Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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gute gehörenden Gegenstandes oder 
durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, wel- 
ches sich auf das Vorbehaltsgut bezieht, 
B 1369, 1370. Auf die Rechtsverhältnisse 
des Vorbehaltsgutes der Frau finden die 
bei der Gütertrennung für das Vermögen 
der Frau geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. Die Ehe hat 
also insoweit überhaupt keine Wirkung 
auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse 
der Frau. Letztere ist weder in der Ge- 
schäftsfähigkeit noch in der Fähigkeit, 
über ihr Vorbehaltsgut zu verfügen, be- 
schränkt, unbeschadet der Geltung der 
Vorschriften über die Wirkung der Ehe 
im allgemeinen, B 1353—1362. Dabei hat 
die Frau dem Manne zur Bestreitung des 
ehelichen Aufwandes einen Beitrag nur in- 
soweit zu leisten, als die in das Gesamt- 
gut fallenden Einkünfte zur Bestreitung 
dieses Aufwandes nicht ausreichen, B 1526 
Abs 3 und 1441. 
Die bei diesem Güterrechtssystem mög- 
lichen Vermögensmassen, das Gesamt- 
gut, das eingebrachte Gut des Mannes, 
das eingebrachte Gut der Frau und das 
Vorbehaltsgut der Frau, werden im prak- 
tischen Leben meist eine ungetrennte 
Masse bilden. Nur bei besonderen Er- 
eignissen, bei Erhebung von Rechtsstrei- 
tigkeiten und insbesondere bei Zwangs- 
vollstreckungen, ist eine Scheidung in die 
einzelnen Vermögensmassen geboten. 
Der Vermutung gegenüber, das vorhan- 
dene Vermögen sei Gesamtgut, B 1527, 
kann der Beweis geführt werden, daß der 
betreffende Gegenstand nicht während 
der Errungenschaftsgemeinschaft erwor- 
ben ist. Gemäß B 1528 kann jeder Ehe- 
gatte verlangen, daß der Bestand seines 
eigenen und des dem anderen Ehegatten 
gehörenden eingebrachten Gutes durch 
Aufnahme eines Verzeichnisses unter Mit- 
wirkung des anderen Ehegatten festge- 
stellt wird; auf die Aufnahme des Ver- 
zeichnisses finden die für den Nießbrauch 
geltenden Vorschriften, B 1035, An- 
wendung. Überdies kann jeder Ehegatte 
den Zustand der zum eingebrachten Gute 
gehörenden Sachen auf seine Kosten 
durch Sachverständige feststellen lassen. 
Für die Ernennung, Beeidigung und Ver- 
nehmung derartiger Sachverständiger ist 
nach F 164 das Amtsgericht zuständig, in 
dessen Bezirke sich die Sache 
befindet. Durch ausdrückliche Vereinba- 
rung der Beteiligten kann die Zuständig- 
Errungenschaftsgemeinschaft. 
| keit eines anderen Amtsgerichts begrün- 
  
  
det werden. 
Die Eg endigt, wenn entweder die 
Gründe, aus welchen die Beendigung der 
allgemeinen Gütergemeinschaft, oder die 
Gründe, aus welchen die Beendigung der 
Verwaltungsgemeinschaft eintritt, vor- 
liegen. Unter bestimmten Vorausset- 
zungen kann jeder der beiden Ehegatten 
auf Aufhebung der Eg klagen, B 1542, 
Nach B 1543 endigt sie auch mit der 
Rechtskraft des Beschlusses, durch den 
der Konkurs über das Vermögen des 
Mannes eröffnet wird, nach B 1544 bei 
der Todeserklärung mit dem Zeitpunkt, 
der als Zeitpunkt des Todes gilt. Bei En- 
digung der Eg tritt für die Zukunft Güter- 
trennung ein, in Ansehung des Gesamt- 
gutes findet eine Auseinandersetzung 
nach den für die allgemeine Güterge- 
meinschaft geltenden Vorschriften statt. 
Endigt die Eg durch die Eröffnung des 
Konkurses über das Vermögen des Man- 
nes, so kann die Frau auf Wieder- 
herstellung der Gemeinschaft klagen, 
B 1547. 
Für die vor dem Jahre 1900 geschlosse- 
nen Ehen läßt das Einf-B 200 das bisherige 
Recht unberührt, die zahlreichen par- 
tikularrechtlichen Systeme der Eg bleiben 
also für diese Ehen bestehen, soweit nicht 
die Landesgesetzgebungen von der ihnen 
gegebenen Befugnis, die Güterstände der 
ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Ehen 
aus der Zeit vor 1900 mit dem 1. Januar 
1900 in die ihnen entsprechenden oder 
ihnen ähnlichsten Güterstände des B um- 
zuwandeln, Gebrauch gemacht haben. So 
hat Preußen, Ausf-B 44 ff, hinsichtlich der 
Ehen mit preußischem Domizil zu Neujahr 
1900 durch die Eg folgende Partikular- 
rechte ersetzt: die Eg von Regensburg, 
Butzbach, Kastell, Schweinfurt und meh- 
reren anderen Städten, des Code civil, des 
Württemberger, Bamberger, Mainzer, 
Solmser, Pfälzer und Rottenburger Land- 
rechts, der althessischen Verordnung vom 
2. März 1795, und wie sie sonst gelten oder 
galten in Teilen der Rheinprovinz, in 
Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein, Co- 
burg und Gotha, sowie im ehemaligen 
Deutsch-Ordensland an der Tauber. 
Motive zum Entwurfe eines B 4 491 ff; Osenstätter 
in der Zeitschrift für das Notariat und freiwillige Gerichte 
barkeit in Bayern O1 199ff; Schefold Die Errungen- 
schaftsegeineinschaft, 99; Feisenberger im SAchs Arch 
10 529 ff; Reinhard Die Errung haftsg inschaft 
in Württemberg und im B, Stuttgart 98; Faber im Arch 
£.zivPr 908 161 f; Neumann Handausgabe des B 23 zu 
15198—1548; Dernburg Das bürgerliche Recht des Deut-
	        
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