Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Errungenschaftsgemeinschaft — Erstickung. 
schen Reichs und Preußens 4 (4. Aufl 07) 227 $ 68; 
Planck Kommentar zum B 4 (8. Aufl 06) 847 ff und die 
anderen zum B erschienenen Kommentare z. B 1519-1548. 
Otto Krüger. 
Ersatzbefugnis s. Alternativobliga- 
tion, Wahlschuld. 
Ersatzerbe s. testamentum; nach 
B 2096 ist E derjenige, welcher für den 
Fall des Wegfalls eines eingesetzten Er- 
ben Erbe sein soll; vgl auch B 2097— 2099. 
Ersatzpflicht s. Wildschaden. 
Erschießung ist die Form der Tötung, 
welche durch Pistole, Revolver oder Ge- 
wehr hervorgerufen wird. Der Selbst- 
mörder bevorzugt selbstverständlich die 
kurzen Waffen, ausgenommen der Soldat 
und Jäger; Herz und Kopf, insbesondere 
Schläfe, Stirn, Mund, Kinn sind typische 
Stellen des Einschusses. Der aus unmit- 
telbarer Nähe abgegebene Schuß verur- 
sacht Verbrennungen des ev durchbohr- 
ten Kleiderstoffes, Platzwunden der Hatt, 
Schwärzungen durch Pulver. Wichtig zur 
Beurteilung, woher der Schuß erfolgte, ist 
die Richtung des Schußkanals. Da der 
Tod keineswegs immer nach dem ersten 
Schuß erfolgt, schließen mehrfache Schuß- 
wunden den Rückschluß auf Selbstmord 
nicht aus, Sachs. 
Ersitzung ist originärer Eigentums- 
erwerb an Mobilien durch Zeitablauf. 
Über römisches Recht s. usucapio. 
I. Erfordernisse der Ersitzung: wer 
eine bewegliche Sache zehn Jahre im 
Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum, 
ausgenommen, wenn der Erwerber beim 
Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem 
Glauben ist, oder wenn er später erfährt, 
daß ihm das Eigentum nicht zusteht (mala 
fides superveniens nocet). — Hat jemand 
eine Sache am Anfange und am Ende 
eines Zeitraumes im Eigenbesitze gehabt, 
so wird vermutet, daß sein Eigenbesitz 
auch in der Zwischenzeit bestanden habe. 
II. Die Ersitzung kann nicht beginnen 
und, falls sie begonnen hat, nicht fortge- 
setzt werden, solange die Verjährung des 
Eigentumsanspruches gehemmt ist oder 
ihrer Vollendung Hemmungsgründe ent- 
gegenstehen. — Die Ersitzung wird durch 
den Verlust des Eigenbesitzes unter- 
brochen ; die Unterbrechung gilt als nicht 
erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den 
Eigenbesitz ohne Willen verloren und ihn 
binnen Jahresfrist oder mittelst einer in 
dieser Frist erhobenen Klage wieder- 
erlangt hat. Die Ersitzung wird ferner : 
Eigentums- 
unterbrochen, wenn der 
  
  
499 
anspruch gegen den Eigenbesitzer (oder 
im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes: 
gegen den Besitzer) gerichtlich geltend 
gemacht wird; die Unterbrechung tritt 
jedoch nur zugunsten desjenigen ein, der 
sie herbeiführt. Wird die Ersitzung unter- 
brochen, so kommt die bis zur Unter- 
brechung verstrichene Zeit nicht in Be- 
tracht;; eine neue Ersitzung kann erst nach 
der Beendigung der Unterbrechung be- 
ginnen. 
III. accessio possessionis: gelangt die 
Sache durch Rechtsnachfolge in den Ei- 
genbesitz eines Dritten, so kommt die 
während des Besitzes des Rechtsvorgän- 
gers verstrichene Ersitzungszeit dem Drit- 
ten zustatten; dasselbe gilt zugunsten des 
Erben bezüglich der Ersitzungszeit, die 
zugunsten eines Erbschaftsbesitzers ver- 
strichen ist. 
IV. Untergang der Rechte Dritter: mit 
dem Erwerbe des Eigentumes durch Er- 
sitzung erlöschen die an der Sache vor 
dem Erwerbe des Eigenbesitzes begrün- 
deten Rechte Dritter, es sei denn, daß der 
Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Ei- 
genbesitzes in Ansehung dieser Rechte 
nicht in gutem Glauben ist oder ihr Be- 
stehen später erfährt. 
Erstickung bedeutet forensisch den 
durch äußeren Verschluß der Atmungs- 
wege erfolgten Tod eines Menschen. Dem- 
nach ist das Erhängen, Erdrosseln, Er- 
würgen auch zu den Ursachen der Er- 
stickung zu rechnen. Der Erstickungstod 
ist, abgesehen hiervon, gewöhnlich durch 
Zufälligkeiten herbeigeführt, z. B. durch 
Eindringen von Speiseklumpen oder son- 
stigen Fremdkörpern (Zahngebisse) in die 
Luftröhre. Auch kann dieser Tod durch 
Druck auf die Brust, durch Belastung mit 
schweren Körpern nach einem Sturz im 
Gedränge erfolgen. Wenn auch Mord 
durch Erstickung an sich (Aufdrücken von 
Betten auf den Mund oder Hineinschieben 
eines großen Knebels) selten ist, kommt 
er doch an Kindern und hilflosen, ev vor- 
her betäubten Leuten vor. Die Sektion 
führt zunächst die Aufklärung herbei, ob 
Fremdkörper oder Krankheitsprodukte 
oder Strangulation die Sauerstoffzufuhr zu 
den Lungen abgeschnitten haben. Als- 
dann bieten diese Organe bei Erstickten 
ein charakteristisches Aussehen dar, das 
zwar kein absoluter Beweis des Er- 
stickungstodes ist, immerhin aber beim 
Fehlen anderer Todesursachen mit Berech- 
32°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.