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Forn zu geschehen und derjenige,
welcher Anzeige erstattet hat, ist ent-
sprechend zu bescheiden. Ihm steht, wenn
er zugleich der Verletzte ist, gegen den
Bescheid innerhalb einer Woche nach sei-
ner Zustellung die Rechtsbeschwerde an
den höheren Gerichtsherrn und gegen
dessen ablehnenden Bescheid binnen vier-
zehn Tagen nach der Bekanntmachung
(Zustellung) der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, für den das Reichsmilitär-
gericht zuständig ist, zu, MC 247ff. Er-
achtet dieses Gericht den Antrag für be-
gründet, so beschließt es, daß ein straf-
rechtliches Einschreiten gegen den Be-
Schulcigten stattzufinden habe, MC 249
Ss 3.
Der Gerichtsherr legt mit der Anord-
nung des Ev die weitere Tätigkeit zu-
nächst in die Hand des Untersuchungs-
führers (Gerichtsoffiziers, Kriegsgerichts-
rates). Er bleibt aber stets berechtigt, von
dem Stande des Verfahrens durch Einsicht
der Akten Kenntnis zu nehmen und die
ihm zur Aufklärung der Sache geeignet
scheinenden Verfügungen zu treffen. Im
übrigen ist die Untersuchung Sache des
Untersuchungsführers, der ganz selbstän-
dig zu Werke gehen kann und dessen
Selbständigkeit noch dadurch gewähr-
leistet wird, daß das Gesetz den Gerichts-
herrn von der Teilnahme an Untersu-
chungshandlungen ausdrücklich aus-
schließt, MC 167 Abs 1. In besonderen Fäl-
len, z.B. wenn bei der Feststellung des Tat-
bestandes Verhältnisse militärtechnischer
Art in Betracht kommen, oder wenn die
Aufrechterhaltung der Disziplin danach
verlangt, kann der Gerichtsherr aus sich
heraus oder auf Ersuchen des Unter-
suchungsführers einen Offizier als Bei-
sitzer bei Vornahme von Untersuchungs-
handlungen bestimmen, MC 167 Abs 2
und 3.
Bei Erforschung des Sachverhaltes im
Ev sind nicht bloß die zur Belastung, son-
dern auch die zur Entlastung dienenden
Umstände festzustellen und die Erhebung
aller Beweise herbeizuführen, deren Ver-
lust zu besorgen steht, oder deren Auf-
nahme zur Vorbereitung der Verteidigung
des Beschuldigten erforderlich erscheint.
Zu diesem Zwecke kann der Unter-
suchungsführer Ermittelungen jeder Art,
insbesondere eidliche Vernehmungen von
Zeugen und Sachverständigen vornehmen
vgl MC 195, Auskunft von allen öffent-
Ermittelungsverfahren.
lichen Behörden erbitten, MC 159, 160.
Wenn auch die unmittelbare Vornahme
der Untersuchungshandlungen die Regel
sein soll, so ist doch gestattet, um Erledi-
gung einzelner solcher Handlungen (nicht
etwa des ganzen Ev) einen anderen Ge-
richtsherrn oder den Amtsrichter des Be-
zirkes, wo die Handlung vorzunehmen ist,
zu ersuchen, MC 160 Abs 3. Alle die
Untersuchung berührenden Vorgänge und
Tatsachen, insbesondere alle vom Unter-
suchungsführer vorgenommenen oder ver-
anlaßten Ermittelungen, sind aktenkundig
zu machen. Über jede Untersuchungs-
handlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das Ort und Tag der Verhandlung, die
Namen der mitwirkenden oder beteiligten
Personen angeben und die Beobachtung
der wesentlichen Förmlichkeiten des Ver-
fahrens ersehen lassen muß. Für das Pro-
tokoll fordert das Gesetz weiterhin, daß es
den bei der Verhandlung beteiligten Per-
sonen, soweit es sie betrifft, zur Genehmi-
gung vorzulesen bzw zum Durchlesen vor-
zulegen, daß diese Genehmigung zu ver-
merken und das Protokoll sodann von
den Beteiligten sowie vom Unter-
suchungsführer und dem zugezogenen Ge-
richtsschreiber zu unterschreiben ist,
MC 163, 164. Zugezogen muß ein Ge-
richtsschreiber im Ev werden bei der Ver-
nehmung des Beschuldigten, der Zeugen
und Sachverständigen, sowie bei der Ein-
nahme des Augenscheins, MC 163. Abs 2.
Ergibt sich im Laufe des Ev der Ver-
dacht weiterer militärgerichtlich zu ver-
folgender Straftaten, so hat der Unter-
suchungsführer in dringenden Fällen die
in dieser Beziehung erforderlichen Unter-
suchungshandlungen von Amts wegen
vorzunehmen; doch sind die nach dieser
Hinsicht aufgenommenen Verhandlungen
dem Gerichtsherrn alsbald zur förmlichen
Ausdehnung des Ev auf die neuen Fälle
vorzulegen, MC 169.
Der Beschuldigte ist im Ev mindestens
zweimal — nämlich einmal verantwortlich
und sodann zum Schluß über das Ergeb-
nis der Ermittelungen — zu vernehmen,
MC 173. Die Beeidigung von Zeugen und
Sachverständigen erfolgt regelmäßig erst
in der Hauptverhandlung. Sie hat jedoch
schon im Ev stattzufinden, wenn sie als
Mittel zur Herbeiführung einer wahrheits-
getreuen Aussage über eine Tatsache, von
der die Erhebung der Anklage abhängig
ist, erforderlich erscheint, wenn der Zeuge