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gute gehörenden Gegenstandes oder
durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, wel-
ches sich auf das Vorbehaltsgut bezieht,
B 1369, 1370. Auf die Rechtsverhältnisse
des Vorbehaltsgutes der Frau finden die
bei der Gütertrennung für das Vermögen
der Frau geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung. Die Ehe hat
also insoweit überhaupt keine Wirkung
auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse
der Frau. Letztere ist weder in der Ge-
schäftsfähigkeit noch in der Fähigkeit,
über ihr Vorbehaltsgut zu verfügen, be-
schränkt, unbeschadet der Geltung der
Vorschriften über die Wirkung der Ehe
im allgemeinen, B 1353—1362. Dabei hat
die Frau dem Manne zur Bestreitung des
ehelichen Aufwandes einen Beitrag nur in-
soweit zu leisten, als die in das Gesamt-
gut fallenden Einkünfte zur Bestreitung
dieses Aufwandes nicht ausreichen, B 1526
Abs 3 und 1441.
Die bei diesem Güterrechtssystem mög-
lichen Vermögensmassen, das Gesamt-
gut, das eingebrachte Gut des Mannes,
das eingebrachte Gut der Frau und das
Vorbehaltsgut der Frau, werden im prak-
tischen Leben meist eine ungetrennte
Masse bilden. Nur bei besonderen Er-
eignissen, bei Erhebung von Rechtsstrei-
tigkeiten und insbesondere bei Zwangs-
vollstreckungen, ist eine Scheidung in die
einzelnen Vermögensmassen geboten.
Der Vermutung gegenüber, das vorhan-
dene Vermögen sei Gesamtgut, B 1527,
kann der Beweis geführt werden, daß der
betreffende Gegenstand nicht während
der Errungenschaftsgemeinschaft erwor-
ben ist. Gemäß B 1528 kann jeder Ehe-
gatte verlangen, daß der Bestand seines
eigenen und des dem anderen Ehegatten
gehörenden eingebrachten Gutes durch
Aufnahme eines Verzeichnisses unter Mit-
wirkung des anderen Ehegatten festge-
stellt wird; auf die Aufnahme des Ver-
zeichnisses finden die für den Nießbrauch
geltenden Vorschriften, B 1035, An-
wendung. Überdies kann jeder Ehegatte
den Zustand der zum eingebrachten Gute
gehörenden Sachen auf seine Kosten
durch Sachverständige feststellen lassen.
Für die Ernennung, Beeidigung und Ver-
nehmung derartiger Sachverständiger ist
nach F 164 das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirke sich die Sache
befindet. Durch ausdrückliche Vereinba-
rung der Beteiligten kann die Zuständig-
Errungenschaftsgemeinschaft.
| keit eines anderen Amtsgerichts begrün-
det werden.
Die Eg endigt, wenn entweder die
Gründe, aus welchen die Beendigung der
allgemeinen Gütergemeinschaft, oder die
Gründe, aus welchen die Beendigung der
Verwaltungsgemeinschaft eintritt, vor-
liegen. Unter bestimmten Vorausset-
zungen kann jeder der beiden Ehegatten
auf Aufhebung der Eg klagen, B 1542,
Nach B 1543 endigt sie auch mit der
Rechtskraft des Beschlusses, durch den
der Konkurs über das Vermögen des
Mannes eröffnet wird, nach B 1544 bei
der Todeserklärung mit dem Zeitpunkt,
der als Zeitpunkt des Todes gilt. Bei En-
digung der Eg tritt für die Zukunft Güter-
trennung ein, in Ansehung des Gesamt-
gutes findet eine Auseinandersetzung
nach den für die allgemeine Güterge-
meinschaft geltenden Vorschriften statt.
Endigt die Eg durch die Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des Man-
nes, so kann die Frau auf Wieder-
herstellung der Gemeinschaft klagen,
B 1547.
Für die vor dem Jahre 1900 geschlosse-
nen Ehen läßt das Einf-B 200 das bisherige
Recht unberührt, die zahlreichen par-
tikularrechtlichen Systeme der Eg bleiben
also für diese Ehen bestehen, soweit nicht
die Landesgesetzgebungen von der ihnen
gegebenen Befugnis, die Güterstände der
ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Ehen
aus der Zeit vor 1900 mit dem 1. Januar
1900 in die ihnen entsprechenden oder
ihnen ähnlichsten Güterstände des B um-
zuwandeln, Gebrauch gemacht haben. So
hat Preußen, Ausf-B 44 ff, hinsichtlich der
Ehen mit preußischem Domizil zu Neujahr
1900 durch die Eg folgende Partikular-
rechte ersetzt: die Eg von Regensburg,
Butzbach, Kastell, Schweinfurt und meh-
reren anderen Städten, des Code civil, des
Württemberger, Bamberger, Mainzer,
Solmser, Pfälzer und Rottenburger Land-
rechts, der althessischen Verordnung vom
2. März 1795, und wie sie sonst gelten oder
galten in Teilen der Rheinprovinz, in
Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein, Co-
burg und Gotha, sowie im ehemaligen
Deutsch-Ordensland an der Tauber.
Motive zum Entwurfe eines B 4 491 ff; Osenstätter
in der Zeitschrift für das Notariat und freiwillige Gerichte
barkeit in Bayern O1 199ff; Schefold Die Errungen-
schaftsegeineinschaft, 99; Feisenberger im SAchs Arch
10 529 ff; Reinhard Die Errung haftsg inschaft
in Württemberg und im B, Stuttgart 98; Faber im Arch
£.zivPr 908 161 f; Neumann Handausgabe des B 23 zu
15198—1548; Dernburg Das bürgerliche Recht des Deut-