Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ermittelungsverfahren — Erotomanie. 
bzw Sachverständige voraussichtlich am 
Erscheinen in der Hauptverhandlung ver- 
hindert oder sein Erscheinen wegen 
großer Entfernung besonders erschwert 
sein wird, MC 195. — Um das im Ev 
aufgenommene Protokoll für die ev 
Vorlesung in der Hauptverhandlung ge- 
eignet zu machen, ist dem Angeklagten 
nach Möglichkeit die Anwesenheit bei 
der Untersuchungshandlung zu gestat- 
ten oder ihm und den anderen zur An- 
wesenheit Berechtigten wenigstens Nach- 
richt von dem Termin zu geben, 
MC 165, 305 Abs 2. — In dem be- 
sonderen Verfahren gegen Abwesende 
(Fahnenflüchtige) ist die Beeidigung von 
Zeugen und Sachverständigen zur Siche- 
rung des Beweises vorgeschrieben. 
MC 357. 
Das Ev ist nur so weit auszudehnen, als 
erforderlich, um eine Entscheidung dar- 
über zu begründen, ob Anklage zu er- 
heben oder die strafgerichtliche Verfol- 
gung einzustellen sei, MC 168. Erachtet 
der Untersuchungsführer nach der 
Schlußvernehmung des Beschuldigten das 
Ev für abgeschlossen, so hat er unter Vor- 
legung der Akten dem Gerichtsherrn über 
das Ergebnis mündlich oder schriftlich 
Vortrag zu erstatten und den von ihm ge- 
stellten Antrag zu den Akten zu bringen, 
MC 243. Erscheint dem Gerichtsherrn 
das Ergebnis nicht ausreichend, um eine 
Entscheidung treffen zu können, so ist er 
in der Lage, die Vervollständigung des Ev 
anzuordnen, MC 244. Entscheidet sich 
der Gerichtsherr für Einstellung des Ver- 
fahrens, so ist der Beschuldigte hiervon 
in Kenntnis zu setzen (Zustellung der Ein- 
stellungsverfügung), sofern er im Laufe 
des Ev unter der Anschuldigung einer be- 
stimmten strafbarei Handlung verant- 
wortlich vernommen oder gegen ihn ein 
Steckbrief veröffentlicht worden war. In 
allen Fällen der Einstellung ist auch der- 
jenige, welcher die Strafverfolgung bean- 
tragt hat, unter Angabe der Gründe zu 
bescheiden. Ist er zugleich der Verletzte, 
so stehen dieselben Wege offen wie bei 
Ablehnung der Anordnung des Ev (s. 
oben), MC 246 ff. 
Nach endgültigem Abschluß des Ev 
kann sich der Beschuldigte des Beistandes 
eines Verteidigers vor den Gerichten 
höherer Gerichtsbarkeit bedienen, 
MC 337. 
Kommentare z. MC: v. Koppmann, 00, Hers- 
Ernst, 05, Pochwell, 99, lsner. vGronow- 
  
495 
Sohl, 06, geidene inner, 00, Selle, 00, Stong . 
lein, 9,8 turm-Walde, ’00, Weiffenbach, 0 , 
Weigel 1 ‚99; Weiftenbsch Einführung in die MC, 
8. A ; Koch Einführung in die MC, 8. Aufl, 02. 
Elsner v. (ronow. 
Erneuerungsfonds s. Bilanz. 
Erneuerungsscheine s. Schuldver- 
schreibungen, Wertpapiere. 
Ernstlichkeit, Mangel der — s. 
Rechtsgeschäfte. 
Eroberung (VölkerR) ist ein originä- 
rer Erwerbsgrund; über Staatennachfolge 
s.d. 
Eröffnung des Konkurses (s. d.). 
Eröffnungsbeschluß s. Anklage, Pro- 
zeßvoraussetzungen, Voruntersuchung. 
Erotomanie (Liebeswahnsinn) ist eine 
Form des in der echten Paranoia (Ver- 
rücktheit) zur Beobachtung gelangenden 
Deutungswahnes und somit ein Symptom 
einer Psychose, nicht etwa diese selber. 
Sie gehört in die gleiche Kategorie wie die 
Pyromanie (Brandstiftungstrieb), Klepto- 
manie (Stehlsucht), Aidoiomanie (Wollust- 
trieb) usw, die alle als Störungen des 
Trieblebens nach nur einer einzigen Rich- 
tung hin gelten und partielle Seelenstö- 
rungen bei sonst intakter Geistesverfas- 
sung vorstellen sollten. Nach Marc sollte 
der Wollusttrieb z. B. als Nymphomanie 
bei Weibern, bei Männern als Satyriasis 
auftreten können; auf der anderen Seite 
wieder wird er von Marc als der Eroto- 
manie ähnlich aufgefaßt. Diese Mono- 
manien, zu denen man sogar eine „Mord- 
monomanie‘ zählte, sind jedoch als solche 
isolierte Seelenstörungen absolut und wis- 
senschaftlich unhaltbar; sie haben eben- 
sowenig Anspruch auf Geltung wie die 
Annahme verschiedener selbständiger und 
getrennter Seelenvermögen in der Psycho- 
logie. Die triebartigen gefährlichen Hand- 
lungen, die man als Monomanien bezeich- 
nen wollte, sind alle nur Zeichen allge- 
meiner psychischer Erkrankungen, vor- 
nehmlich epileptischer Zustände bzw 
deren Äquivalente. Bei Hysterie, chroni- 
schem Alkoholismus, chronischer Para- 
noia u. ä. m. äußern sie sich gleichfalls. 
Die Terminologie „Monomanie‘“ ist als 
überflüssig und bedenklich heute auch all- 
gemein verworfen. Mendel Leitfaden 
der Psychiatrie 44 sagt hierüber: „Die 
Kleptomanie, Pyromonomanie, die Mord- 
monomanie sind entweder keine Mono- 
manien, indem die verbrecherischen Nei- 
Bungen als Teilerscheinungen einer Psy- 
ose auftreten, welche von sehr verschie- 
dener Form sein kann, oder die angeb-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.