigkeitserklärung, die anderen En-
digungsgründe nicht. Das Erlöschen des
Patents wird vom Patentamt in der Rolle
vermerkt und im Reichsanzeiger bekannt-
gemacht, P 19. Auch nach Erlöschen des
Patents können wegen vorher begange-
ner Patentverletzungen Schadensersatzan-
sprüche, sowie Strafansprüche noch ver-
folgt werden, auch ist die Fortsetzung
einer begonnenen Verfolgung zulässig ; die
während des Bestehens des Patents ent-
standenen Ansprüche werden also durch
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das Erlöschen des Patents nicht berührt.
Die Wirkung des Erlöschens eines Pa-
tents auf erteilte Lizenzen richtet sich nach
den Umständen des einzelnen Falles.
Ostorrieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes,
08, 114f; Damme Das deutsche Patentrecht, 06, 349 ff;
Aliteid Kommentar zu den Gesetzen über das gewerbliche
Urheberrecht, 04, zu P ?—9; desgleichen Rob olski Das
Patentgesetz, 9. Aufl, 08, 57f; Kent Das Patentgese
06, 714, 7ı8ff u. 729 ff und die übrigen bei dem Stichwo
Patentrecht aufgeführten Kommentare z. P 7—9.
Otto Krüger.
Ermächtigung s. Antrag, Strafantrag,
Zustimmung.
Ermittelungen nach C s. Anzeige,
Staatsanwaltschaft, Vorverfahren, Vor-
untersuchung.
Ermittelungsverfahren (MC). Das
E(rmittelungs)v(erfahren) umfaßt die-
jenige Tätigkeit, die im militärstraf-
gerichtlichen Verfahren zu entfalten ist,
um Schuld bzw Nichtschuld des Ver-
folgten festzustellen und die Grund-
lage für die Entscheidung zu schaffen,
ob der Verfolgte anzuklagen oder außer
Verfolgung zu setzen ist. Im Regel-
falle wird das Ev durch den zustän-
digen Gerichtsherrn auf Grund des ihm
als höherem Befehlshaber vom militäri-
schen Vorgesetzten des zu Verfolgenden
vorgelegten Tatberichtes oder einer bei
ihm eingegangenen Anzeige oder aus
Veranlassung einer ihm auf anderem
Wege von dem Verdacht einer militärge-
richtlich zu verfolgenden strafbaren Hand-
lung gewordenen Kenntnis angeordnet
und in den Angelegenheiten der niederen
Gerichtsbarkeit ein Gerichtsoffizier, in
denen der höheren ein Kriegsgerichtsrat
mit den Ermittelungen beauftragt,
MC 151ff. Im Ausnahmefalle kann das
Ev — und zwar bei einfach liegenden
Sachen — auf die Feststellungen durch
den Disziplinarvorgesetzten beschränkt
werden, MC 156. Auch im Felde und an
Bord läßt sich von einem schriftlichen Ev
Abstand nehmen. Und wird ein solches
doch für nötig erachtet, soll es tunlichst
eingeschränkt und beschleunigt werden,
MC 170.
Wegen der Zuständigkeit des Gerichts-
herrn zur Strafverfolgung vgl unter „Ge-
richtsherr“. Erkennt der Gerichtsherr
seine Unzuständigkeit, so gibt er die
Sache an die zuständige Stelle ab. Die
Anordnung und Fortsetzung des Ev kann
übrigens auch auf Anweisung des höheren
Gerichtsherrn erfolgen, MC 24.
Lehnt der Gerichtsherr die Anordnung
des Ev ab, so hat dies in begründeter